Umsetzung der IED: Kabinetts­be­schluss liegt vor

Richt­linien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen frist­ge­recht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundes­re­gierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinetts­be­schluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in natio­nales Recht zu überführen und zugleich Inves­ti­ti­ons­an­reize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schad­stoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Geneh­migung umwelt­re­le­vanter Indus­trie­an­lagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagen­be­treiber so lieb ist. Mit dem Umset­zungs­paket beabsichtigt die Bundes­re­gierung zugleich den Grund­stein für eine umfas­sende Moder­ni­sierung des deutschen Immis­si­ons­schutz­rechts zu legen. Hier darf man als Rechts­an­wender grund­sätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umwelt­schutz stärken als auch die nachhaltige Wettbe­werbs­fä­higkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles kompli­zierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.

Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider betonte, dass die Indus­trie­emis­sions-Richt­linie bereits in den vergan­genen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschad­stoffen wie Stick­stoff­oxiden, Schwe­fel­oxiden und bestimmten Schwer­me­tallen aus Indus­trie­an­lagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richt­linie durch europaweit einheit­liche Rahmen­be­din­gungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überar­beitete IED setze nun zusätz­liche Anreize für Inves­ti­tionen in moderne Umwelt­technik und ermög­liche zugleich schnellere und einfa­chere Geneh­mi­gungs­ver­fahren. An der Erarbeitung des Umset­zungs­ge­setzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Prakti­ka­bi­lität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv  aufge­nommen, dass die neuen Betrei­ber­pflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umwelt­ma­nagement-Verordnung ausge­löste Verwal­tungs­aufwand insbe­sondere im Hinblick auf das Chemi­ka­li­en­ma­nagement und die Anfer­tigung von Trans­for­ma­ti­ons­plänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren weitergeht.

Die IED gilt seit 2010 für die Geneh­migung, den Betrieb, die Überwa­chung und die Still­legung von Indus­trie­an­lagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energie­wirt­schaft, der chemi­schen Industrie oder der Abfall­be­handlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richt­linie weiter­ent­wi­ckelt und stärker auf die Unter­stützung klima­freund­licher Produk­ti­ons­tech­niken ausge­richtet. Neben einer ganzheit­lichen Betrachtung der Umwelt­leis­tungen von Anlagen werden auch die Betei­li­gungs­rechte der Öffent­lichkeit gestärkt. Der Gesetz­entwurf berück­sichtigt bereits das im Dezember vorge­stellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Verein­fa­chungen und Entlas­tungen für Unter­nehmen vorsieht.

Darüber hinaus greift das Umset­zungs­paket Maßnahmen zur Verfah­rens­be­schleu­nigung auf, die im Rahmen der Moder­ni­sie­rungs­agenda und des Deutsch­land­pakts vereinbart wurden, etwa den erwei­terten Einsatz verein­fachter Geneh­mi­gungs­ver­fahren oder flexible Rahmen­ge­neh­mi­gungen für Chemie­an­lagen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren tritt nun in die parla­men­ta­rische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der beglei­tenden Mantel­ver­ordnung (hierbei ist insbe­sondere die neue 45. BImSchV inter­essant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)

 

2026-01-23T18:10:52+01:0023. Januar 2026|Immissionsschutzrecht, Umwelt|

Die Haftung des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten – ein weites Feld?

Was Aufgaben des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte den Betreiber und die Betriebs­an­ge­hö­rigen in Angele­gen­heiten, die für den Immis­si­ons­schutz bedeutsam sein können. In diesem Zusam­menhang ist der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umwelt­freund­licher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungs­ge­mäßen und schad­losen Verwertung der beim Betrieb entste­henden Abfälle oder deren Besei­tigung als Abfall sowie zur Nutzung von entste­hender Wärme, und auch auf umwelt­freund­liche Erzeug­nisse, einschließlich Verfahren zur Wieder­ge­winnung und Wieder­ver­wendung, hinzu­wirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umwelt­freund­licher Verfahren und Erzeug­nisse mit. Der Aufga­ben­ka­talog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte daher als „Garant des Sachver­stands“ oder „immis­si­ons­schutz­recht­liches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schief­läuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht. 

In dem Fall, kann ihn allein der Anlagen­be­treiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeit­nehmer haftet er im Arbeits­ver­hältnis wie jeder Angestellte. Aller­dings wären wohl die Grund­sätze der gefahr­ge­neigten Tätigkeit zu berück­sich­tigen. Die Behörde kann daher die Aufga­ben­er­füllung des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragen weder Anlagen­be­treiber noch vom Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durch­setzen. Spezi­fische Verant­wort­lich­keiten treffen den Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflicht­ver­säum­nisse des Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeld­be­wehrt. Der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte sollte aller­dings besten­falls dafür Sorge tragen, den Anlagen­be­treiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Straf­ver­fahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungs­wid­rig­keiten und im Straf­recht kommt der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte mangels eigener Entschei­dungs- und Weisungs­rechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäfts­leitung einem Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragten zusätz­liche Entschei­dungs- und Weisungs­rechte einräumt, trägt er damit mögli­cher­weise selbst einen Teil der Unter­neh­mens­lei­tungs­ver­ant­wortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-07T02:01:20+02:007. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|