Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 2

Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:

Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatzversorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grundversorgung nicht um eine vertragliche Energielieferung. Der Gesetzgeber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verantwortlichkeit. Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatzversorgungsvertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatzversorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger geleistet, steht aber anders als die Grundversorgung allen Letztverbrauchern offen und nicht nur Haushaltskunden. Auch ein großer Industriebetrieb kann daher in die Ersatzversorgung fallen. Für Haushaltskunden darf der Preis der Ersatzversorgung allerdings die Kosten der Grundversorgungspreise nicht übersteigen.

Anders als die Grundversorgung ist die Ersatzversorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventuellen weiteren Energieverbrauch des Letztverbrauchers bilanziell verantwortlich ist (Netzbetreiber oder Grundversorger) ist streitig.

Ein Haushaltskunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatzversorgung wenn er zwar einen wirksamen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertraglichen Lieferanten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke

2022-01-13T20:38:20+01:0013. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Der “gleiche Preis”?

Eine etwas verwirrende Nachricht soll das Umwelt- und Verbraucherschutzministerium verbreitet haben: Laut Spiegel Online hätten Kunden, deren Versorger ihnen den laufenden Stromvertrag gekündigt hat, ein Recht darauf haben “den gleichen Preis für den Strom” zu zahlen, “wie sie es mit ihrem ersten Lieferanten, dem Hauptlieferanten, ausgemacht” hätten. Kein Wunder, dass nun schon erste Kunden, die der Discounter ihrer Wahl nicht mehr beliefern will, beim eingesprungenen Ersatzversorger anrufen und den einst mit dem Discounter vereinbarten Preis verlangen.

Doch muss nun wirklich der Grundversorger als Ersatzversorger nicht nur die Versorgung sicherstellen, sondern den Vertrag zu den Konditionen übernehmen, die der Discounter nicht mehr gewährleisten kann oder will? Wie soll das aussehen in Zeiten, in denen die Energiepreise sich vervielfacht haben? Des Rätsels Lösung ist einfach: Das hat das Ministerium natürlich nie gemeint. Tatsächlich sieht es folgendermaßen aus:

Die Stromlieferverträge zwischen den Discountern und ihren Kunden sind Stromlieferverträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung, also Sonderkundenverträge. Ob und unter welchen Bedingungen sie gekündigt werden können, ergibt sich meistens aus diesen Verträgen selbst. Oft ist es so: Die Parteien haben sich für eine gewisse Zeit, oft ein oder zwei Jahre, fest gebunden. In dieser Zeit sind Kündigungen ausgeschlossen, oft gilt eine Preisgarantie. In vielen Fällen hat der Versorger diesen garantierten Preis aber nicht besichert, sondern sich darauf verlassen, dass er die zugesicherten Mengen kurzfristig günstig besorgen kann. Da das derzeit nicht möglich ist, kommen viele Unternehmen in Schwierigkeiten. Da “schlechte Geschäfte” aber kein Kündigungsgrund sind, sind viele der Kündigungen, die diese Unternehmen nun aussprechen, rechtswidrig und deswegen unwirksam.

Steckdose, Rot, Weiß, Elektrizität, Achtung, Gerät

Dem geprellten Kunden hilft das nicht. Wenn der Versorger seiner Wahl nicht mehr liefert, ist gilt der von ihm bezogene Strom als vom Ersatzversorger nach § 38 Abs. 1 EnWG geliefert. Für diese Ersatzversorgung gelten nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG keine höheren Preise als für die Grundversorgung, sofern der Kunde Verbraucher – also Haushalte, nicht Gewerbe – sind. Eine gesetzliche Bindung an den Preis, den der frühere Versorger garantiert hat, gilt für den Grundversorger also gesetzlich keineswegs. Und auch vertraglich gibt es keine solche Garantie, denn der Vertrag, aus dem sich dieser Preis ergibt, bestand ja zwischen dem Kunden und seinem früheren Versorger, der eben nicht mit dem Grundversorger identisch ist.

Einen Anspruch auf Einhaltung der Preisgarantie gegen den Ersatzversorger hat der gekündigte Kunde also nicht. Doch wenn die vom früheren Versorger ausgesprochene Kündigung rechtswidrig war, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz gegen diesen früheren Versorger zu: Er muss so gestellt werden, als hätte dieser sich korrekt verhalten. Der alte Versorger muss also die Preisdifferenz ersetzen. Doch ob da noch etwas zu holen ist? (Miriam Vollmer).

2022-01-07T18:24:11+01:007. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Strom ohne Vertrag Teil II – OlG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf?

Wir berichteten in unserem letzten Blogbeitrag über die interessante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) zu der energierechtlich spannenden Rechtsfrage, wer von einem Gewerbekunden, der aufgrund seines Energieverbrauches nicht mehr als Haushaltskunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG gilt, die Bezahlung von Energieverbräuchen die keinem Liefervertrag zugeordnet werden können verlangen kann. Eine solche Situation kann wie im Fall des OLG Düsseldorf immer dann eintreten, wenn eine Energieabnahme trotz fehlendem Vertrag erfolgt und zeitlich die 3-Monatsfrist der Ersatzversorgung überschritten wird. Das OLG Düsseldorf hatte hierzu wie bereits erklärt entschieden, dass diese Energiemengen vom Netzbetreiber geleistet wurden und dieser daher auch die Bezahlung verlangen kann.

Allerdings scheint diese Wertung möglicherweise einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 zu widersprechen. Im dortigen Fall hatte nämlich die Bundesnetzagentur entschieden, dass Energieverbräuche einer Entnahmestelle, die vom Netzbetreiber keinem Lieferanten zugeordnet werden können auch nach Ende der Ersatzversorgung, bilanziell weiterhin dem örtlich zuständigen Grundversorger zuzurechnen seien (Beschluss vom 26.03.2018, Az.: BK6-6-161). Hiergegen hatte ein betroffener Grundversorger Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf gab dort jedoch der Bundesnetzagentur recht. Die Frage der bilanziellen Zuordnung einer unberechtigten Energieentnahmen sei „losgelöst von den Fragen des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses, dem Fortbestand eines Kontrahierungszwangs sowie der Vergütung unberechtigter Stromentnahmen zu beantworten“. Denn „zutreffend verweist die Bundesnetzagentur auf die Vorgaben der GPKE, wonach eine Zuordnung zum Ersatz-/Grundversorger immer dann erforderlich wird, wenn der Netzbetreiber eine Zuordnungslücke erkennt, ihm also zum Zeitpunkt der erforderlichen Zuordnung keine anderweitige Lieferbeziehung bekannt ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die Wertung etwas widersprüchlich, im Verhältnis zum Letztverbraucher den Netzbetreiber als denjenigen anzusehen, der im vertragslosen Zustand die Energie geleistet hat und daher die Bezahlung verlangen kann (OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) bei der bilanziellen Zuordnung der Energiemengen aber den Standpunkt zu vertreten, der Grundversorger und nicht der Netzbetreiber müsse für sämtliche Energieverbräuche einstehen, die einer „Zuordnungslücke“ unterlägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V) ).

Es gilt wohl zunächst einmal die ausführliche Begründung des OLG Düsseldorf zu der neuen Entscheidung abzuwarten und ggf. das Ergebnis einer Revision zum BGH.

(Christian Dümke)

2021-02-15T18:55:14+01:0015. Februar 2021|BNetzA, Vertrieb|