PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umwelt­schutz ist Flächen­ver­brauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich „verbraucht“. Vielmehr werden land- oder forst­wirt­schaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrs­flächen umgewandelt. Zwar ist der Flächen­ver­brauch seit der Jahrtau­send­wende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurück­ge­gangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Netto­zu­wachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneu­erbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energie­pflanzen, was aber kein Flächen­ver­brauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photo­voltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennens­werten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombi­nation von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombi­nation von Nutzungen den Flächen­ver­brauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entste­hende „Überda­chung“ einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächen­ver­brauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflä­chen­an­lagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großpark­plätzen nicht als Freiflä­chen­an­lagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als „bauliche Anlagen“ einge­stuft, die primär anderen Zwecken als der Strom­erzeugung aus Sonnen­en­ergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungs­an­spruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflä­chen­an­lagen unter­liegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größen­be­schränkung wie sie für Freiflä­chen­an­lagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorge­sehen ist. Auch das Geneh­mi­gungs­ver­fahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflä­chen­an­lagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|

Verkehrs­recht: Die „schmale“ Fahrbahn in enger Auslegung

Einparken ist bekanntlich oft mit Hinder­nissen verbunden. Glücklich, wer über eine eigene Garage verfügt, sollte man meinen. In dem Fall, den über den wir heute berichten, war es anders, denn in ihm geht es um den Eigen­tümer eines Hauses mit Garage, dessen steile Einfahrt direkt auf eine Straße mündet, auf deren gegen­über­lie­gender Straßen­seite regel­mäßig Autos parkten. Und an diesen Autos war kein Vorbei­kommen, jeden­falls sah der Eigen­tümer das so. Daher stellte er bei der zustän­digen Behörde einen Antrag auf Erlass eines Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, denn nach dieser Vorschrift ist das Parken „vor Grund­stücksein- und ‑ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ unzulässig. Nach einem Ortstermin entschied die Behörde, dass die Straße nicht schmal genug sei und lehnte den Antrag ab.

Daraufhin erhob der Garagen­ei­gen­tümer Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Karlsruhe. Auch hier hatte der Kläger kein Glück: Die Straße sei mit 5,50 m nicht schmal, wobei der diesseitige Gehsteigs für das Rangieren noch drauf­ge­schlagen werden müsse. Bei frühzei­tigem Einschlagen des Lenkrades und – bei für einen durch­schnittlich geübten Fahrer – zweima­ligem Rangieren sei seine Garage trotz gegenüber parkender Autos erreichbar.

Das wollte der Kläger nicht auf sich sitzen lassen und ging in die nächste Instanz. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ohnehin kein Anspruch folgen könne. Denn die Norm sei unbestimmt, da sich durch Auslegung schlechthin nicht ermitteln lasse, wie breit eine „schmale Fahrbahn“ sei. Daher verstoße sie gegen die Anfor­de­rungen an die Bestimmtheit von Rechts­normen, die sich aus dem Rechts­staats­gebot ergäbe, sie sei insofern verfas­sungs­widrig und damit nichtig.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat schließlich in seiner Entscheidung zumindest die Ehre des Gesetz­gebers wieder herge­stellt – und zwar mit schul­mä­ßiger Ausle­gungs­me­thodik: Zwar lasse sich weder aus dem Wortlaut selbst, noch aus den Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien, noch aus dem Regelungs­zu­sam­menhang herleiten, wie breit eine schmale Fahrbahn genau sei. Wohl aber ergäbe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, dass es darauf ankommt, ob der Berech­tigte die Grund­stücksein- und ‑ausfahrt noch unter einem mäßigen Rangieren benutzen kann. Falls dies bei gegenüber parkenden Kraft­fahr­zeugen nicht mehr der Fall ist, läge eine schmale Fahrbahn vor. Insofern hat das BVerwG am Ende zwar nicht viel anderes gesagt, als die Behörde. Aber auf dem Weg dahin gab es einiges zu lernen:

Z.B. dass Normen auch dann bestimmt sind, wenn sie sich nach ihrem Sinn und Zweck konkre­ti­sieren lassen. Oder, dass das Verbot auf schmalen Straßen gegenüber Einfahrten zu parken grund­sätzlich auch dem Eigen­tümer der Einfahrt einen indivi­du­ellen Anspruch verschafft – nur eben nicht, wenn es gar keine schmale Fahrbahn ist (Olaf Dilling).

2019-12-03T17:33:04+01:003. Dezember 2019|Verkehr, Verwaltungsrecht|