Der Anwalt aus dem Ausland

Stellen wir uns Herrn Rechtsanwalt R. vor, wie er fröhlich an seinem Schreibtisch sitzt mit einer Tasse Kaffee. Neben seinem Büro sitzt sein Sekretariat, in seinem Sekretariat steht ein Schrank, und in dem Schrank stehen Akten. In den Akten stehen alle Möglichen teilweise brisanten Informationen aus internen Ermittlungen bei einem Mandanten. Nennen wir ihn das Unternehmen V.

Stellen wir uns weiter Frau Staatsanwältin S. vor. Auch sie sitzt an ihrem Schreibtisch, in der Rechten eine Tasse Tee, und denkt darüber nach, wie sie endlich Licht in die duiosen Abläufe beim Unternehmen V. bekommt. An R.’s Akten müsste man ran, denkt Frau S. und träumt vom § 94 StPO.

Zwei Tage später ordnet Frau S. die Durchsuchung und Beschlagnahme der Akten aus Rechtsanwalt R.’s Büro an. R. tobt. Die schönen Geheimnisse. Wie kann das überhaupt sein, schließlich gelten doch für ihn als Anwalt § 97 Abs. 1 Nr. 3 und § 160a StPO, die ein Beschlagnahmeverbot auch für den Anwalt eines Beschuldigten enthalten.

Mit einer solchen Konstellation hat sich – nach erfolgloser Anrufung der Fachgerichte – nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt und ist zu einem überraschenden Ergebnis gekommen. Ganz abseits der – spezialisierten Kollegen vorbehaltenen – Frage, wie die Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und dem Anwaltsprivileg zu beurteilen ist: Kann es wirklich richtig sein, dass das BVerfG ausländische Kanzleien weniger schützen will als deutsche Häuser?

Hintergrund dieser Differenzierung: Das Grundgesetz unterscheidet zwischen ausländischen und inländischen juristischen Personen. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 GG, wo es heißt:

“Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.”

Eine Kanzlei, die im Ausland ihren Hauptsitz hat und deren Entscheidungen im Ausland getroffen werden, hat danach eine schwächere Rechtsstellung als eine deutsche Kanzlei (vgl. Rz. 25 der Entscheidung 2 BvR 1287/17). So weit, so gut. Die Kanzlei kann sich also nicht auf Grundrechte berufen.

Doch kann es für die Schutzwürdigkeit von Rechtsanwalt R.’s Akten wirklich einen Unterschied machen, ob er zur Partnerversammlung nach Berlin oder nach NYC fährt? Anwälte sind Freiberufler, sie bringen sich als Person ein, und werden auch als Person am anwaltlichen Standesrecht gemessen. Herr R. ist nicht nur ein Mitarbeiter einer ausländischen Kanzlei. Er ist ein deutscher Anwalt. Dies hat, meinen wir, das BVerfG nicht zutreffend gewürdigt.

2018-07-09T12:53:36+02:009. Juli 2018|Allgemein|

Anwaltliche Selbstverwaltung

Auf der einen Seite bin ich Dienstleisterin. Wenn Sie beispielsweise eine Immissionssschutzgenehmigung, mehr Emissionsberechtigungen oder Geld von Ihrem Fernwärmekunden haben möchten, werde ich loslaufen und bei Behörden, privaten Gegnern oder vor Gericht dafür streiten, dass Sie bekommen, was Sie wollen. Auf der anderen Seite bin ich mehr als das. Gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bin ich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Ich habe also eine Aufgabe, die weit darüber hinaus reicht, Ihnen oder dem Gericht oder schlicht den Leuten, mit denen Sie sich gerade streiten, zu sagen, dass Sie recht haben und keiner sonst. Wie die Richter oder die Staatsanwaltschaft bin ich dafür da, den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland zu garantieren.

Weil das so ist, habe ich einige Privilegien. Ich habe aber auch einige Verpflichtungen, die ein normaler Dienstleister nicht hätte. Rein praktisch spielen diese in meinem Leben keine große Rolle. Ich bin beispielsweise zu Beratungshilfe (§ 49a BRAO) oder Pflichtverteidigung (§ 49a BRAO) verpflichtet und könnte mich nicht herausreden. Rein praktisch gibt es aber zum Glück so viele Kollegen, die so etwas gern und gut machen, dass noch nie jemand mit dem Ansinnen auf mich zugekommen ist, so etwas zu übernehmen. Ich würde auch ganz schön schwitzen. Neben diesen Punkten, die im praktischen Leben des mit solchen Mandaten nicht befassten Anwalts keine große Rolle spielen, gibt es aber noch weitere Unterschiede zu anderen Dienstleistern, etwa bei der Werbung, aber auch bei vielen anderen Punkten.

Ein ganz gravierender Unterschied ist aber: Wir haben eine Selbstverwaltung. (Mindestens) einmal im Jahr treffen wir uns in jedem Kammerbezirk zur Kammerversammlung, dann werden besonders wichtige Themen diskutiert, abgestimmt und alle zwei Jahre in Teil des Vorstands neu gewählt. Der Vorstand berät und erteilt Hinweise, organisiert Veranstaltungen, vereidigt neue Mitglieder, übt eine Aufsicht aus und rügt beispielsweise Mitglieder, die Berufspflichten verletzen. In Berlin, wo es rund 14.000 Anwälte gibt, besteht der Vorstand aus 29 Mitgliedern, eins davon bin ich. Jede der Kammern – eine pro Oberlandesgerichtsbezirk – hat vertreten durch ihren Präsidenten Sitz und Stimme in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, die wiederum ein Präsidium wählt. An ihrer Spitze steht der Präsident.

Wir Anwälte haben für unser Berufsrecht auch eine eigene Gerichtsbarkeit, die Anwaltsgerichtsbarkeit, die in erster Instanz, dem Anwaltsgericht, ganz aus Anwälten besteht, und in den weiteren Instanzen, dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof in Anwaltssachen, zumindest zum Teil.

Man kann in den Organen der anwaltlichen Selbstverwaltung alte Zöpfe oder ungerechtfertigte Privilegien eines manchmal verstaubten Berufstandes sehen. Wir haben uns alle über das beA in den vergangenen Wochen geärgert, gelästert und manchmal gelacht. Ab und zu sitze ich auch Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen und frage mich, was mich eigentlich mit diesen meist älteren, etwas behäbigen Herren verbindet, und ob wir wirklich Rechtsstaatlichkeit garantieren oder in unserer Mehrheit nicht einfach nur einen verhältnismäßig einträglichen Beruf ausüben und mit großen Autos und oft noch größerem Ego aus dem Umstand Profit ziehen, dass wir die für den Laien oft undurchschaubare Rechtslage zumindest etwas besser verstehen als unser Mandant. Schaut man aber in die Türkei, in der derzeit mehr als 400 Anwälte inhaftiert sind, so ist – angesichts der vielen Verhaftungen an sich essentiell – eine vernünftige Verteidigung oft kaum mehr möglich und mit großen persönlichen Risiken verbunden. Auch in vielen anderen Ländern unterliegen Anwälte Repressionen. Eine selbstbewusste Anwaltschaft hat damit ihren eigenen, sichtbaren Wert. Doch eine vom Staat unabhängige Selbstverwaltung lebt von ihren Mitgliedern, ihren Diskussionen, vom Ehrenamt.

Insofern: Opfern Sie Ihre Zeit. Kommen Sie zu den Kammerversammlungen. Wenn Sie Berliner sind: Heute nachmittag um 15.00 Uhr in der Urania. Und wenn Sie mich sehen, sagen Sie mir gern hallo. Ich würde mich freuen.

2018-03-07T07:12:08+01:007. März 2018|Allgemein|