Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufge­rufen, Zerti­fikate für ihre Vorjah­res­e­mis­sionen abzugeben. Diese Abgabe­pflicht ist der Dreh- und Angel­punkt des Emissi­ons­handels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlen­di­oxids eine (handelbare) Emissi­ons­be­rech­tigung abzugeben ist. Immerhin hat die Recht­spre­chung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automa­tisch dann, wenn der Emissi­ons­be­richt falsch war, auch gleich stets ein Abgabe­fehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sankti­ons­ver­fahren schon einge­leitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissi­ons­fak­toren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkom­ma­stelle ein Zahlen­dreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Straf­zahlung für nicht recht­zeitig abgegebene Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von 100 EUR pro Zerti­fikat ist keine normale Bußgeld­vor­schrift. Diese Unter­scheidung ist nicht akade­misch, insbe­sondere kann die Straf­zahlung deswegen auch für ganz unver­schuldete Abgabe­fehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissi­ons­be­richt hatte ein Berater erstellt. Wie vorge­schrieben hatte auch ein Sachver­stän­diger den Emissi­ons­be­richt verifi­ziert. Das Unter­nehmen hätte also nur eine entspre­chende Menge an Zerti­fi­katen zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitge­teilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berech­tigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis infor­miert die den Emissi­ons­handel adminis­trie­rende Deutsche Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich natur­gemäß nicht weiß, ob eine Abgabe­er­in­nerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstra­hiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausge­reicht. Unter Verweis auf die Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs (C‑203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sankti­onshöhe aus Rücksicht auf Verhält­nis­mä­ßig­keits­er­wä­gungen nicht statt­finden kann. Es bleibt also bei der Zahlungs­pflicht von statt­lichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbe­stehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier „nur“ um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommu­nales Heizkraftwerk „schafft“ meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren sieben­stellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signa­tur­karte – kann ein an sich gesundes Unter­nehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspä­tungen die ganze Härte der Sankti­ons­zahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resul­tiert daraus für die Praxis: Ein Fristen­ka­lender mit großzü­gigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Check­listen enthalten. Sind die Konto­be­voll­mäch­tigten anwesend? Die Signa­tur­karten noch gültig? Ist ein Unter­nehmen klein, so sollte durchaus darüber nachge­dacht werden, Externe einzu­binden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissi­ons­be­richt erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versi­che­rungs­lö­sungen sind denkbar, wenn sich auch hier natur­gemäß die Frage nach der Wirtschaft­lichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.