Erneut: Umweltinformationen vorm BVerwG

Erinnern Sie sich noch an Stuttgart 21? Vor den Stürmen, die die Republik heute erschüttern, stritten Stuttgarter Bürger engagiert gegen die Baumfällungen im Stuttgarter Schlossgarten in Vorbereitung des geplanten Bahnhofsneubaus. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen ging es nicht nur um die Frage, ob die baden-württembergische Polizei es bei ihren Einsätzen mit dem Engagement etwas übertrieben hat. Sondern auch um die Frage, ob den aufgebrachten Bürgern Zugang zu Unterlagen in Zusammenhang mit den Baumfällungen zusteht. Zum einen machten Bürger Ansprüche auf regierungsinterne Informationen in Hinblick auf den Untersuchungsausschuss zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 geltend, verlangten zum anderen Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutschen Bahn, die sich beim Staatsministerium Baden-Württemberg befanden, und drittens einen beamtenrechtlichen Vermerk über eine öffentliche Äußerung eines Polizisten.

Die verwaltungsrechtlichen Mühlen mahlen langsam. Erst am 08.05.2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in nunmehr dritter Instanz eine Entscheidung. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim 2017 sich mit der Sache beschäftigt. 

Den beamtenrechtlichen Vermerk versagte das BVerwG den Klägern. Hintergrund: Das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) gewährt (wie auch das UIG des Bundes) nur den Zugang zu Umweltinformationen. Ein beamtenrechtlicher Vermerk sei aber keine Umweltinformation. Anders sieht es aber bei den Unterlagen der Deutschen Bahn AG aus. Zwar erlaubt das Gesetz es, die Herausgabe von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen zu verweigern. Dieses Verweigerungsrecht der öffentlichen Hand existiert aber nicht absolut. Wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt, muss auch ein solches Geheimnis zugänglich gemacht werden. So sah das Bundesverwaltungsgericht den Fall hier: Das öffentliche Informationsinteresse wiege schwerer. Das Land und auch die beigeladene DB AG hatten das anders gesehen. 

In Hinblick auf den dritten geltend gemachten Informationsanspruch sah das BVerwG sich nicht in der Lage zu entscheiden. Die Kläger wollen hier Zugang zu den internen Informationen für die Spitzen des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zu den damaligen Vorfällen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte noch angenommen, dass auch an sich geschützte interne Unterlagen nach Abschluss des behördlichen Entscheidungsprozesses herausgegeben werden müssten. Dies entnahm die zweite Instanz eine richtlinienkonformen Auslegung. Raum für eine solche Auslegung sah das BVerwG nun offenbar nicht: Hier bedürfe es einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum sachlichen und zeitlichen Schutz interner Mitteilungen.

Das bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Hinblick auf diesen Teil der verlangten Informationen noch keine Entscheidung ergehen kann. Sondern – neben dem Urteil zu den beiden anderen Punkten – nur ein das Verfahren noch nicht beendender Beschluss. Mit diesem Beschluss fragt das Bundesverwaltungsgericht die Richter in Luxemburg, was und wie lange als interne Mitteilung von den europarechtlich gebotenen Informationsansprüchen ausgenommen ist.

Bis der Komplex Stuttgart 21 auch in dieser Hinsicht abgeschlossen sein wird, wird es also noch einige Zeit dauern, denn der EuGH ist nicht für seine Schnelligkeit bekannt.

2019-05-09T15:45:27+02:009. Mai 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Prosa über Glyphosat

Glyphosat ist mal wieder in aller Munde. Vor allem wegen der Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das Monsanto vor kurzem zu einer Zahlung von immerhin 80 Millionen Dollar verurteilt hat. Hintergrund ist die Klage eines krebskranken Mannes. Die Jury war zu dem Schluss gekommen, dass seine Erkrankung durch Glyphosat verursacht sei. Sie hatte den Hersteller dafür verantwortlich gemacht. Mehr als 1000 ähnliche Verfahren sollen in den USA anhängig sein. Dass hatte sich der deutsche Chemie- und Pharmakonzern Bayer bei der Übernahme von Monsanto im Juni 2018 möglicherweise anders vorgestellt.

Auch in Deutschland gibt es ein Verfahren zu Glykosat, das nicht zuletzt vor diesem Hintergrund brisant ist. Dabei geht es nicht um einen konkreten Schadensfall, sondern eher um Aufklärung über mögliche Schadwirkungen. Die Online-Plattform für Informationsfreiheit „Frag den Staat“ hat nämlich eine Stellungnahme des Bundesamts für Risikobewertung (BfR) online gestellt. Darin geht es u.a. um die Frage, ob Glyphosat für den Menschen krebserregend sei. „Frag den Staat“ hatte das sechsseitige Papier zuvor aufgrund eines Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom BfR erhalten. Nun hat das BfR „Frag den Staat“ für die Veröffentlichung der internen Stellungnahme abmahnen lassen. Die Abmahnung können Sie ebenfalls online lesen. Die Begründung des BfR lautet nicht etwa, dass es sich um vertrauliche Informationen handle. Immerhin müssen die Informationen auch nach dem IFG ohnehin jedem Interessierten zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr sei die Stellungnahme urheberrechtlich geschützt.

Was uns zu einem weiteren derzeit brisanten Thema führt. Genau, die Urheberrechtsreform. Ging es da nicht um verarmte Künstler, die in den Weiten des Internet zunehmend leer ausgehen? Und um junge YouTuber, die ihre Arbeit durch Uploadfiltern vor dem “Aus” sehen? Nun ist das BfR aber doch eher eine der ehrwürdigen Institutionen, die von unseren Steuergeldern finanziert werden. Die sich auf neutrale und methodisch strukturierte Weise mit Belangen befassen sollen, die eigentlich alle etwas angehen. Sie fragen sich jetzt sicher, warum die das Urheberrecht geltend machen, durch das schöpferische Leistungen geschützt werden sollen. Und warum das dann effektiv die Verbreitung von Informationen verhindern soll, die für die Öffentlichkeit relevant wären. Nun, was sollen wir Ihnen da bloß sagen – das fragen wir uns nämlich auch.

 

2019-03-28T11:28:54+01:0028. März 2019|Allgemein, Digitales, Umwelt|