Der sondervertragslose Kaufmann

Eine interessante Entscheidung zum Grundversorgungstarif hat im vergangenen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Normalerweise befinden sich im Grundversorgungstarif diejenigen Kunden, die noch nie ihren Stromversorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushaltskunden. Sondern um ein Unternehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grundversorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvollziehbarem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschiedenen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertragsschluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadtwerke München geworden war, erfuhr er über die Hausverwaltung. Da kein abweichender Tarif vereinbar wurde, gilt die vereinbarte Taxe, und als solche bestätigte das OLG München die Grundversorgung. Dabei verwies es auf die “Üblichkeit” dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltskunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freiberuflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restaurantbetreiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hingewiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndversorgungstarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Stromrechnungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Lieferverhältnis und der Restaurantbetreiber erhielt eine Schlussrechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restaurantbetreiber hatte zwar argumentiert, er sei nicht grundversorgt, sondern ersatzversorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grundversorgungstarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restaurantbetreiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freiberufler, ein Verband oder ähnliches.

2019-04-09T10:53:16+02:009. April 2019|Strom, Vertrieb|

Im vorläufigen Rechtsschutz: Kammergericht stoppt Vergabe für Stromnetz Berlin nicht

Erinnert sich noch jemand daran, dass der Betrieb des Stromnetzes Berlin neu vergeben werden sollte? Im Jahre 2011 hatte das Land das Vergabeverfahren für sein Stromnetz initiiert, da die Konzessionen für Strom und Gas im Dezember 2014 auslaufen sollten. Seitdem ist viel Wasser die Spree heruntergeflossen. Heute immerhin hat das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz schon einmal – im sog. „Eilverfahren“ – beschlossen, dass das Konzessionierungsverfahren nicht gestoppt wird. Hintergrund ist ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gem. § 47 V EnWG im einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Vattenfall gegen das Land Berlin bereits letztes Jahr vor dem Landgericht unterlegen war.

Vattenfall hatte seinen Antrag mit Rügen gegen die Auswahlkriterien begründet. Diese seien diskriminierend und intransparent. Das Verfahren solle bis zur Erstellung neuer, rechtmäßiger Kriterien ausgesetzt werden. Demgegenüber hat das Gericht nun entschieden, dass nicht festzustellen sei, dass die von dem Land Berlin formulierten Anforderungen an die Eignung der Bieter in dem gegenwärtigen Verfahrensstadium gegen das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstießen. Die in den Verfahrensbriefen angegebenen Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzessionärs seien weder intransparent noch diskriminierend.

Durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2017 sollen sich Beschwerden bezüglich der Konzessionsvergabe stärker auf das Verfahren und nicht nur auf das Auswahlergebnis beziehen. Dadurch sollte verhindert werden, dass der unterlegene Bieter in der gerichtlichen Anfechtung der endgültigen Auswahlentscheidung eine umfassende Überprüfung verlangen kann. Den verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens entsprechen nach der neuen Rechtslage Rügeobliegenheiten, die, wenn sie ungenutzt verstreichen, zum Ausschluss der Rügemöglichkeit führen (Präklusion). Wegen dieser Präklusionswirkung hat das Kammergericht, anders als das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste Landgericht, das Verfahren auf die gerügten Verstöße nicht nur überschlägig, sondern umfassend und detailliert geprüft. Zugleich wurden Rügen, die den späteren Verfahrensschritt der Auswahl des Betreibers betrafen, wie z.B. das Vorbringen, die Vergabestelle sei nicht neutral, der landeseigene Betrieb werde bevorzugt und das Land Berlin missbrauche seine Marktmacht, (noch) nicht zum Gegenstand der Prüfung durch das Kammergericht gemacht.

Am wenigsten dürfte die fortdauernde Verzögerung Vattenfall stören. Denn der Energiekonzern hält aktuell die Konzession und fährt satte Gewinne ein, solange das Stromnetz Berlin noch nicht anderweitig vergeben worden ist. Nun sollte der Auswahl des künftigen Netzbetreibers im Prinzip nichts mehr entgegenstehen, oder etwa nicht? Nun, mit Vattenfall konkurriert Energie Berlin, ein landeseigener Betrieb. Das Ergebnis der Vergabe wird insofern mit Spannung erwartet – oder genauer gesagt… der Ausgang des nun wohl noch zu erwartenden Eilverfahrens hinsichtlich der Auswahlentscheidung. Der Terminus vorläufiger Rechtsschutz dürfte durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes eine ganz neue Bedeutung bekommen.

2018-10-25T18:18:59+02:0025. Oktober 2018|Industrie, Strom|

Ein Energiegesetzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergangenen Woche im Tagesspiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheitliches Energiegesetzbuch (EGB) veröffentlicht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energierechts inzwischen „bemitleidenswert“. Schneidewindt weist unter anderen auf die vielen dazwischengeschobenen Paragraphen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und ellenlange Verordnungsermächtigungen hin. Und auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufassungen jegliche Übersichtlichkeit verloren, die es einmal ausgezeichnet habe.

Richtig benennt Schneidewindt auch die unschönen Parallelregelungen. Die unterschiedlichen Gesetze, die gemeinsam das Energierecht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundesnetzagentur, die dies durch Festlegungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Gesetzesanwender ist dies natürlich oft unschön.

Schneidewindt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusammengeführt werden. Das Energierecht müsste auch inhaltlich grundlegend überarbeitet werden. Im übertragenen Sinne will Schneidewindt die kleinen und zum Teil baufälligen Hütten, aus denen sich das Energierecht zusammensetzt, abreißen und durch einen funkelnagelneuen Bau ersetzen. Ein einheitliches Energiegesetzbuch soll das Energierecht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komplexität des gegenwärtigen Energierechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energierecht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheitlichen Begrifflichkeiten und einer besser nachvollziehbaren Systematik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechtssicherheit, und das angesichts der vielfältigen Herausforderungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schneidewind EGB im Bundesgesetzblatt, hätten wir damit kein Problem.

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Systematiken des Energierechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobbyisten für Industrie, Kraftwerkswirtschaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energierechts. Würde dabei ein konsistentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehefteten Gliedmaßen? Ein Konglomerat aus Formelkompromissen? Und besitzt die energiepolitische wie -rechtliche Welt überhaupt das (auch personelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anforderungen von Klimaschutz, Atomausstieg, Versorgungssicherheit und Digitalisierung gleichermaßen nachzukommen fordert aus unserer Sicht gegenwärtig schon fast alle Reserven, die die Energiewirtschaft und mit ihr auch das Energierecht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetzgeberisches Großprojekt möglicherweise für einen unbestimmten Zeitraum selbst?

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten und schwer verständlichen Parallelregelungen zusammengeführt werden sollte: Das Umweltgesetzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Professorenentwürfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referentenentwürfe des Bundesumweltministeriums. Die Kompromisse im Rahmen der Föderalismusreform, mit denen das UGB ermöglicht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskussionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Heckenschutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauernverband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegenwärtig angesichts der großen Herausforderungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schneidewindt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|