Fitness- vs. Tattoo-Studio

Die Gerichts­barkeit muss sich inzwi­schen mit vielen Detail­fragen des Infek­ti­ons­schutzes befassen. So hatte beispiels­weise das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg in den letzten Tagen sowohl über einen Eilantrag über die Schließung von Fitness- als auch über Tattoo-Studios zu entscheiden. Auf den ersten Blick vielleicht überra­schend hat das OVG mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bezüglich der Schließung der Tattoo-Studios den Vollzug vorläufig ausge­setzt, die Fitness-Studios mussten nach einem Beschluss vom selben Tag dagegen geschlossen bleiben.

Die Begründung zeigt, dass sich die Richter dabei zumindest etwas gedacht hatten, auch wenn ihre Beschrei­bungen der „Studios“ manchmal etwas weltfremd klingen. Bezüglich der Fitness-Studios wird auf die besonders infek­ti­ons­träch­tigen Aerosole abgestellt: Unter Berück­sich­tigung des bishe­rigen Infek­ti­ons­ge­schehens und der Wirkung bereits getrof­fener Maßnahmen sei die Schließung von Fitness-Studios weiterhin wichtig. Denn in Fitness-Studios käme es aus Sicht der Richter zu „Ansamm­lungen körperlich trainie­render Personen“. Aus dem „deutlich gesteigerte(n) Atemver­halten“ und dem „stoßar­tigen Ausatmen unter körper­licher Belastung“ (mit anderen Worten: dem Keuchen und Stöhnen) der Trainie­renden resul­tiere ein hohes Infek­ti­ons­risiko, gerade wegen des üblicher­weise schlechten Luftaus­tau­sches und des eng begrenzten Raums, auf dem trainiert würde.

Die Schließung der Tattoo-Studios könne dagegen nicht mehr als notwendige Schutz­maß­nahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Denn das Infek­ti­ons­ge­schehen habe sich auch aufgrund der Maßnahmen der letzten Zeit verlangsamt. Dadurch habe sich die Zahl der Neuin­fek­tionen und der Infizierten deutlich verringert. Die Gefahr einer Überlastung des Gesund­heits­systems sei zwar noch vorhanden, jedoch nicht mehr in dem Maße wie vor einigen Wochen. Inzwi­schen seien daher auch andere Dienst­leis­tungs­be­triebe wie Friseure, Nagel- und Kosme­tik­studios wieder geöffnet, bei denen der Abstand ebenfalls nicht einge­halten werden könne. Dass die Präzi­si­ons­arbeit beim Tätowieren eine besondere Nähe erfordere, die über die im Nagel- oder Kosme­tik­studio hinausgehe, konnten die Richter nicht nachvoll­ziehen. Ebenso gäbe es bei Einhaltung von Hygie­ne­maß­nahmen keine Anhalts­punkte für eine erhöhte Übertragung durch Blut oder Wunden, die beim Tätowieren entstehen. Unter Anwendung effek­tiver Hygie­ne­maß­nahmen sei insofern auch in Tattoo-Studios das Risiko einer Infektion ausrei­chend vermindert.

Um übrigens keine Missver­ständ­nisse aufkommen zu lassen: Aus der entspann­teren Haltung gegenüber den Maßnahmen folgt offenbar nicht, dass sie den Richtern egal seien: Sich selbst nehmen die Verwal­tungs­ge­richte entspre­chend nicht aus: So ermahnt das OVG Lüneburg alle Bürger das Gericht nur in dringenden Fällen zu betreten und alle Besucher müssen ihre Kontakt­daten hinter­legen. Außerdem ist im gesamten Gericht, auch im Sitzungssaal, Masken­pflicht angeordnet.

Fazit: Während es bei Eilan­trägen gegen die Corona-Maßnahmen anfänglich vor den Verwal­tungs­ge­richten kaum Erfolgs­aus­sichten gab, kommt es inzwi­schen darauf an. Mit anderen Worten, wenn es gute Argumente gibt, die Notwen­digkeit einer Maßnahme anzuzweifeln, kann sich der Weg zu den Gerichten lohnen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:41:10+02:0025. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Klagende Friseurin: Keine Entschä­digung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastro­nomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Sofort­hilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschä­digung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den poten­ti­ellen Mandanten recht geben – haben sie in der allge­meinen Notlage ein ganz beson­deres Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundes­ländern sind die Gaststätten und Friseur­salons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Sofort­hilfe profi­tieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbstän­digen die Perspek­tiv­lo­sigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Geset­zeslage war einiger­maßen klar: Nach dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) gibt es zwar Entschä­di­gungs­regeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betrof­fenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschä­di­gungs­an­spruch ausdrücklich geregelt. Aller­dings setzt dieser – wie wir bereits berich­teten – voraus, dass ein Erwerbs­tä­tiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme „als Ausscheider, Anste­ckungs­ver­däch­tiger, Krank­heits­ver­däch­tiger oder als sonstiger Träger von Krank­heits­er­regern“ verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbe­sondere die Quarantäne oder ein beruf­liches Tätig­keits­verbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allge­meine Präven­ti­ons­maß­nahmen, die auf Rechts­ver­ord­nungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte „Nicht­störer“ richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseur­salons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraus­set­zungen des anspruchs­be­grün­denden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedin­gungen und den Umfang des Anspruchs formulieren. 

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilver­fahren vor dem Landge­richt (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entle­ge­nerem Anspruch aus dem Staats­haf­tungs­an­spruch ausein­ander. Dem sogenannten Sonder­opfer. Ein zu entschä­di­gendes Sonder­opfer besteht dann, wenn eine recht­mäßige hoheit­liche Maßnahmen zu atypi­schen und unvor­her­ge­se­henen Nachteilen beim Eigen­tümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Aller­dings hat das LG dazu ausge­führt, dass zum einen für das Sonder­opfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entschei­denden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benach­teiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salon­schließung entgan­genen Gewinne nicht vom Schutz des Eigen­tums­recht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befrie­digend. Zumal auch die Sofort­hilfen auf unklarer recht­licher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetz­geber, bis zur nächsten epide­mie­be­dingten Schließung, eine ausge­wo­genere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

2020-05-13T18:58:30+02:0013. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Gesundheit und Menschen­würde: Besuchs­recht im Pflegeheim

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie waren bereits im März zahlreiche Regelungen der Länder zum Besuch in Pflege­ein­rich­tungen und Kranken­häusern erlassen worden. Betroffen waren vor allem die Angehö­rigen von Senio­rinnen und Senioren. Aber auch Väter konnten beispiels­weise bei der Geburt ihres Kindes nicht dabei sein. Im Zusam­menhang mit den Locke­rungen der letzten Tage ist in vielen Bundes­ländern auch das Besuchs­recht in Pflege­heimen und Kranken­häusern wieder ermög­licht worden. Aller­dings bestehen weiterhin Einschrän­kungen. Und zwischen den Ländern bestehen oft erheb­liche Unterschiede.

So wurde in Berlin nach § 10 der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung (6. SARS-COV-2-EindmaßnV) vom 07. Mai 2020 geregelt, dass die Patienten, bzw. Bewohner von Einrich­tungen täglich von einer Person Besuch empfangen können, außer diese Person hat eine Atemwegs­in­fektion. Bei bestä­tigten COVID-19-Infek­tionen kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefähr­dungs­ein­schätzung das Besuchs­recht auch wieder einschränken oder ein Verbot aussprechen. In Sachsen-Anhalt kann das grund­sätzlich gegebene Besuchs­recht auch allein aufgrund einer Gefähr­dungs­ein­schätzung einge­schränkt werden. Dafür haben hier nicht nur Seelsorger, wie in Berlin, sondern auch recht­liche Betreuer oder Rechts­bei­stände ein unein­ge­schränktes Besuchsrecht.

Tatsächlich ist die Situation von Bewohnern oder Patienten, die ihre Rechte nicht selbst geltend machen können, verfas­sungs­rechtlich nicht unpro­ble­ma­tisch. Praktisch sind sie über Wochen und Monate alleine ohne Angehö­ri­gen­besuch und können die Einrichtung auch selbst in der Regel nicht verlassen. Gerade alten Leuten geht es oft nicht ums bloße Überleben oder um den Gesund­heits­schutz um jeden Preis. Vielmehr ist ihnen die Zuwendung durch ihre Angehö­rigen besonders wichtig. Wenn es um das Lebensende geht, zeigen Umfragen, dass es alten Menschen oft wichtiger ist, selbst­be­stimmt und würdevoll zu sterben, als inten­siven lebens­er­hal­tenden Maßnahmen unter­zogen zu werden.

In der politi­schen Diskussion wurde die letzten Wochen viel über Zielkon­flikte zwischen Gesundheit und Wirtschaft disku­tiert. Aller­dings ist die Fronstellung nicht so einfach. Zumindest sollte nicht unter den Tisch fallen, dass die Situation der Alten auch eine Abwägung zwischen Leben und Gesundheit auf der einen Seite und Menschen­würde und Freiheit erfordert (Olaf Dilling).

2020-05-11T14:58:41+02:0011. Mai 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|