Fitness- vs. Tattoo-Studio

Die Gerichtsbarkeit muss sich inzwischen mit vielen Detailfragen des Infektionsschutzes befassen. So hatte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in den letzten Tagen sowohl über einen Eilantrag über die Schließung von Fitness- als auch über Tattoo-Studios zu entscheiden. Auf den ersten Blick vielleicht überraschend hat das OVG mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bezüglich der Schließung der Tattoo-Studios den Vollzug vorläufig ausgesetzt, die Fitness-Studios mussten nach einem Beschluss vom selben Tag dagegen geschlossen bleiben.

Die Begründung zeigt, dass sich die Richter dabei zumindest etwas gedacht hatten, auch wenn ihre Beschreibungen der “Studios” manchmal etwas weltfremd klingen. Bezüglich der Fitness-Studios wird auf die besonders infektionsträchtigen Aerosole abgestellt: Unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen sei die Schließung von Fitness-Studios weiterhin wichtig. Denn in Fitness-Studios käme es aus Sicht der Richter zu “Ansammlungen körperlich trainierender Personen”. Aus dem “deutlich gesteigerte(n) Atemverhalten” und dem “stoßartigen Ausatmen unter körperlicher Belastung” (mit anderen Worten: dem Keuchen und Stöhnen) der Trainierenden resultiere ein hohes Infektionsrisiko, gerade wegen des üblicherweise schlechten Luftaustausches und des eng begrenzten Raums, auf dem trainiert würde.

Die Schließung der Tattoo-Studios könne dagegen nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Denn das Infektionsgeschehen habe sich auch aufgrund der Maßnahmen der letzten Zeit verlangsamt. Dadurch habe sich die Zahl der Neuinfektionen und der Infizierten deutlich verringert. Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems sei zwar noch vorhanden, jedoch nicht mehr in dem Maße wie vor einigen Wochen. Inzwischen seien daher auch andere Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios wieder geöffnet, bei denen der Abstand ebenfalls nicht eingehalten werden könne. Dass die Präzisionsarbeit beim Tätowieren eine besondere Nähe erfordere, die über die im Nagel- oder Kosmetikstudio hinausgehe, konnten die Richter nicht nachvollziehen. Ebenso gäbe es bei Einhaltung von Hygienemaßnahmen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Übertragung durch Blut oder Wunden, die beim Tätowieren entstehen. Unter Anwendung effektiver Hygienemaßnahmen sei insofern auch in Tattoo-Studios das Risiko einer Infektion ausreichend vermindert.

Um übrigens keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Aus der entspannteren Haltung gegenüber den Maßnahmen folgt offenbar nicht, dass sie den Richtern egal seien: Sich selbst nehmen die Verwaltungsgerichte entsprechend nicht aus: So ermahnt das OVG Lüneburg alle Bürger das Gericht nur in dringenden Fällen zu betreten und alle Besucher müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Außerdem ist im gesamten Gericht, auch im Sitzungssaal, Maskenpflicht angeordnet.

Fazit: Während es bei Eilanträgen gegen die Corona-Maßnahmen anfänglich vor den Verwaltungsgerichten kaum Erfolgsaussichten gab, kommt es inzwischen darauf an. Mit anderen Worten, wenn es gute Argumente gibt, die Notwendigkeit einer Maßnahme anzuzweifeln, kann sich der Weg zu den Gerichten lohnen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:41:10+02:0025. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Klagende Friseurin: Keine Entschädigung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastronomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Soforthilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschädigung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den potentiellen Mandanten recht geben – haben sie in der allgemeinen Notlage ein ganz besonderes Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundesländern sind die Gaststätten und Friseursalons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Soforthilfe profitieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbständigen die Perspektivlosigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Gesetzeslage war einigermaßen klar: Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt es zwar Entschädigungsregeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betroffenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschädigungsanspruch ausdrücklich geregelt. Allerdings setzt dieser – wie wir bereits berichteten – voraus, dass ein Erwerbstätiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme “als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern” verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbesondere die Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allgemeine Präventionsmaßnahmen, die auf Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte “Nichtstörer” richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseursalons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraussetzungen des anspruchsbegründenden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedingungen und den Umfang des Anspruchs formulieren.

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entlegenerem Anspruch aus dem Staatshaftungsanspruch auseinander. Dem sogenannten Sonderopfer. Ein zu entschädigendes Sonderopfer besteht dann, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen zu atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen beim Eigentümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Allerdings hat das LG dazu ausgeführt, dass zum einen für das Sonderopfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benachteiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salonschließung entgangenen Gewinne nicht vom Schutz des Eigentumsrecht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befriedigend. Zumal auch die Soforthilfen auf unklarer rechtlicher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetzgeber, bis zur nächsten epidemiebedingten Schließung, eine ausgewogenere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

2020-05-13T18:58:30+02:0013. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Gesundheit und Menschenwürde: Besuchsrecht im Pflegeheim

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie waren bereits im März zahlreiche Regelungen der Länder zum Besuch in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern erlassen worden. Betroffen waren vor allem die Angehörigen von Seniorinnen und Senioren. Aber auch Väter konnten beispielsweise bei der Geburt ihres Kindes nicht dabei sein. Im Zusammenhang mit den Lockerungen der letzten Tage ist in vielen Bundesländern auch das Besuchsrecht in Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder ermöglicht worden. Allerdings bestehen weiterhin Einschränkungen. Und zwischen den Ländern bestehen oft erhebliche Unterschiede.

So wurde in Berlin nach § 10 der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (6. SARS-COV-2-EindmaßnV) vom 07. Mai 2020 geregelt, dass die Patienten, bzw. Bewohner von Einrichtungen täglich von einer Person Besuch empfangen können, außer diese Person hat eine Atemwegsinfektion. Bei bestätigten COVID-19-Infektionen kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung das Besuchsrecht auch wieder einschränken oder ein Verbot aussprechen. In Sachsen-Anhalt kann das grundsätzlich gegebene Besuchsrecht auch allein aufgrund einer Gefährdungseinschätzung eingeschränkt werden. Dafür haben hier nicht nur Seelsorger, wie in Berlin, sondern auch rechtliche Betreuer oder Rechtsbeistände ein uneingeschränktes Besuchsrecht.

Tatsächlich ist die Situation von Bewohnern oder Patienten, die ihre Rechte nicht selbst geltend machen können, verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Praktisch sind sie über Wochen und Monate alleine ohne Angehörigenbesuch und können die Einrichtung auch selbst in der Regel nicht verlassen. Gerade alten Leuten geht es oft nicht ums bloße Überleben oder um den Gesundheitsschutz um jeden Preis. Vielmehr ist ihnen die Zuwendung durch ihre Angehörigen besonders wichtig. Wenn es um das Lebensende geht, zeigen Umfragen, dass es alten Menschen oft wichtiger ist, selbstbestimmt und würdevoll zu sterben, als intensiven lebenserhaltenden Maßnahmen unterzogen zu werden.

In der politischen Diskussion wurde die letzten Wochen viel über Zielkonflikte zwischen Gesundheit und Wirtschaft diskutiert. Allerdings ist die Fronstellung nicht so einfach. Zumindest sollte nicht unter den Tisch fallen, dass die Situation der Alten auch eine Abwägung zwischen Leben und Gesundheit auf der einen Seite und Menschenwürde und Freiheit erfordert (Olaf Dilling).

2020-05-11T14:58:41+02:0011. Mai 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|