Reklame, Reklame

Noch zu unseren Studienzeiten durften Anwälte nur dort auftreten, wo sie zugelassen waren. Das klassische Werbeverbot für Rechtsanwälte belastete deswegen die Kollegen früher weniger, als es heute der Fall wäre. Schließlich kannte man sich vor Ort, und die meisten Mandate kamen über die persönliche Empfehlung. Letzteres ist bis heute so. Aber wir dürfen vor allen Gerichten bis auf den Bundesgerichtshof auftreten und konkurrieren damit zumindest theoretisch mit allen Anwälten bundesweit.

Rein praktisch ist dies zwar für spezialisierte Kanzleien wir uns nur von begrenzter Bedeutung. Doch die Frage, wie Anwälte um Mandate werben dürfen, ist natürlich auch in begrenzten Märkten interessant. Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 2. Juli 2018, AnwZ (Brfg) 24/17, stellt deswegen in dankenswerter Weise noch einmal klar, dass entgegen einer verbreiteten Ansicht § 43b BRAO es Rechtsanwälten nicht untersagt, sich direkt an potentielle Mandanten zu wenden. Die Norm lautet:

“Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.”

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte einen Anwalt aber exakt dies getan. Der auf Insolvenzverfahren spezialisierte Rechtsanwalt hatte im Insolvenzregister den Geschäftsführer einer insolventen GmbH gefunden und direkt angeschrieben. In dem Schreiben zeigte er die besonderen Risiken für Geschäftsführer in Insolvenzverfahren auf und führte aus, dass er sich auf die Beratung in solchen Fällen spezialisiert habe. Direkter um eine Einzelfallmandatierung kann man kaum mehr werben.
Die zuständige Anwaltskammer sah dies als standeswidrig an und erteilte eine Rüge. Dies ließ der Betreffende nicht auf sich sitzen. Daraufhin hob die Kammer die Rüge auf und schwächte zu einem belehrenden Hinweis ab. Gegen diesen ging der Anwalt wiederum vor. In der ersten Instanz blieb seine Klage allerdings erfolglos. Doch sein Rechtsmittel zum BGH hatte Erfolg. Der BGH kam zum Ergebnis, dass das Werbeverbot einschränkend auszulegen sei. Werbung, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert, ist danach zulässig.
Der BGH trifft aus unserer Sicht mit dieser Entscheidung den Nagel auf den Kopf. Denn der potentielle Mandant möchte ja nicht unspezifisch angesprochen werden. Sondern in genau der Situation, in der er anwaltlichen Rat braucht. Gerade auch dann, wenn ihm selbst die rechtlichen Risiken seiner Lage nicht vollends bewusst sind, sucht er aber nicht zwangsläufig dann auch aktiv Rechtsrat. Angebot und Nachfrage in dieser Situation zusammenzubringen ist nicht nur wirksame Werbung für den Anwalt. Sondern nützt auch dem potentiellen Mandanten. Wir meinen deswegen: Eine bemerkenswerte und lebenspraktisch sinnvolle Entscheidung.
2018-08-21T22:17:59+02:0021. August 2018|Allgemein|

Der Anwalt aus dem Ausland

Stellen wir uns Herrn Rechtsanwalt R. vor, wie er fröhlich an seinem Schreibtisch sitzt mit einer Tasse Kaffee. Neben seinem Büro sitzt sein Sekretariat, in seinem Sekretariat steht ein Schrank, und in dem Schrank stehen Akten. In den Akten stehen alle Möglichen teilweise brisanten Informationen aus internen Ermittlungen bei einem Mandanten. Nennen wir ihn das Unternehmen V.

Stellen wir uns weiter Frau Staatsanwältin S. vor. Auch sie sitzt an ihrem Schreibtisch, in der Rechten eine Tasse Tee, und denkt darüber nach, wie sie endlich Licht in die duiosen Abläufe beim Unternehmen V. bekommt. An R.’s Akten müsste man ran, denkt Frau S. und träumt vom § 94 StPO.

Zwei Tage später ordnet Frau S. die Durchsuchung und Beschlagnahme der Akten aus Rechtsanwalt R.’s Büro an. R. tobt. Die schönen Geheimnisse. Wie kann das überhaupt sein, schließlich gelten doch für ihn als Anwalt § 97 Abs. 1 Nr. 3 und § 160a StPO, die ein Beschlagnahmeverbot auch für den Anwalt eines Beschuldigten enthalten.

Mit einer solchen Konstellation hat sich – nach erfolgloser Anrufung der Fachgerichte – nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt und ist zu einem überraschenden Ergebnis gekommen. Ganz abseits der – spezialisierten Kollegen vorbehaltenen – Frage, wie die Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und dem Anwaltsprivileg zu beurteilen ist: Kann es wirklich richtig sein, dass das BVerfG ausländische Kanzleien weniger schützen will als deutsche Häuser?

Hintergrund dieser Differenzierung: Das Grundgesetz unterscheidet zwischen ausländischen und inländischen juristischen Personen. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 GG, wo es heißt:

“Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.”

Eine Kanzlei, die im Ausland ihren Hauptsitz hat und deren Entscheidungen im Ausland getroffen werden, hat danach eine schwächere Rechtsstellung als eine deutsche Kanzlei (vgl. Rz. 25 der Entscheidung 2 BvR 1287/17). So weit, so gut. Die Kanzlei kann sich also nicht auf Grundrechte berufen.

Doch kann es für die Schutzwürdigkeit von Rechtsanwalt R.’s Akten wirklich einen Unterschied machen, ob er zur Partnerversammlung nach Berlin oder nach NYC fährt? Anwälte sind Freiberufler, sie bringen sich als Person ein, und werden auch als Person am anwaltlichen Standesrecht gemessen. Herr R. ist nicht nur ein Mitarbeiter einer ausländischen Kanzlei. Er ist ein deutscher Anwalt. Dies hat, meinen wir, das BVerfG nicht zutreffend gewürdigt.

2018-07-09T12:53:36+02:009. Juli 2018|Allgemein|