BKartA und Vergleichsportale
Spricht man mit Vertriebsleiter von Energieversorgern, so klagen viele: Vor allem jüngere Kunden nutzen das Internet auf der Suche nach einem guten Energieversorger. Dort landen sie regelmäßig bei Vergleichsportalen wie vor allem Check24 und Verivox. Es herrscht aber eine verbreitete Unkenntnis darüber, dass Vergleichsportale keineswegs wirtschaftlich auf Verbraucherseite stehen.
Diese Schweigsamkeit über den wahren Charakter diese Dienstleistungen hat in der Vergangenheit schon der BGH für Bestattungen und u. a. auch das Landgericht München in Hinblick auf Versicherungen bemängelt. Und auch das Bundeskartellamt hat sich der Problematik angenommen. Erste Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung von Vergleichsportalen u. a. auch in Hinblick auf Energie liegen in Form eines Konsultationspapiers seit gestern vor.
Die Behörde zeigt sich kritisch. Zwar lobt auch die Behörde das Mehr an Transparenz, dass Portale liefern können. Allerdings bemängelt das Bundeskartellamt den Einfluss von Entgelten und Provisionen, die die Anbieter zahlen, zum Teil verwirrende Hinweise etwa auf angebliche Exklusivangebote. Auch der Umstand, dass speziell Check 24 Kunden zusätzliche Boni für bestimmte Energietarife anbietet und so den anbietenden Unternehmen Vorteile beim Ranking verschafft, sieht die Behörde als Problem. Generell stößt die Vermischung der Rollen als Makler, Werbeplattform und Verbrauchertransparenzangebot auf Unbehagen.
Tatsächlich hängt die rechtliche Einordnung des Verhaltens der Portale stark davon ab, was man dem aufgeklärten Durchschnittsverbraucher zutraut. Erkennt er, dass die Portale letztlich werben und makeln? Betrachtet er Rankings kritisch? Je weniger man von einem solchen aufgeklärten Blick ausgehen kann, umso eher wird man zum Ergebnis kommen, dass hier unerlaubt der Werbecharakter verschleiert und über die Vorzugswürdigkeit mancher Tarife sogar irregeführt würde. Wenn dem so wäre, könnten beispielsweise Konkurrenten sowohl das Vergleichsportal als auch den einzelnen zahlenden Energieanbieter wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung ziehen. Und auch für die Verbraucherschutzzentralen gäbe es Anknüpfungspunkte, wenn sie denn wollten.
Doch kann die Lösung in einer Geißelung dieser verbreiteten Praxis bestehen? Der Verbraucher geht in der Vielzahl der Angebote unter und ist ohne Plattformen nicht in der Lage, sich neutral zu informieren. Deswegen stellt sich die Frage, ob dann, wenn sich das Rollendilemma der Vergleichsportale als systemimmanent herausstellt, nicht der Gesetzgeber gefragt wäre, die Verknüpfung von Werbung, Vermittlung und Information aufzulösen.
(Wenn Sie es ganz genau wissen wollen: Vollmer, EnWZ 2015, 457)