Ausge­rechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20

Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juris­tisch inter­es­sante Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffs­klärung des „produ­zie­renden Gewerbes“ im § 41 EEG 2012  getroffen.

In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananen­rei­ferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundes­gebiet, sondern werden noch grün impor­tiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananen­rei­fe­reien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.

Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energie­in­ten­sität. Das Unter­nehmen, das die Bananen­rei­ferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zustän­digen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produ­zie­rendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassi­fi­kation der Wirtschafts­zweige des Statis­ti­schen Bundes­amtes verwiesen.

Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unter­nehmen produ­ziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassi­fi­kation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der „Sonstigen Verar­beitung von Obst und Gemüse“.

Bananen, Obst, Lecker, Süß, Gelb, Früchte, FruchtDas BVerwG hat dies nun (nach durch­ge­führtem erfolg­reichen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer „Trans­for­mation des Ausgangs­ma­te­rials“. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normal­be­din­gungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleu­nigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirt­schaft, kein produ­zie­rendes Gewerbe. Eine EEG-Umlage­be­grenzung gebe des also nicht. Klarge­stellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatz­stoffe in tatsäch­licher, physi­ka­li­scher Hinsicht verändert. Wenn ein natür­licher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produ­zie­rendes Gewerbe vor.

Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwi­schen nicht mehr. Doch der Begriff des produ­zie­renden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungs­um­felds und der konkreten Prozesse im Unter­nehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)

2021-07-16T11:51:45+02:0013. Juli 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

EEG & Industrie: Was wird aus der beson­deren Ausgleichsregelung?

Zum Kern des Europa­rechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihil­fen­verbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzäh­lungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifi­zie­rungs­ver­fahren betraute Europäische Kommission.

Die sehr abstrakten Beschrei­bungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnams­weise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihil­fe­leit­linien konkre­ti­siert. Für Beihilfen im Energie­be­reich gelten bisher die (verlän­gerten)  Umwelt- und Energie­bei­hil­fe­leit­linien 2014–2020.

Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfol­ge­leit­linie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überar­bei­teten Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen am 7. Juni 2021 veröf­fent­licht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffent­lichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neure­gelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verab­schiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwen­dungs­be­reichs auf saubere Mobilität, Energie­ef­fi­zienz von Gebäuden, Kreis­lauf­wirt­schaft und Biodi­ver­sität. Die Kommission will, dass staat­liche Mittel einer­seits flexibler, anderer­seits effezi­enter einge­setzt werden.

Von den umfang­reichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichs­re­gelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unter­nehmen, die heute Privi­le­gie­rungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufge­führten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energie­in­ten­siver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privi­le­giert bleiben.

Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grund­sätzlich 15% auf den Strom­ver­brauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Auch in Hinblick auf die Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen der erfassten Unter­nehmen will die Kommission die Anfor­de­rungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unter­nehmen ein Umwelt­ma­nage­ment­system unterhält. Statt dessen sollen Unter­nehmen Effizi­enz­maß­nahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amorti­sieren, oder das Unter­nehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Förder­summe müssen in Emissi­ons­min­de­rungs­pro­jekte fließen.

Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betrof­fenes Unter­nehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unter­nehmen durch­spielen, wie sich die neuen Beihil­fe­leit­linien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grund­sätz­lichen Marsch­richtung abweicht, ist sehr unwahr­scheinlich, aber gerade in den oft entschei­denden Details bestehen sicher noch Spiel­räume (Miriam Vollmer)

 

2021-06-19T00:21:22+02:0019. Juni 2021|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie|

Die WEG als Anlagen­be­trei­berin: Mieter­strom ohne Mieter?

Obwohl der Mieter­strom­zu­schlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erfor­derlich, dass die Strom­lie­ferung von einem Vermieter an einen Mieter statt­findet. Tatsächlich muss der geför­derte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeig­neten förder­fä­higen Anlage stammen und vom Anlagen­be­treiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durch­leitung durch das Netz der allge­meinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieter­strom­erzeu­gungs­anlage befindet oder zumindest „in Wohnge­bäuden oder Neben­an­lagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispiels­weise auch um einen Wohnungs­ei­gen­tümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigen­ver­sorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag erzeugt. Der Anlagen­be­treiber erhält also keinen Mieter­strom­zu­schlag auf Strom­mengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betrei­berin einer Strom­erzeu­gungs­anlage sein und muss dafür auch keine geson­derte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regene­rativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigen­ver­brauch dar, weil sich hier die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letzt­ver­braucher) gegen­über­stehen und nicht perso­nen­iden­tisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ohne Vermieter und Mieter ein Versor­gungs­modell unter Inanspruch­nahme des Mieter­strom­zu­schlages prakti­zieren kann.

(Christian Dümke)

2021-06-03T19:29:31+02:003. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Mieterstrom|