Schulpflicht trotz Corona – aber nur für manche…

Zu den vielen Eilentscheidungen über die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen durch Corona-Maßnahmen kommen nun auch welche zu selektiven und schrittweisen Lockerungen hinzu: So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den vierten Klassen der niedersächsischen Grundschulen entschieden. Eine Schülerin, hatte sich, vertreten durch ihre Eltern, dagegen gewandt. Die Eltern argumentierten, dass ihre Tochter wegen der Ungleichbehandlung unterschiedlicher Klassenstufen im Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es stelle eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Grundschülern dar, die noch nicht wieder zur Schule müssten.

Das Gericht sah die Sache anders. Es handle sich um eine durch die schrittweise Öffnung bedingte zeitliche Ungleichbehandlung. Diese sei notwendig, um den Bildungseinrichtungen Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und gegebenenfalls zu ihrer Anpassung zu geben. Außerdem solle durch die allmähliche Öffnung eine unkontrollierte Ausbreitung der Krankheit verhindert werden. Dass in den Grundschulen ausgerechnet die vierten Klassen zuerst wieder beschult würden, habe gute Gründe: Den ältesten Schülern könne die Einhaltung der neuen Regeln am ehesten zugetraut werden. Für die Entscheidung über den Wechsel auf weiterführende Schulen sei der Präsenzunterricht zwar nicht zwingend, aber dennoch wichtig. Unterricht beschränke sich nicht aus reine Wissensvermittlung und Benotung. Vielmehr sei für die Persönlichkeitsentwicklung die Interaktion mit Lehrern und anderen Schülern besonders wichtig (Olaf Dilling).

2020-05-06T19:44:13+02:006. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Eilrechtsschutz gegen Maskenpflicht

Zugegeben, richtig angenehm ist es nicht, im Alltag eine Maske zu tragen. Das gilt nicht nur für die echten medizinischen Schutzmasken, bei denen man durch ein Ventil atmet. Sondern auch für die hausgemachten Stoffmasken. Die Brille beschlägt, die Nase kribbelt, das Atmen fällt schwerer als sonst und wenn es warm ist, ist so eine Maske sogar schweißtreibend.

Wenn klar wäre, dass das Tragen einer solchen Maske nichts bringt, wie zu Anfang der Pandemie oft behauptet wurde, wäre es tatsächlich unzumutbar. Inzwischen gehen jedoch die meisten Virologen und anderen medizinischen Experten davon aus, dass ein begrenzter Schutz auch durch einfache Stoffmasken sichergestellt werden kann. Selbst wenn der Schutz für die Träger selbst gering sein sollte, gehen die Experten überwiegend davon aus, dass zumindest alle anderen durch das Tragen der Maske geschützt werden. Das ist durchaus plausibel, da beim Husten, Niesen, Gähnen und laut Sprechen Tröpfchen durch die Luft fliegen. Zumindest diese relativ großen Tröpfchen können durch eine Maske aufgefangen werden. Dies ist sogar dann so, wenn die Masken keine absolute Sicherheit bieten, da sie zu grobmaschig sind, Viren zurückzuhalten. Wenn alle Masken tragen, kann aber offenbar dennoch die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass jemand, der unerkannt krank ist, andere in der Öffentlichkeit ansteckt.

Daher sind inzwischen in allen deutschen Bundesländern Verordnungen in Kraft, die das Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und oft auch beim Einkaufen gebieten. Zum Leidwesen vieler Menschen, die in der Maskenpflicht eine unzulässige Beschneidung ihrer Freiheit sehen. In den letzten Tagen haben sowohl in mehreren Bundesländern Verwaltungsgerichte in Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht entschieden. In allen Fällen war den Eilanträgen kein Erfolg beschieden.

Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, das VG Gera, das VG Mainz, als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster sind in ihren jeweiligen Beschlüssen zur Auffassung gekommen, dass die Maßnahme grundsätzlich geeignet sei, um dem Ziel des Infektionsschutzes zu dienen. Nach dem Beschluss des OVG Münster, der bisher nur in der Pressemitteilung des Gerichts wiedergegeben wurde, sei es grundsätzlich in  Ordnung, dass die Verordnung auf der Expertise des Robert-Koch-Instituts über die Wirksamkeit der Masken beruhe. Dass dabei abweichende Ansichten anderer Experten unberücksichtigt bleiben, verletze nicht den Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlage bereits gesicherten entgegenstehenden Tatsachen widersprechen würde. Die Maßnahme sei flankierend zu den inzwischen erfolgten Lockerungen im Einzelhandel ergriffen worden. Sie stellt insofern schon ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangsbeschränkungen dar. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen können, seien in NRW zudem ausgenommen, so dass auch besondere Härten berücksichtigt worden seien (Olaf Dilling).

 

2020-05-04T18:23:24+02:004. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Temporäre Radwege

Die Bürgermeisterin der kolumbianischen Hauptstadt Bogotá, Claudia López, hat es vorgemacht. Bereits Mitte März hat sie verfügt, dass in der Andenmetropole vorübergehend 117 Kilometer Fahrradwege eingerichtet werden. Dadurch sollte zum einen der ÖPNV mit seinem erheblichen Ansteckungsrisiko während der Corona-Krise entlastet werden. Zum anderen sollte vermieden werden, dass das Gesundheitssystem noch zusätzlich mit Verkehrsunfällen belastet wird. In der Folge sind weltweit viele andere Städte, wie New York, Paris, Wien  gefolgt. Nicht alle mit temporären Radwegen. Manche haben auch Straßen für Pkws gesperrt, um sie Fußgängern zur Verfügung zu stellen.

In Deutschland hat der Bezirk Kreuzberg-Friedrichshain in Berlin temporäre Radverkehrsanlagen eingerichtet. Nicht nur zur Entlastung des ÖPNV und des Gesundheitssystems, sondern auch zugunsten des Infektionsschutzes: Tatsächlich stellen sich nämlich die Probleme bei der Einhaltung der Abstandsregeln, auf die wir bereits im Zusammenhang mit dem Fußverkehr hingewiesen haben, auch in Bezug auf Fahrradverkehr. In einem Handbuch, das die Erfahrungen aus Kreuzberg-Friedrichshain an andere Kommunen weitergibt, wird vorgerechnet, dass zur Einhaltung der Abstände die Regelbreite der Radwege zu Zeiten von Corona mindestens 3 m betragen soll. Vor Corona wurden 2,5 m als ausreichend angesehen, um sicher nebeneinander oder aneinander vorbeizufahren.

Die Einrichtung von Radwegen, Fahrradstraßen oder Schutzstreifen für Radfahrer bedarf, anders als andere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 – 3 StVO keiner besonderen örtlichen Gefahrenlage, die über das allgemeine Risiko erheblich hinausgeht. Wegen des Infektionsschutzes ist die Einrichtung ausreichend breiter Fahrradwege zudem aus Gründen der Gefahrenabwehr nötig. In Kreuzberg wurde daher die Notwendigkeit erkannt, temporäre Radwege durch Sperrung von Fahrspuren für Kfz im stark beschleunigten Verfahren einzurichten (Olaf Dilling).

Falls Sie sich für die aktuelle Reform der StVO – insbesondere im Kontext der Verkehrsplanung in der Corona-Krise – interessieren, bieten wir Ihnen ein Webinar an, zu dem Sie sich hier anmelden können.

 

2020-04-29T21:47:57+02:0029. April 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|