Zur Recht­mä­ßigkeit von Zweitwohnungsverboten

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevöl­kerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwi­schen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschen­leben aufs Spiel zu setzen.

Für den Rechts­staat sind die Maßnahmen dennoch eine Belas­tungs­probe. Denn aus verfas­sungs­recht­licher Sicht stellen sich durchaus berech­tigte Fragen nach den Geset­zes­grund­lagen und nach der Verhält­nis­mä­ßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheb­licher Grund­rechts­ein­griffe. Nach der ersten Schock­starre sind daher inzwi­schen auch etliche Eilan­träge bei den Verwal­tungs­ge­richten einge­gangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anrei­se­verbot auswär­tiger Zweit­woh­nungs­be­sitzer, das einige Bundes­länder, z.B. Schleswig-Holstein, Nieder­sachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausge­sprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigen­tümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.

Unter den Verwal­tungs­ge­richten besteht Uneinigkeit, ob die Allge­mein­ver­fü­gungen oder Verord­nungen recht­mäßig sind, mit denen diese Verbote ausge­sprochen werden. Das Verwal­tungs­ge­richt Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostpri­gnitz-Ruppin statt­ge­geben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesund­heits­system ohne eine entspre­chende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusam­menhang dieser Maßnahme mit dem Funktio­nieren des Gesund­heits­systems nicht aufge­zeigt worden.

Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilver­fahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der General­klausel des § 28 Abs. 1 Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erfor­derlich, denn die Kapazi­täten der Gesund­heits­ver­sorgung seien auf die Einwohner Nordfries­lands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweit­woh­nungen die Nachver­folgung der Anste­ckungs­pfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizü­gigkeit recht­fer­tigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnah­me­re­ge­lungen, nachdem zwingende, beispiels­weise gesund­heit­liche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall recht­fer­tigen könnten (Olaf Dilling).

2020-04-06T19:37:49+02:006. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Corona: Das BVerfG nimmt erste Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 712/20)

Gerade in Ballungs­räumen, in denen viele Menschen eng zusam­men­leben, besteht eine erhöhte Gefahr einer Ausbreitung des Corona­virus. Deswegen wohl ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die SARS-CoV-2-EindmaßnV, hier besonders streng, auch wenn der Senat gestern noch einmal abgemildert hat.

Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Kritiker ihre Grund­rechte gefährdet sehen und sich mit Eilan­trägen ans Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) gewandt haben. In einer ersten Entscheidung hat das BVerfG in der vergan­genen Woche den Antrag des Beschwer­de­führers mit einem Nicht­an­nah­me­be­schluss (1 BvR 712/20) aller­dings zurückgewiesen.

Der Beschwer­de­führer hatte breit vorge­tragen: Er sah seine Religi­ons­freiheit verletzt, denn derzeit können ja keine Gottes­dienste statt­finden. Weiter sah er seine Versamm­lungs- und Verei­ni­gungs­freiheit verletzt. Die Verordnung verletze auch das Wesent­lich­keits­gebot, nach dem der Gesetz­geber alle wesent­lichen Entschei­dungen selbst zu treffen habe. Vor allem aber sei die Verordnung unver­hält­nis­mäßig. Mit dem selben Argment wandte er sich auch gegen die Kontakt­sperre, die in Berlin u. a. Besuche verbietet.

Das BVerfG stützte seine Nicht­an­nah­me­ent­scheidung auf formale Bedenken. Der Beschwer­de­führer habe das Subsi­dia­ri­täts­gebot verletzt. Er hätte sich erst um verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechts­schutz bemühen müssen. Zwar gibt es in Berlin keine Möglichkeit, Verord­nungen mit einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Normen­kon­troll­klage anzugreifen. Aber der Beschwer­de­führer könnte – so die Karls­ruher Richter – eine negative Feststel­lungs­klage nach § 43 VwGO erheben. Zudem gehe es hier auch nicht ausschließlich um Verfas­sungs­recht, sondern auch und vor allem um Sachver­halts­fragen rund um die Pandemie.

Doch auch abseits der Frage der Rechts­weg­er­schöpfung hält das BVerfG die Beschwerde nicht für hinrei­chend. Ganz am Ende des Nicht­an­nah­me­be­schlusses (Rdnr. 18ff.) führt es aus, dass die Beschwerde auch nicht ausrei­chend begründet sei. Der Beschwer­de­führer hatte behauptet, es gebe mildere Mittel als die in Berlin gewählten. Dazu führt das Gericht aus:

Der Beschwer­de­führer belässt es insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne die von ihm in diesem Zusam­menhang angespro­chenen Maßnahmen zur Isolation Erkrankter und Erkran­kungs­ver­däch­tiger sowie zum Schutz von Risiko­gruppen zu spezi­fi­zieren und deren gleiche Eignung auch nur ansatz­weise zu plausibilisieren“

Damit legt Karlsruhe die Latte hoch. Eine Begrün­dungs­schrift, die mit dem nach Ansicht des Senats erfor­der­lichen Detail­lie­rungsgrad darlegt, dass es auch anders und weniger belastend geht, dürfte ad hoc kaum machbar sein. Es mag sein, dass das BVerfG eines Tages zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Maßnahmen nicht alle den gesetz­lichen Erfor­der­nissen entsprachen. Doch während der Pandemie ist eine Entscheidung Karls­ruhes hiernach nicht besonders wahrscheinlich (Miriam Vollmer).

2020-04-03T20:43:53+02:003. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Kein WLAN, null Semester?

Studie­rende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommer­se­mester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommer­se­mester 2020 statt­finden soll und vor allem, ob es Studie­renden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losge­treten wurde die Debatte von Hochschul­lehrern und Politikern, die Defizite bei der Digita­li­sierung und insbe­sondere der Online-Vermittlung von Lernin­halten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nicht­se­mester zu fordern.

Für viele Studie­rende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regel­stu­di­enzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorge­se­henen Leistungen erbringen sollten. Andere Studie­rende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit mögli­cher­weise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird mögli­cher­weise eher befürchten, durch ein Nullse­mester mit seinen ehrgei­zigen Plänen ausge­bremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studie­renden die Frage, ob derzeit neben Lehrver­an­stal­tungen überhaupt ausrei­chend Verdienst­mög­lich­keiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.

Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullse­mester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen disku­tiert, beispielsweise:

#Wird der Semes­ter­beitrag entfallen oder sich zumindest um das Semes­ter­ticket oder andere Sozial­bei­träge reduzieren?

#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studi­en­ge­bühren privater Hochschulen?

#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehran­gebote und Abnahme von Prüfungen?

#Haben die Prüfungs­er­geb­nisse den üblichen Verbind­lich­keitsgrad oder gibt es eine Art genereller „Freischuss­re­gelung“?

#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finan­zi­ellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?

An sich wäre für die Studie­renden natürlich ein „fakul­ta­tives Semester“ oder Kreativ­se­mester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einer­seits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitio­niert und kosten­ef­fi­zient zu Ende zu bringen. Anderer­seits sollen dann auch Studie­rende mit Schwie­rig­keiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungs­si­cherheit für Studie­rende zu schaffen (Olaf Dilling).

 

 

2020-04-02T20:03:39+02:002. April 2020|Allgemein|