ETS-Sanktionen trotz Unvorhersehbarkeit? – EuG entscheidet über Art. 16 EHRL

Was passiert, wenn Emissionsberechtigungen nicht rechtzeitig abgegeben werden, weil schon unklar war, wen die Abgabepflicht überhaupt trifft? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 (10 C 4.24). Das Verfahren ist inzwischen als Rs. T-255/26 – OLT Express Germany beim Gericht der Europäischen Union anhängig.

Was war passiert?

Ausgangspunkt ist die Insolvenz der OLT Express Germany GmbH. Das Luftfahrtunternehmen hatte seinen Flugbetrieb im Januar 2013 eingestellt, im April 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Emissionen des Jahres 2012 waren aber noch Emissionsberechtigungen abzugeben.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nahm hierfür den Insolvenzverwalter in Anspruch und setzte wegen der unterbliebenen Abgabe eine Zahlungspflicht in Millionenhöhe fest. Der Insolvenzverwalter hielt dem entgegen, er sei selbst nie Luftfahrzeugbetreiber gewesen. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht.

Für heutige Fälle ist diese insolvenzrechtliche Frage weitgehend geklärt. § 16 Abs. 3 TEHG bestimmt inzwischen ausdrücklich, dass die emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens fortbestehen. Der historische Fall betrifft dagegen noch das TEHG 2011.

Wann greift die Zahlungspflicht nach Art. 16 Abs. 3?

Interessanter als das alte TEHG ist deshalb die zweite Frage des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie sieht bei einer unzureichenden Abgabe von Berechtigungen eine weitgehend zwingende Zahlungspflicht vor. Im deutschen Recht findet sich diese Regelung heute in § 46 TEHG.

Im Fall OLT war aber nicht lediglich eine bekannte Pflicht versäumt worden. Unklar war vielmehr bereits, ob der Insolvenzverwalter nach dem damaligen Recht überhaupt selbst zur Abgabe verpflichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht fragt deshalb, ob die Zahlungspflicht auch dann festgesetzt werden darf oder muss, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung für den Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend vorhersehbar war.

Was sagt die bisherige Rechtsprechung?

Grundsätzlich ist die Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 streng. Die Zahlungspflicht knüpft an die nicht rechtzeitige Abgabe an und setzt insbesondere kein Verschulden voraus. Bloße Irrtümer oder Organisationsfehler helfen dem Verpflichteten regelmäßig nicht weiter. Das hatte der EuGH bereits in der Rechtssache Billerud deutlich gemacht.

Eine gewisse Grenze hat der EuGH allerdings in der Rechtssache Nordzucker gezogen. Dort ging es um einen Betreiber, der die Zahl von Berechtigungen abgegeben hatte, die seinem verifizierten Emissionsbericht entsprach. Erst später stellte sich heraus, dass die Emissionen höher gewesen waren. Der Gerichtshof hielt die automatische Sanktion des Art. 16 Abs. 3 in dieser Konstellation nicht für anwendbar. Dabei spielte auch eine Rolle, ob der Betreiber die spätere Beanstandung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen konnte. An diese Rechtsprechung knüpft das Bundesverwaltungsgericht nun an. In OLT geht es allerdings nicht um die Höhe der Emissionen, sondern schon um die Frage, wer überhaupt zur Abgabe verpflichtet war.

Was könnte die Entscheidung klären?

Das Verfahren ist deswegen interessant zu den Voraussetzungen der Sanktion generell. Zu klären ist, ob die objektive Nichterfüllung der Abgabepflicht für die Zahlungspflicht abseits der seltenen Fälle höherer Gewalt stets genügt oder ob die Verpflichtung, deren Verletzung sanktioniert wird, ihrerseits hinreichend klar und vorhersehbar sein muss.

Für § 46 TEHG wäre das durchaus relevant. Die Vorschrift ist zwar als strenge und grundsätzlich verschuldensunabhängige Regelung ausgestaltet. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass Fragen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für ihren Anwendungsbereich ohne Bedeutung sind. Die unionsrechtliche Frage nach den Grenzen der Zahlungspflicht bleibt damit interessant weit über den – an sich erledigten – Altfall hinaus.

2026-10-05T23:11:30+02:005. Oktober 2026|Emissionshandel|

Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufgerufen, Zertifikate für ihre Vorjahresemissionen abzugeben. Diese Abgabepflicht ist der Dreh- und Angelpunkt des Emissionshandels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlendioxids eine (handelbare) Emissionsberechtigung abzugeben ist. Immerhin hat die Rechtsprechung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automatisch dann, wenn der Emissionsbericht falsch war, auch gleich stets ein Abgabefehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sanktionsverfahren schon eingeleitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissionsfaktoren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkommastelle ein Zahlendreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Strafzahlung für nicht rechtzeitig abgegebene Emissionsberechtigungen von 100 EUR pro Zertifikat ist keine normale Bußgeldvorschrift. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch, insbesondere kann die Strafzahlung deswegen auch für ganz unverschuldete Abgabefehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissionsbericht hatte ein Berater erstellt. Wie vorgeschrieben hatte auch ein Sachverständiger den Emissionsbericht verifiziert. Das Unternehmen hätte also nur eine entsprechende Menge an Zertifikaten zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitgeteilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berechtigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis informiert die den Emissionshandel administrierende Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich naturgemäß nicht weiß, ob eine Abgabeerinnerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstrahiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausgereicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sanktionshöhe aus Rücksicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht stattfinden kann. Es bleibt also bei der Zahlungspflicht von stattlichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbestehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier “nur” um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommunales Heizkraftwerk “schafft” meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren siebenstellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signaturkarte – kann ein an sich gesundes Unternehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspätungen die ganze Härte der Sanktionszahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resultiert daraus für die Praxis: Ein Fristenkalender mit großzügigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Checklisten enthalten. Sind die Kontobevollmächtigten anwesend? Die Signaturkarten noch gültig? Ist ein Unternehmen klein, so sollte durchaus darüber nachgedacht werden, Externe einzubinden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissionsbericht erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versicherungslösungen sind denkbar, wenn sich auch hier naturgemäß die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.

2018-04-06T09:05:04+02:005. April 2018|Allgemein, Emissionshandel|