Die besondere Ausgleichsregelung: Was ist das eigentlich und wann bekommt man sie?

Die Erneuerbaren sollen es richten. Der Ausstieg aus der Atomenergie und die gleichzeitige Senkung der CO2-Emissionen ist nur möglich, wenn die Erneuerbaren Energien drastisch ausgebaut werden. Geplant sind 40% bis 45% bis zum Jahr 2025. Heute beträgt der Anteil 36% Anteil der Erneuerbaren am Bruttostromverbrauch.

Doch der Weg in eine grüne Zukunft kostet viel Geld. Zwar benötigen die meisten Erneuerbaren Energien keinen Brennstoff. Es ist auch absehbar, dass die Erzeugungslosten in Zukunft weiter sinken. Doch heute wären die Erneuerbaren ohne Förderung noch nicht im nötigen Maße konkurrenzfähig. Deswegen erhalten die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen entweder über eine Garantievergütung oder einen Zuschlag auf die im Rahmen der Direktvermarktung erlösten Preise mehr Geld, als für Strom an der Börse bezahlt wird.

Doch diese Zahlungen stellen vor allem die Industrie vor Probleme. Viele Branchen stehen im internationalen Wettbewerb. Gerade bei Produkten, die weltweit zu einheitlichen Preisen gehandelt werden, stellen die im internationalen Vergleich hohen hiesigen Energiekosten ein Problem dar.  Deswegen enthalten einige Gesetze, die sich mit Strom beschäftigen, Sonderregelungen für Unternehmen, die besonders viel Strom verbrauchen. Diese Unternehmen zahlen unter anderem nicht die volle EEG-Umlage, die 2018 6,792 Cent pro kWh beträgt. Sie können stattdessen einen Antrag nach den § 63ff. EEG 2017 stellen. Wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen, sinkt die EEG-Umlage für die privilegierten Mengen drastisch.

Von dieser Möglichkeit kann aber nicht jedes Unternehmen Gebrauch machen. Mit wenigen Ausnahmen für Sonderfälle können nur Unternehmen, die den in Anlage 4 zum EEG 2017 aufgeführten Branchen angehören, dürfen einen Antrag stellen. Und für einen Sockel von einem GWh zahlen auch diese Unternehmen so viel wie der normale Letztverbraucher. Weiter muss es sich bei den begünstigten Unternehmen um besonders stromintensive Unternehmen handeln. Also Unternehmen, mit einem Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14% für Unternehmen der Liste 1 und mindestens 20% für Unternehmen der Liste 2. Es sollen also nur Unternehmen in den Genuss der Erleichterung kommen, bei denen Strom einen besonders hohen Kostenfaktor darstellt. Darüber hinaus müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energie – oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS verwenden, außer sie verbrauchen weniger als 5 GWh. Dann können sie auch auf alternative Nachweise ausweichen.

Die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen muss ihnen einen Wirtschaftsprüfer testieren. Natürlich gibt es im Detail eine Vielzahl von zum Teil offenen Fragen. So können etwa nicht nur ganze Unternehmen, sondern auch selbständige Unternehmensteile einen Antrag stellen. Diese und andere Abgrenzungen sind im Einzelfall schwierig. Und nicht zuletzt: Für die Antragstellung gilt eine Frist. Noch bis zum 30. Juni können Unternehmen Anträge fürs laufende Jahr stellen. Das für die Antragsbearbeitung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.

Gerade für Unternehmen die erstmals Anträge stellen, hätte es sich gelohnt, noch früher auf die Behörde zuzugehen, denn dann nimmt die Behörde eine Vorprüfung vor, die es den Unternehmen erlaubt, ihren Antrag noch nachzubessern, falls etwas fehlt oder nach Ansicht der Behörde nicht richtig dargestellt ist.

Und wenn am Ende der Bescheid nicht den Vorstellungen des Antragstellers entspricht, so ist es möglich, hiergegen Widerspruch einzulegen und sich gegebenenfalls vorm Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt mit der Behörde zu streiten.

2018-06-14T22:01:06+02:0014. Juni 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Frankfurt oder Luxemburg: Zulässigkeitsfragen rund um die BesAR

Es gibt Unternehmen, die so viel Strom brauchen, dass sie ohne einen Rabatt morgen die Tore zusperren könnten. Für diese besonders energieintensiven Prozesse hatte der deutsche Gesetzgeber schon vor Jahren deswegen eine Sonderregelung in Hinblick auf die EEG-Umlage vorgesehen, die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach den §§ 40, 41 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012). Sie zahlten (und zahlen, heute in den §§ 63ff. EEG 2017) also weniger als andere Letztverbraucher, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Prüfung der Voraussetzungen einen entsprechenden Begrenzungsbescheid erließ.

Diese Sonderregelung im EEG stieß der Europäischen Kommission 2013 übel auf. Sie hielt sie für eine Beihilfe, und nationale Beihilfen sind gemeinschaftsrechtlich unzulässig, es sei denn, sie entsprechen europäischem Gemeinschaftsrecht und werden von der Europäischen Kommission nach entsprechender Prüfung genehmigt. Eine solche Prüfung und Genehmigung hatte es im Falle der Privilegierung bei der EEG-Umlage aber nie gegeben. Denn man nahm damals allgemein an, dass die Befreiung keine Umlage sein konnte, weil schließlich nicht der Staat den energieintensiven Unternehmen Vorteile zukommen ließ.

Die Kommission sah das anders. Sie erließ deswegen am 25.11.2014 den Beschluss 2015/1585, der diese Ausnahmeregelung für eine – allerdings zum größten Teil zulässige – Beihilfe erklärte. Die Bundesrepublik (die zunächst erfolglos klagte, ein Rechtsmittel ist anhängig) musste deswegen die Regelung überarbeiten und die Begrenzungsbescheide teilweise zurücknehmen. Die betroffenen Unternehmen mussten daraufhin erhebliche Summen, wenn auch nicht so viel wie ursprünglich befürchtet, nachzahlen.

Abseits der Frage, wie die Rechtmäßigkeit der damaligen deutschen EEG-Härtefallregelung bzw. des Kommissionsbeschlusses 2015/1585 zu beurteilen ist, warf die damalige Situation eine prozessual heikle Frage auf: Wie sollten Unternehmen vorgehen, die sich gegen die unverhoffte Änderung der Lage wehren wollten?

Zum einen waren Begrenzungsbescheide in der Welt, die ohne Anfechtung beim BAFA nach einem Monat in sog. Bestandskraft erwachsen, also auch dann befolgt werden müssen, wenn sie sich nachträglich als rechtswidrig erweisen. Diese mussten also mit Widerspruch angefochten werden.

Zum anderen existierte mit dem erwähnten Beschluss 2015/1585 der Kommission ein Rechtsakt, der seinerseits angefochten werden konnte, nämlich mit einer sogenannten Nichtigkeitsklage am Europäischen Gericht. Nichtigkeitsklagen von nicht privilegierten Klägern, wie hier einem Unternehmen, setzen allerdings nach Art. 263 Abs. 4 AEUV einen Rechtsakt voraus, der dies unmittelbar und ohne Duchführungsmaßnahme betrifft. Eines Durchführungsaktes – nämlich der Teilrücknahme durch das BAFA – bedurfte es hier durchaus. Allerdings existiert eine gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nach der die Nichtigkeitsklage in Fällen, in denen der Durchführungsrechtsakt nur noch eine Formsache ist, bereits zulässig ist.

Europäisches Gericht (EuG) oder Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt aM? Die Georgsmarienhütte GmBH u. a. entschieden sich für eine Klage vorm VG und ging nicht zum EuG. Das VG Frankfurt aM legte die Frage nach der Wirksamkeit des Kommissionsbeschlusses 2015/1585 dem EuGH vor. In diesem Verfahren hat nun am 27.02.2018 der Generalanwalt seinen Schlussantrag gehalten. Er hält die Klage für unzulässig. Die Unternehmen hätten – so der Generalanwalt – direkt Nichtigkeitsklage einlegen müssen. Dabei beruft er sich auf eine Rechtsprechung “Textilwerke Deggendorf”, nach der derjenige, der keine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der EU eingelegt hat, sich nicht später vor den nationalen Gerichten auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit berufen und die Vorlage beim EuGH verlangen kann.

Nun ist noch offen, ob der EuGH hier – wie meistens – dem Generalanwalt folgt. Doch viele Praktiker werden (spätestens) aus diesem Schlussplädoyer die Schlussfolgerung ableiten, dass in der Auseinandersetzung um EU-Rechtsakte im Zweifel immer auch die Nichtigkeitsklage auf die Gefahr der Unzulässigkeit mangels Klagebefugnis eingelegt werden sollte. Zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft muss parallel aber auch das Widerspruchsverfahren in Deutschland betrieben werden. Ein zeitlich gestuftes und damit aufwandssparendes Vorgehen verbietet sich wegen der sowohl in Hinblick auf das Widerspruchsverfahren, als auch für die Nichtigkeitsklage geltenden Fristen von einem bzw. zwei Monaten ab Erlass des jeweils anzufechtenden Rechtsakts.

2018-02-28T17:59:55+01:0028. Februar 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|