Reisekosten des auswärtigen Anwalts
Als spezialisierte Rechtsanwälte haben wir – anders als manche andere Kollegen – oft Verfahren im gesamten Bundesgebiet. Bei Prozessen stellt sich damit stets die Frage, ob die Reisekosten ersetzt werden. Denn schließlich ist es teurer, von Charlottenburg bis zum OLG Düsseldorf zu fahren, als von Charlottenburg bis zum – in Tiergarten gelegenen – VG Berlin.
Wann die unterlegene Partei auch einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragen darf, hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO geregelt, wo es heißt:
„Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.“
Erfahrungsgemäß bejahen Gerichte die Notwendigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Anwalts eher zurückhaltend. Schließlich gibt es in den meisten Gerichtsbezirken ja auch spezialisierte Kollegen für fast alle erdenklichen Rechtsgebiete. Faktisch ist die Praxis hier uneinheitlich und hängt naturgemäß auch von dem konkreten Rechtsstreit und dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ab. Doch auch dann, wenn das Gericht meint, ein ortsansässiger Anwalt hätte es doch auch getan, bleibt der obsiegende Mandant nicht auf allen Anwaltskosten sitzen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.05.2018 (I ZB 61/17) nunmehr geklärt, dass der Reisekostenerstattungsanspruch sich auf die Kosten reduziert, die entstanden wären, wenn ein Anwalt aus dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks beauftragt worden wäre. Dies war in der Vergangenheit umstritten. Eine Tabelle, wie groß diese Distanzen sind, bietet zum Download übrigens der Deutsche Anwaltsverein.
Angesichts der Größe der Gerichtsbezirke sind damit oft auch für weitere Reisen annähernd kostendeckende Erstattungen verbunden. Für Unternehmen, die oft auf spezialisiertere Anwälte angewiesen sind, als die Gerichte anerkennen wollen, ist das erfreulich. Um dies zu illustrieren: Wenn wir am OLG Düsseldorf prozessieren, würden uns fiktiv Reisekosten aus Emmerich zugestanden, das 103 km entfernt liegt. Bei 0,30 EUR/km (RVG, VV 7003) würde für die einfache Fahr also ein Reisekostenerstattungsanspruch von 30,90 entstehen. Bei rechtzeitiger Buchung und Bahn Card ist dafür durchaus eine Bahnfahrt von Berlin nach Köln realistisch.