Der lange Weg zum GEG

Nun ist es wieder nicht im Kabinett: Offenbar können sich die Ministerien für Bau, Wirtschaft und Umwelt nicht über das Ambitionsniveau des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einigen. Das Umweltministerium ist nicht damit einverstanden, dass der derzeit vorliegende Referentenentwurf den schon aktuell geltenden Standard der EnEV von 56 kWh/qm, also dem KfW-Standard 70, zum Niedrigstenergieestandard erklären und nach Brüssel melden will. Die anderen beteiligten Häuser dagegen möchten Bauherren auch in Ansehung der Wohnraumknapppheit und der steigenden Wohnkosten Zumutungen ersparen. Entsprechend zeigt sich die Bauwirtschaft mit dem Entwurf zufrieden. Umwelt- und Klimaschützer dagegen sind überzeugt, dass angesichts des hohen Anteils der Gebäudeemissionen von rund 35% die nationalen Klimaziele nur einzuhalten sind, wenn der KfW-Standard 40 maßgeblich würde, der nur noch 40 kWh/qm erlaubt.

Doch können die Deutschen dies überhaupt allein politisch entscheiden? Oder setzt die Richtlinie 2010/31/EU nicht nur eine – jetzt schon verstrichene – Frist für die Meldung nach Brüssel, sondern auch strengere qualitative Maßstäbe, als vom Referentenentwurf vorgesehen? Hier sind zumindest Zweifel an dem Optimismus des federführenden Ministeriums erlaubt, das kein Vereinbarkeitsproblem mit der Richtlinie sieht. Denn Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2010/31/EU definiert das Niedrigstenergiegebäude folgendermaßen:

“ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuer­baren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden;”

“Fast null” klingt nun deutlich ambitionierter als der KfW-Standrad 70. Und unter “ganz wesentlichen” Teilen versteht der allgemeine Sprachgebrauch möglicherweise mehr als den aktuellen Standard. Es darf also keineswegs als ausgeschlossen gelten, dass die Europäische Kommission auch dann, wenn die Bundesregierung den aktuellen Entwurf schnell und damit mit nur wenigen Wochen Verzögerung verabschiedet und durchs Parlament bringt, über ein Vertragsverletzungsverfahren nachdenkt.

 

2019-01-30T11:33:12+01:0030. Januar 2019|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Bescheidene Erfolge in Kattowitz

Gemessen an den Erwartungen ist es für den globalen Klimaschutz eigentlich glimpflich ausgegangen. Die Klimakonferenz in Kattowitz stand anfangs eher unter schlechtem Stern: Die Ankündigung der USA das Pariser Übereinkommen zu verlassen, der Regierungswechsel in Brasilien und ein Gastgeberland, das die Konferenz in ein traditionelles Steinkohlerevier verlegt hatte. Andererseits war das Jahr nicht nur in Mitteleuropa von Wetterextremen geprägt, so war der Klimawandel greifbarer als je zuvor.

Zwiespältig waren auch die Berichte von der Konferenz. Auf der einen Seite schienen Staaten die Oberhand zu bekommen, deren Ökonomie weiterhin stark auf fossilen Brennstoffen beruht, wie die USA, Russland, Saudi-Arabien und Kuwait. Sie sorgten für Verzögerungen und für Nachverhandlungen. Auf der anderen Seite brachten auch pazifische Inselstaaten ihre Interessen lautstark ein. Weite Resonanz fand die Rede einer 15-jährigen Schwedin, die im Namen der Kinder und Jugendlichen an das Gewissen der Völkergemeinschaft appellierte.

Schließlich kam es mit einem Tag Verzögerung doch zu einer Einigung über das Regelbuch zum Pariser Klimaübereinkommen. Allein, dass die Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen an ihrer Verpflichtung von Paris festhalten, war angesichts der politischen Ausgangslage keine Selbstverständlichkeit.

Die zentralen Punkte, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben, betreffen vor allem, wie die knapp 200 Staaten ihre Klimaziele dokumentieren, ihre Emissionen messen und sich gegenseitig kontrollieren. Dies müssen nun nicht nur die Industrieländer, sondern auch Entwicklungsländer wie China oder Indien. Dies war seit langem eine zentrale Forderung der USA, was nun zu Spekulationen Anlass gibt, sie könnten doch zum Übereinkommen von Paris zurückkehren. Mit der Abgabe der Berichte können sich die Staaten jedoch noch ein paar Jahre Zeit lassen.

Am internationalen Emissionshandel sollen in Zukunft nur Staaten teilnehmen dürfen, die regelkonform Ziele zur Begrenzung ihrer Emissionen verfolgen. Klare Sanktionen gibt es darüber hinaus nicht, vielmehr setzen die Staaten auf „Naming und Shaming“, ein Mechanismus, der im Völkerrecht oft angewendet wird. Immerhin zeigt das Beispiel USA, dass im Völkerrecht ohnehin nur begrenzte Möglichkeiten bestehen, Mitgliedstaaten zur Vertragstreue zu zwingen.

Ein weiterer Punkt, der in Kattowitz beschlossen wurde, betrifft einen Fonds für Finanzierung von Klimaschutzprojekten in Entwicklungsländern. Ein finanzieller Ersatz der Schäden in armen und verletzlichen Ländern ist dagegen nicht vorgesehen. Immerhin soll über Schäden und Verluste in Zukunft regelmäßig Bestand aufgenommen werden.

Alles in allem ist der Erfolg der Konferenz zwar bescheiden, aber vor dem Hintergrund der politischen Großwetterlage eine Bestätigung, an den Zielen von Paris festzuhalten. Die Umweltministerin Svenja Schulze ist angesichts der drohende Verfehlung der deutschen Klimaziele nun in einer besonderen Schuld, Entschlossenheit zu signalisieren. Anfang nächsten Jahres will sie ein Klimaschutzgesetz vorlegen, in dem für alle Sektoren verbindliche Ziele festgelegt werden. Dabei soll deutlich werden, dass Klimaschutz nicht nur eine Sache des Umweltressorts ist, sondern die ganze Regierung betrifft.

2018-12-17T12:21:19+01:0017. Dezember 2018|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik|

Problemfall Kohlemoratorium

Die Umweltverbände sind enttäuscht: Noch bevor die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Regionalentwicklung, die sog. Kohlekommission, auch nur besetzt ist, weist Wirtschaftsminister Altmeier das diskutierte Moratorium für Kohlekraftwerke und Tagebauten zurück. Der Wunsch, dass während der Laufzeit der Kohlekommission zumindest keine neuen Kraftwerke und Tagebauten geschaffen bzw. genehmigt werden, wird also wohl – Stand heute – nicht in Erfüllung gehen.

Doch ist dies wirklich ein schlechtes Vorzeichen für die Einigungsbereitschaft in der Kommission, die ja nichts weniger als den sozialverträglichen Ausstieg Deutschlands aus der Kohleverstromung planen soll? Zweifel sind angebracht. Denn in Hinblick auf Moratorien im Energiebereich ist die Bundesrepublik durchaus gebranntes Kind.

Erinnern wir uns an das Jahr 2011. Wenige Monate zuvor hatte die damalige Bundesregierung die verbliebenen Restlaufzeiten der deutschen Atomkraftwerke verlängert. Dann drehte sich nach dem GAU in Fukushima abrupt der politische Wind. Man wollte die Atomkraftwerke nun doch so schnell wie möglich abschalten. Während der Vorbereitungen des Ausstiegs sollte bereits ein Moratorium gelten. Wer nicht “freiwillig” ankündigte, seine Atomkraftwerke erst einmal stillzulegen, erhielt einen entsprechenden Bescheid.

Nun gibt es in einem Rechtsstaat keinen rechtmäßigen Bescheid, nur weil die Regierung es auf einmal so wünscht. Eine Rechtsgrundlage musste her. Diese fand sich in § 19 Abs. 3 des damals geltenden AtomG. Allerdings legitimierte diese Regelung keineswegs politische Entscheidungen. Man griff vielmehr zu einer Regelung der Gefahrenabwehr und bat die Bundesländer um Vollzug. Der Erfolg trat zunächst auch prompt ein: Die Bescheide ergingen und das Moratorium fand wie geplant statt.

Doch das war nicht das Ende vom Lied. Der VGH Kassel erklärte nämlich das Moratorium 2013 für formell und materiell rechtswidrig. Weder hatte eine Anhörung stattgefunden, noch sah der VGH die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage als gegeben an, außerdem sei kein Ermessen ausgeübt worden und verhältnismäßig war der Bescheid auch nicht. Nur einem politischen Deal im Zuge des Atomausstiegs war es wohl zu verdanken, dass kein dreistelliger Millionenbetrag als Schadensersatz fließen musste.

Diese Vorgeschichte ist in der Tat keine günstige Ausgangsbedingung für ein Kohlemoratorium. Denn auch die genehmigungsrechtliche Grundlage für Kohlekraftwerke – das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) – enthält keine Grundlage für eine rein politisch motivierte Maßnahme. Wer alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, darf seine Anlage betreiben, politischer Wille hin oder her. Ändern könnte dies – zumal in den Grenzen von Berufsfreiheit nach Art. 12 und Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) – nur der Gesetzgeber. Während dieser mit Unterstützung einer hoffentlich besonders sachkundigen Kommission über die gesetzlichen Grundlagen eines Kohleausstiegs diskutiert, stellt sich das von den Umweltverbänden ersehnte Moratorium deswegen rechtlich schwierig dar. Denn dies gilt nicht nur Errichtung und Betrieb. Es gilt auch für Genehmigungsverfahren. Hier formuliert § 10 Abs. 6a BImSchG verbindliche Fristen für das Genehmigungsverfahren. Ein schlichtes politisch motiviertes Liegenlassen anhängiger Anträge könnte wohl damit nur auf freiwilliger Basis fußen, denn dies hätte seine Ursache ja weder in besonderer Schwierigkeit der Sache noch würde es auf Verhalten des Antragstellers beruhen.

Oder ein genialerer Jurist als ich sitzt irgendwo in dieser Republik über einer absolut zündenden Idee.

2018-04-17T09:21:51+02:0017. April 2018|Energiepolitik, Strom|