Neues Verpa­ckungs­recht: Bundes­re­gierung bremst Forde­rungen des Bundes­rates aus

Beim geplanten neuen Verpa­ckungs­recht bleibt die Bundes­re­gierung auf Kurs – und weist zahlreiche Änderungs­wünsche des Bundes­rates deutlich zurück. Das Bundes­ka­binett hat daher am 15.04.2026 seine Gegen­äu­ßerung zur Stellung­nahme der Länder­kammer beschlossen. Die Regierung weist darin zentrale Änderungs­vor­schläge des Bundes­rates zurück. Der Entwurf zum Verpa­ckungs­recht-Durch­füh­rungs­gesetz (VerpackDG) soll vor allem eines sein – eine möglichst schlanke Umsetzung der europäi­schen Vorgaben, ohne zusätz­liche nationale Sonder­regeln. Die Botschaft der Bundes­re­gierung ist eindeutig: Das neue Gesetz soll sich auf das konzen­trieren, was zur Umsetzung der EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung notwendig ist. Forde­rungen nach stren­geren natio­nalen Regeln, erwei­terten Zustän­dig­keiten oder zusätz­lichen Anpas­sungen über das europäische Maß hinaus finden kaum Gehör. Damit verfolgt die Regierung einen pragma­ti­schen Ansatz: keine Überre­gu­lierung, keine unnötigen Sonderwege – sondern ein rechts­si­cherer Rahmen, der sich eng an Europa orientiert.

Ein besonders umstrit­tener Punkt betrifft die Verteilung von Zustän­dig­keiten. Der Bundesrat hatte vorge­schlagen, kommunale Ebenen stärker einzu­binden. Dies lehnt die Bundes­re­gierung jedoch ab und verweist auf die bestehende verfas­sungs­recht­liche Ordnung zwischen Bund und Ländern. Auch bei zusätz­lichen Kontroll- und Überprü­fungs­me­cha­nismen zeigt sich die Bundes­re­gierung zurück­haltend. Vorschläge, Recycling­quoten in kürzeren Abständen verpflichtend zu überprüfen oder Vorgaben regel­mäßig neu zu bewerten, wurden abgelehnt. Die Begründung: zu viel Bürokratie, zu hoher Verwal­tungs­aufwand – ohne erkenn­baren Mehrwert.

Für viele Unter­nehmen besonders relevant: der Umgang mit Berichts­pflichten. Der Bundesrat wollte hier Erleich­te­rungen schaffen, um Betriebe von bürokra­ti­schen Lasten zu entlasten. Doch auch diese Forde­rungen wurden zurück­ge­wiesen. Die Bundes­re­gierung hält an den vorge­se­henen Melde- und Dokumen­ta­ti­ons­pflichten fest und verweist auf europäische Anfor­de­rungen, die eine Betei­ligung der betrof­fenen Akteure notwendig machen.

Die verfolgte Minimal­um­setzung ist nicht zuletzt dem erheb­lichen Zeitdruck geschuldet. Das zuständige BMUKN hatte sich im Vorfeld intensiv für eine Verschiebung der Umset­zungs­frist einge­setzt – insbe­sondere aufgrund prakti­scher Heraus­for­de­rungen wie der Änderung des Herstel­ler­be­griffs mitten im laufenden Geschäftsjahr. Dieser Vorstoß blieb jedoch erfolglos. Zu erwarten ist bereits, dass man das Rechts­set­zungs­ver­fahren erst einmal hinter sich bringen will, um sich in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode erneut damit zu befassen. Es bleibt daher wichtig, die weitere Entwicklung auf EU- und Bundes­ebene eng zu verfolgen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-17T20:29:05+02:0017. April 2026|Abfallrecht|

Klima­schutz­pro­gramm 2023 bedarf ergän­zender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschieden, dass das Klima­schutz­pro­gramm 2023 der (vorma­ligen) Bundes­re­gierung unzurei­chend ist und durch zusätz­liche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbind­liche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Presse­mit­teilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, die geltend machte, dass die im Klima­schutz­pro­gramm vorge­se­henen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 statt­ge­geben. Das Klima­schutz­pro­gramm könne Gegen­stand einer Umwelt­ver­bands­klage sein. Bei den für dessen Inhalt maßge­benden Bestim­mungen des Klima­schutz­ge­setzes handele es sich um umwelt­be­zogene Rechts­vor­schriften. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorhe­rigen Bundes­re­gierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundes­richter ist das Klima­schutz­pro­gramm ein zentrales Steue­rungs­in­strument der Klima­po­litik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zieler­rei­chung erfor­derlich sind. Zwar verfügt die Bundes­re­gierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestal­tungs­spielraum, dieser unter­liegt jedoch einer gericht­lichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissi­ons­min­derung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klima­schutz­lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten bestanden.

Die Bundes­re­gierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klima­schutz­pro­gramm den Anfor­de­rungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klima­schutz­gesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klima­schutz­pro­gramm vorzu­legen. Nach aktuellen Projek­tionen des Umwelt­bun­des­amtes ist die ursprünglich festge­stellte Gesamt­lücke inzwi­schen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätz­liche Maßnahmen erfor­derlich macht.
Seit 1990 sind die Treib­haus­gas­emis­sionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Exper­tenrat für Klima­fragen beschei­nigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grund­sätzlich erreichbar ist, sofern die Klima­schutz­maß­nahmen konse­quent fortge­führt werden. Das Urteil unter­streicht gleichwohl die recht­liche Verpflichtung, bestehende Defizite zu besei­tigen und die Klima­ziele wirksam abzusi­chern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|

Schul­den­bremse“ fürs Klima

Neulich hatten wir über die Klima­klagen berichtet. Und hatten die Meinung vertreten, dass die Mittel des Rechts für die hochpo­li­ti­schen Fragen der Festlegung von Klima­zielen ungeeignet seien. Nun ist Kritik oft leicht, guter Rat aber teuer. Was für Möglich­keiten gibt es denn sonst, die Verspre­chungen des Abkommens von Paris zur Reduktion von Treib­haus­gasen tatsächlich umzusetzen?

Ein Vorschlag wurde nun von einem Mitglied des Sachver­stän­di­genrats (SRU), dem Jura-Professor Christian Calliess, ins Spiel gebracht: In einem Interview mit der Zeit fordert er, dass die Umwelt­mi­nis­terin ein Vetorecht bekommen solle. Dieses Vetorecht würde sie dann ausüben können, wenn von einem Gesetz­ge­bungs­vor­haben klima­re­le­vante Aspekte betroffen sind und wenn es dabei gegen die Nachhal­tig­keits­stra­tegie verstößt.

Der Vorschlag klingt erstmal nach Bevor­mundung. Schließlich haben die Ressorts ja alle berech­tigte Inter­essen zu vertreten. Außerdem liegt die politische Gesamt­ver­ant­wortung für die Regierung nach Art. 65 Grund­gesetz (GG) bei der Bundes­kanz­lerin. Durch ein Vetorecht könnte das Gleich­ge­wicht zwischen den Ressorts verschoben oder schlimms­ten­falls eine Blockade bewirkt werden.

Aller­dings gibt es bereits jetzt Vetorechte einiger Ressorts. So hat das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen nach § 26 Absatz 1 der Geschäfts­ordnung der Bundes­re­gierung (GO BReg) ein Recht gegen Beschlüsse mit Finanz­bezug Wider­spruch zu erheben. Entspre­chende Rechte haben nach Absatz 2 das Minis­terium der Justiz und des Inneren bei Unver­ein­barkeit von Gesetzes- und Verord­nungs­ent­würfen mit geltendem Recht. Insofern könnte es darum gehen, das Gleich­ge­wicht zwischen den Ressorts wieder herzustellen.

Zudem sind diese Vetorechte nicht absolut. Vielmehr kann nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GO BReg das Kabinett erneut abstimmen. Bei Anwesenheit des betrof­fenen Ressorts kann eine Mehrheit der Minister mit dem Bundes­kanzler dann auch über die Belange hinweg­gehen. Aber immerhin müssen sich die anderen Ressorts dann der Diskussion stellen. Insofern läuft der Vorschlag eher auf eine geänderte Priori­tä­ten­setzung als eine Einschränkung politi­scher Spiel­räume hinaus.

2019-06-27T10:20:02+02:0027. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|