Aus aktuellem Anlass: Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse und das UIG

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat sich vor Gericht ein weiteres Mal durch­ge­setzt. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Schleswig hat das Kraft­fahrt-Bundesamt (KBA) zur Offen­legung des gesamten Schrift­verkehr zwischen dem VW-Konzern und der Behörde verur­teilt, der im Herbst 2015 zur Anordnung des Rückrufs von Betrugs-Diesel-Pkw führte.

Zunächst hatte sich die Behörde darauf berufen, der gesamte Akten­inhalt sei als Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis anzusehen. Deswegen hatte sie der DUH auf eine erste richter­liche Entscheidung 581 vollständig geschwärzte Seiten übergeben. Dies ist laut VG Schleswig unzulässig. Ob es auch dabei bleibt? Zwar ist die Berufung laut ersten Presse­be­richten nicht eröffnet. Aber auch in diesem Fall ist es möglich, durch einen Berufungs­zu­las­sungs­antrag den Weg in die zweite Instanz doch zu erzwingen.

Doch was hat es mit dem Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch auf sich, der hier erfolg­reich geltend gemacht wurde? § 3 Abs. 1 Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) gewährt jedermann das Recht auf freien Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen. Jedermann meint hier wirklich jeder. Auch der Kreis der infor­ma­ti­ons­pflich­tigen Stellen, die laut Gesetz zur Infor­mation verpflichtet sind, ist außer­or­dentlich groß und umfasst keineswegs nur Behörden im engeren Sinne des Wortes, sondern zB auch die Deutsche Bahn, wenn sie öffent­liche Aufgaben erfüllt. Dass das KBA als Behörde verpflichtet ist, steht außer Frage.

Nun wird kaum jemand etwas dagegen haben, dass Behörden Infor­ma­tionen bekannt­geben müssen, die sie haben. Heikel wird es erst dann, wenn man sich verge­gen­wärtigt, dass in den seltensten Fällen die Behörden die Umstände verur­sacht haben, die der Bürger wissen will. In aller Regel geht es um Vorgänge in Unter­nehmen, die in Berichten oder Schrift­wechseln zu den Behörden gelangt sind.

Nun gibt kein Unter­nehmen gern Interna bekannt. Zum einen aus Angst vor Konkur­renten, die zB auf Rezep­turen oder Markt­daten schließen könnten. Zum anderen, um eine ohnehin kritische Öffent­lichkeit nicht noch zusätzlich zu munitio­nieren. Deswegen hat der Gesetz­geber mit § 9 Abs. 1 UIG eine Regelung geschaffen, die Behörden das Recht zur Infor­ma­ti­ons­ver­wei­gerung gibt, u. a. dann, wenn die Umwelt­in­for­ma­tionen, die jemand verlangt, Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse enthalten.

In der Praxis wird diese Regelung weidlich ausge­nutzt. Viele Unter­nehmen halten fast alles, was sie tun, für geheim und dringen deswegen auf möglichst komplette Schwär­zungen. Andere Unter­nehmen haben tatsächlich etwas zu verstecken. Ohne abschließend beurteilen zu können, zu welcher Kategorie der Volks­wagen Konzern gehört: Offenbar ist das Geheim­hal­tungs­in­teresse dort so groß, dass man sich lieber mit einer – gegenüber dem KBA angeregten – Komplett­schwärzung verdächtig macht, als dem engagierten Verband zu geben, was er will.

Doch erfolg­ver­spre­chend ist diese Strategie nicht. Bei Behörden, die nichts mit Umwelt zu tun haben, werden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse nach § 6 des Infor­ma­ti­ons­freiheit-Gesetzes (IFG) nur veröf­fent­licht, wenn der Betroffene zugestimmt hat. In schönstem Juris­ten­deutsch des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sind Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse „alle auf ein Unter­nehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen­kundig, sondern nur einem begrenzten Perso­nen­kreis zugänglich sind und an deren Nicht­ver­breitung der Rechts­träger ein berech­tigtes Interesse hat.“

Aber das UIG ist großzü­giger. Hiernach dürfen Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse auch gegen den Willen des betrof­fenen Unter­nehmens veröf­fent­licht werden, wenn das öffent­liche Interesse an der Bekanntgabe das Unter­neh­mens­in­teresse an Geheim­haltung überwiegt. Dies bejaht die Recht­spre­chung dann, wenn „mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allge­meine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag recht­fertigt.“ Dass dies hier vorliegt, liegt angesichts der Skandal­wirkung und der prakti­schen Auswir­kungen auf Millionen Autofahrer jeden­falls durchaus nahe.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer Grund zur Neugierde hat – oder auch einfach so neugierig ist – kann sich nun auch auf diese Entscheidung berufen. Als Unter­nehmen, das umwelt­be­zogene Geheim­nisse hat, sollte man deswegen bereits frühzeitig mit den Behörden abstimmen, wie auf Infor­ma­ti­ons­an­sprüche reagiert werden sollte und sich dabei sorgfältig hinter­fragen, was wirklich geheim ist und was getrost an die Öffent­lichkeit gelangen kann. Gefährlich ist jeden­falls Mauern und Abschotten, denn das erhöht die Gefahr, dass man am Ende weitge­hender zur Offen­legung verur­teilt wird, als unbedingt hätte sein müsse.