Dauerbrenner Weiterleitung: Abgrenzung nach dem Energiesammelgesetz

Letzte Woche beispielsweise: Beim Industriemandanten, der die reduzierte EEG-Umlage zahlt, das Notebook in die Steckdose gesteckt. Eine  – zugegeben kleine – Strommenge hat also nicht das bei der Höhe der EEG-Umlage privilegierte Unternehmen selbst verbraucht, sondern wir als keineswegs privilegierte Anwaltskanzlei. Das hat der Gesetzgeber sich so natürlich nicht vorgestellt. Deswegen ist die Frage der Mengenabgrenzung bei Weiterleitungen seit Jahren heikel und nicht unkompliziert. Stets war abzugrenzen: Für den weitergeleiteten Drittverbrauch musste die EEG-Umlage an sich in voller Höhe gezahlt werden. Zwecks Erfassung sollen im Grundsatz geeichte Zähler verwendet werden. 

Nun liegt es auf der Hand, dass dieser Grundsatz nicht in jeder Situation weiterhilft und entsprechend auch nicht konsequent praktiziert wurde. Deswegen sah der Gesetzgeber Regelungsbedarf und erließ die neuen § 61a und § 62b EEG 2017 als Teil des Energiesammelgesetzes.

Hier ist nun geregelt, dass eine Drittmengenabgrenzung nicht nötig ist, wenn die Stromverbräuche einer anderen Person (in unserem Beispiel: wir mit unseren Notebooks) entweder geringfügig sind, üblicherweise auch nicht gesondert abgerechnet werden und beim Begünstigten verbraucht werden, wenn entweder dieser dem Dritten gegenüber oder der Dritte gegenüber dem Begünstigten eine Leistung erbringt. Zum Beispiel Rechtsberatung bei der Vorbereitung des Antragsverfahren für die vierte Handelsperiode des Emissionshandels. 

Wir gehen davon aus, dass wir unser Notebook in Anwendung dieser Norm an die Steckdose angeschlossen haben. Ebenso wie der Strom, den der Staubsauger der externen Putzkolonne verbraucht. Wie aber sieht es aus, wenn es gerade nicht nur um vergleichsweise winzige Mengen geht: Stellen wir uns vor, dass wir aus irgendwelchen Gründen nicht alle paar Monate vorbeikommen, sondern über Wochen ein mit Lampen, Computern, Druckern und Kopierern ausgestattetes Büro bei einem Mandanten einrichten müssen? Oder die rechtliche Situation vor Ort dermaßen desolat ist, dass wir gleich ganz über mehrere Jahre mit einem festen Mietvertrag in einen Flur einziehen, ähnlich wie eine extern betriebene Kantine. Oder dass wir aus irgendwelchen Gründen einen viel, viel höheren Stromverbrauch hätten, als auch eine in technische Gadgets sehr verliebte Anwaltskanzlei normalerweise benötigt?

In offensichtlich nicht geringfügigen Fällen bestimmt das Gesetz, dass natürlich auch in Zukunft Weiterleitungsmengen mit mess – und eichrechtskonformen Messeinrichtungen abgegrenzt werden müssen. Neugeschaffene Ausnahmen gelten allerdings dann, wenn entweder für die gesamte Strommenge der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird (also der gesamte Standort beispielsweise die 100 % EEG-Umlage zahlt, die für eine Anwaltskanzlei gelten), oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und die erwähnte Abrechnung auf Höchstsatzbasis wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. In diesem Fall ist zu schätzen. Für die Schätzung trifft der Gesetzgeber verhältnismäßig detaillierte Regelungen. Eine Übergangsregelung ermöglicht es bisher nicht mit entsprechenden Messvorrichtungen ausgerüsteten Betroffenen unter Umständen, 2019 auch dann zu schätzen, wenn die Voraussetzungen für eine dauerhafte Schätzung an sich nicht vorliegen.

Insgesamt ist es positiv, dass der Gesetzgeber sich der in der Praxis schwierigen Drittmengenabgrenzung angenommen hat. Allerdings ist absehbar, dass die Auslegung der teilweise ausgesprochenen interpretationsoffenen Begrifflichkeiten in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Da bereits am 31. März die Frist zur nachträglichen Änderung der dem BAFA vorliegenden Begrenzungsanträge für 2019 abläuft, müssen nun vielfach schnelle Entscheidungen fallen, wie mit den neuen Abgrenzungsregeln umzugehen ist. 

2019-01-18T12:58:37+01:0018. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

besAR unter Beschuss

Wieder einmal steht die besondere Ausgleichsregelung (besAR) unter Beschuss. Frau Dr. Julia Verlinden, die energiepolitische Sprecherin der Fraktion Die Grünen fordert, der Kreis der begünstigten Unternehmen müsse eingeschränkt werden. Wenn für ein Fünftel des gesamten deutschen Stromverbrauchs eine Ausnahme gelte, dann sei das zu viel.

Doch worum geht es eigentlich bei dieser Ausnahme?

Bekanntlich wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser gefördert. In der Vergangenheit erhielten solche Anlagen durchweg eine Garantievergütung für 20 Jahre. Heute ist dies nur noch ausnahmsweise der Fall. In aller Regel werden die so erzeugten Strom heute regulär vermarktet und nur durch einen Zuschlag gefördert. Die Zahlungen zur Förderung werden aus einem zentralen Konto geleistet, das alle Letztverbraucher über eine Umlage füllen. Derzeit beträgt diese Umlage 6,79 Cent pro kWh.

Die von Frau Verlinden gegeißelte Ausnahme beruht auf den §§ 63 EEG 2017 ff. Hiernach müssen bestimmte als stromkostenintensiv eingestufte Branchen nicht die volle EEG-Umlage zahlen. Die Stromkostenintensität bezeichnet dabei das Verhältnis der Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens.

Die EEG-Umlage wird für die Betroffenen der Höhe nach begrenzt. Bis einschließlich 1 GWh gilt dies jedoch nicht. Hier gilt ein Selbstbehalt, für den die Industrie auch nicht weniger zahlt als jeder von uns daheim. Bei den 1 GWh übersteigenden Mengen wird differenziert. Unternehmen, die besonders stromkostenintensiv sind, zahlen weniger als solche, bei denen die Stromkostenintensität hoch, aber eben nicht genauso hoch ist. Hier enthält das EEG 2017 zwei Listen in Anlage 4, die Branchen aufführen, von denen man weiß, dass sie besonders hohe Stromkosten tragen. Es gelten dabei sowohl Höchstgrenzen, als auch eine Untergrenze. Ob ein Unternehmen die Kriterien erfüllt, testiert erst ein Wirtschaftsprüfer, dann prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die alljährlich zum 30.06. eingehenden Anträge.

Doch bei aller Differenzierung nach Branchen: warum wird die Industrie überhaupt bevorteilt? Grund für die Erleichterungen sind die unterschiedlichen Belastungen von Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Denn in vielen Ländern, in denen die Wettbewerber der stromintensiven Industrie ansässig sind, existieren keine vergleichbaren Belastungen. Gerade bei Unternehmen, deren Produktionskosten stark von den Stromkosten abhängen, würde sich eine volle EEG Umlage als echter Hemmschuh oder gar als absolutes Produktionshindernis erweisen.

Natürlich ist eine Überförderung stets auszuschließen. Hierüber wacht – schließlich handelt es sich um Beihilfen – die Europäische Kommission. Doch anders als Frau Dr. Verlinden meint, profitiert die Industrie von der besAR nicht auf Kosten der Verbraucher. Denn diese sind ja nicht nur Stromkunden. Sie profitieren auch als Arbeitnehmer und Bürger von einer leistungsfähigen Industrie.

2018-08-20T18:39:35+02:0020. August 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Der EuGH entscheidet: Unternehmensklage gegen BesAR unzulässig

Erinnern Sie sich? Die Bundesrepublik Deutschland hatte für Unternehmen, die besonders viel Strom beziehen, eine Sonderregelung vorgesehen, damit die nicht so viel EEG-Umlage zahlen müssen, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit ernsthaft Schaden nimmt. Die sog. “Besondere Ausgleichsregelung” nach den §§ 40, 41 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) erregte allerdings das Missfallen der Europäischen Kommission. Diese versagte der Bundesrepublik deswegen am 25.11.2014 per Beschluss 2015/1585 die Genehmigung für Teile dieser Ausnahmeregelung. Es handele sich um eine teilweise verbotene Beihilfe. Deutschland sollte die bereits ergangenen Begrenzungsbescheide teilweise aufheben und Gelder zurückfordern.

Die Deutschen zogen erfolglos vors Europäische Gericht (EuG). Gleichzeitig klagten Unternehmen der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide, die die zu zahlende EEG-Umlage begrenzte. Diese Teilrücknahmebescheide erließ eine deutsche Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das BAFA. Und wie es sich für Klagen gegen deutsche Bescheide gehört, erhoben die Unternehmen Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt und trugen vor, die Teilrücknahmebescheide seien rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Beschluss der Kommission rechtswidrig sei. Um letzteres zu klären, legte das VG Frankfurt die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, denn deutsche Gerichte dürfen EU-Rechtsakte nicht einfach für rechtswidrig erklären und nicht anwenden.

Der EuGH hat nun am 25.07.2018 ein Urteil gesprochen. Wie nach dem entsprechenden Votum des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona zu erwarten war, erklärte der EuGH, die Klage sei unzulässig gewesen. Die Kläger hätten ohne den Umweg über das Verwaltungsgericht eine Nichtigkeitsklage beim EuG erheben müssen. Es existiert nämlich eine Rechtsprechung, nach der dann, wenn der Weg zu den Europäischen Gerichten eröffnet ist, dieser auch eingeschlagen werden muss, damit keine Fristen umgangen werden können (TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92). Das Pikante hier: Die Kläger waren mitnichten Adressaten des angefochtenen Beschlusses; das war nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann aber auch eine andere Person als der Adressat Klage erheben, wenn ein Beschluss sie unmittelbar und individuell betrifft. Dies hat der EuGH hier angenommen und die Klagen hier für unzulässig erklärt.

In inhaltlicher Hinsicht ist damit noch keine Klärung eingetreten. Diese ist erst von dem Rechtsmittelverfahren zu erwarten, das die Bundesrepublik Deutschland gegen das erstinstanzliche Urteil des EuG vom 10.05.2016 (T-47/15) eingelegt hat.

2018-07-25T21:54:15+02:0026. Juli 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|