Der „gleiche Preis“?

Eine etwas verwir­rende Nachricht soll das Umwelt- und Verbrau­cher­schutz­mi­nis­terium verbreitet haben: Laut Spiegel Online hätten Kunden, deren Versorger ihnen den laufenden Strom­vertrag gekündigt hat, ein Recht darauf haben „den gleichen Preis für den Strom“ zu zahlen, „wie sie es mit ihrem ersten Liefe­ranten, dem Haupt­lie­fe­ranten, ausge­macht“ hätten. Kein Wunder, dass nun schon erste Kunden, die der Discounter ihrer Wahl nicht mehr beliefern will, beim einge­sprun­genen Ersatz­ver­sorger anrufen und den einst mit dem Discounter verein­barten Preis verlangen.

Doch muss nun wirklich der Grund­ver­sorger als Ersatz­ver­sorger nicht nur die Versorgung sicher­stellen, sondern den Vertrag zu den Kondi­tionen übernehmen, die der Discounter nicht mehr gewähr­leisten kann oder will? Wie soll das aussehen in Zeiten, in denen die Energie­preise sich verviel­facht haben? Des Rätsels Lösung ist einfach: Das hat das Minis­terium natürlich nie gemeint. Tatsächlich sieht es folgen­der­maßen aus:

Die Strom­lie­fer­ver­träge zwischen den Discountern und ihren Kunden sind Strom­lie­fer­ver­träge außerhalb der Grund- und Ersatz­ver­sorgung, also Sonder­kun­den­ver­träge. Ob und unter welchen Bedin­gungen sie gekündigt werden können, ergibt sich meistens aus diesen Verträgen selbst. Oft ist es so: Die Parteien haben sich für eine gewisse Zeit, oft ein oder zwei Jahre, fest gebunden. In dieser Zeit sind Kündi­gungen ausge­schlossen, oft gilt eine Preis­ga­rantie. In vielen Fällen hat der Versorger diesen garan­tierten Preis aber nicht besichert, sondern sich darauf verlassen, dass er die zugesi­cherten Mengen kurzfristig günstig besorgen kann. Da das derzeit nicht möglich ist, kommen viele Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten. Da „schlechte Geschäfte“ aber kein Kündi­gungs­grund sind, sind viele der Kündi­gungen, die diese Unter­nehmen nun aussprechen, rechts­widrig und deswegen unwirksam.

Steckdose, Rot, Weiß, Elektrizität, Achtung, Gerät

Dem geprellten Kunden hilft das nicht. Wenn der Versorger seiner Wahl nicht mehr liefert, ist gilt der von ihm bezogene Strom als vom Ersatz­ver­sorger nach § 38 Abs. 1 EnWG geliefert. Für diese Ersatz­ver­sorgung gelten nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG keine höheren Preise als für die Grund­ver­sorgung, sofern der Kunde Verbraucher – also Haushalte, nicht Gewerbe – sind. Eine gesetz­liche Bindung an den Preis, den der frühere Versorger garan­tiert hat, gilt für den Grund­ver­sorger also gesetzlich keineswegs. Und auch vertraglich gibt es keine solche Garantie, denn der Vertrag, aus dem sich dieser Preis ergibt, bestand ja zwischen dem Kunden und seinem früheren Versorger, der eben nicht mit dem Grund­ver­sorger identisch ist.

Einen Anspruch auf Einhaltung der Preis­ga­rantie gegen den Ersatz­ver­sorger hat der gekün­digte Kunde also nicht. Doch wenn die vom früheren Versorger ausge­spro­chene Kündigung rechts­widrig war, steht ihm ein Anspruch auf Schadens­ersatz gegen diesen früheren Versorger zu: Er muss so gestellt werden, als hätte dieser sich korrekt verhalten. Der alte Versorger muss also die Preis­dif­ferenz ersetzen. Doch ob da noch etwas zu holen ist? (Miriam Vollmer).

2022-01-07T18:24:11+01:007. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Strom ohne Vertrag Teil II – OlG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf?

Wir berich­teten in unserem letzten Blogbeitrag über die inter­es­sante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) zu der energie­rechtlich spannenden Rechts­frage, wer von einem Gewer­be­kunden, der aufgrund seines Energie­ver­brauches nicht mehr als Haushalts­kunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG gilt, die Bezahlung von Energie­ver­bräuchen die keinem Liefer­vertrag zugeordnet werden können verlangen kann. Eine solche Situation kann wie im Fall des OLG Düsseldorf immer dann eintreten, wenn eine Energie­ab­nahme trotz fehlendem Vertrag erfolgt und zeitlich die 3‑Monatsfrist der Ersatz­ver­sorgung überschritten wird. Das OLG Düsseldorf hatte hierzu wie bereits erklärt entschieden, dass diese Energie­mengen vom Netzbe­treiber geleistet wurden und dieser daher auch die Bezahlung verlangen kann.

Aller­dings scheint diese Wertung mögli­cher­weise einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 zu wider­sprechen. Im dortigen Fall hatte nämlich die Bundes­netz­agentur entschieden, dass Energie­ver­bräuche einer Entnah­me­stelle, die vom Netzbe­treiber keinem Liefe­ranten zugeordnet werden können auch nach Ende der Ersatz­ver­sorgung, bilan­ziell weiterhin dem örtlich zustän­digen Grund­ver­sorger zuzurechnen seien (Beschluss vom 26.03.2018, Az.: BK6‑6–161). Hiergegen hatte ein betrof­fener Grund­ver­sorger Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf gab dort jedoch der Bundes­netz­agentur recht. Die Frage der bilan­zi­ellen Zuordnung einer unberech­tigten Energie­ent­nahmen sei „losgelöst von den Fragen des Zustan­de­kommens eines Vertrags­ver­hält­nisses, dem Fortbe­stand eines Kontra­hie­rungs­zwangs sowie der Vergütung unberech­tigter Strom­ent­nahmen zu beant­worten“. Denn „zutreffend verweist die Bundes­netz­agentur auf die Vorgaben der GPKE, wonach eine Zuordnung zum Ersatz-/Grund­ver­sorger immer dann erfor­derlich wird, wenn der Netzbe­treiber eine Zuord­nungs­lücke erkennt, ihm also zum Zeitpunkt der erfor­der­lichen Zuordnung keine ander­weitige Liefer­be­ziehung bekannt ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)

 

Vor diesem Hinter­grund erscheint die Wertung etwas wider­sprüchlich, im Verhältnis zum Letzt­ver­braucher den Netzbe­treiber als denje­nigen anzusehen, der im vertrags­losen Zustand die Energie geleistet hat und daher die Bezahlung verlangen kann (OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) bei der bilan­zi­ellen Zuordnung der Energie­mengen aber den Stand­punkt zu vertreten, der Grund­ver­sorger und nicht der Netzbe­treiber müsse für sämtliche Energie­ver­bräuche einstehen, die einer „Zuord­nungs­lücke“ unter­lägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V) ).

Es gilt wohl zunächst einmal die ausführ­liche Begründung des OLG Düsseldorf zu der neuen Entscheidung abzuwarten und ggf. das Ergebnis einer Revision zum BGH.

(Christian Dümke)

2021-02-15T18:55:14+01:0015. Februar 2021|BNetzA, Vertrieb|

Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I‑27U 19/19

Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Nieder­spannung für seinen Schwei­ne­stall bezogen. Einen Strom­lie­fer­vertrag aber gab es nicht.

Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushalts­kunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grund­ver­sorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushalts­kunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.

Zwar gibt es auch für gewerb­liche bzw. landwirt­schaft­liche Abnehmer einen „geborenen“ Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grund­ver­sorger zuständig und wird auch ohne ausdrück­lichen Vertrag Vertrags­partner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertrags­ver­hältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Stand­punkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energie­ver­sorger gäbe es ja nicht und der Netzbe­treiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per defini­tionem kein Stromlieferant.

Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grund­urteil vom 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbe­treiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäfts­führung ohne Auftrag. Der Netzbe­treiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Strom­lie­ferung, vorge­nommen und könnte sich seine Aufwen­dungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grund­sätz­lichen Charakters dieser Rechts­frage ließ das OLG aber die Revision zu

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grund­ver­sorger sollten bei Unter­nehmen, die keinen ausdrück­lichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertrags­losen Unter­nehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grund­ver­sorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbe­treiber. Dies hätte u. U. weitrei­chende Konse­quenzen (Miriam Vollmer)

 

2021-02-12T19:57:14+01:0012. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|