Neue von der Rechtsmittelbelehrung

Geben Sie zu, auch Sie haben lange nichts von De-Mail gehört. De-Mail war als groß angelegter spezi­fisch deutscher Versuch gestartet, eine sichere und vertrau­liche Möglichkeit für die elektro­nische Kommu­ni­kation einzu­richten. Das System hat sich aber nicht durch­ge­setzt; ich zumindest kenne niemanden, der per De-Mail kommu­ni­ziert und dies beispiels­weise auf seinem Briefkopf oder in anderer Weise nach außen trägt.

Ein entspre­chendes Schat­ten­dasein führen der § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO und der § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO, der als sicheren Weg für die Kommu­ni­kation mit Gerichten auch De-Mail nennt. Dieser gilt seit dem 01.01.2018, wie mir kürzlich ein aufmerk­samer Leser zugerufen hat, und wer weiß: Vielleicht richte mir, wenn es mit einem sicheren beA noch länger dauert, eines Tages noch einen De-Mail-Zugang ein.

Aller­dings scheinen auch die Gerichte auf De-Mail nicht einge­richtet zu sein. Bei Heise liest man, dass die Berliner Gerichte ihre De-Mailadressen geheim hielten. Und auch in Baden-Württemberg führte der durchaus okkulte Weg zu Gericht – in diesem Fall in das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren – zu Problemen. Hier nämlich hatte das erstin­stanz­liche Gericht unter anderem in die Rechts­mit­tel­be­lehrung aufgenommen:

Einzel­heiten zum Einrei­chungs­ver­fahren in elektro­ni­scher Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service­/Online-Dienste unter dem Stichwort elektro­ni­scher Rechts­verkehr. Die Zusendung einer „schlichten“ E‑Mail genügt nicht.“

Das VGH Mannheim sieht mit Beschluss vom 05.02.2018 – A 11 S 192/18, schon den Verweis auf das Portal kritisch, konnte dies jedoch offen­lassen. Denn an der angege­benen Stelle fehlte jeden­falls der Hinweis auf die Möglichkeit, per De-Mail einzu­reichen. Damit sah der Gerichtshof die Rechts­mit­tel­be­lehrung als unzurei­chend an. Es galt also nicht die Monats­frist für den Antrag auf Berufungs­zu­lassung. Sondern die Jahres­frist, die gem. § 58 Abs. 2 VwGO stets gilt, wenn die Beleh­rungen fehlen oder eben falsch sind.