Berliner Revolution im Fernwärmerecht

Die Neuregelung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes wird vor allem wegen der Solarpflicht diskutiert. Interessant und wegen einer denkbaren Vorbildwirkung auch über Berlins Grenzen hinaus interessant sind aber auch die Regeln, die in Berlin künftig für Fernwärme gelten:

Ein neuer § 22 fordert von Fernwärmenetzbetreibern einen Dekarbonisierungsfahrplan mit Nulllinie 2040/2045. 2030 sollen schon 40% der Wärme im Netz aus Erneuerbaren oder unvermeidbarer Abwärme bestehen. Offen bleibt allerdings, was passiert, wenn dieses ehrgeizige Ziel nicht erreicht wird. Hier setzt man offenbar auf Rechtstreue und den Umstand, dass sich hier in erster Linie das Land Berlin selbst in die Pflicht nimmt.

In Berlin haben nach § 23 Abs. 1 künftig Einspeiser grüner Fernwärme Anspruch auf Anschluss ans Netz, abgelehnt werden darf nur bei unvertretbarem Aufwand und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und Genemigung durch die neue Fernwärmeregulierungsbehörde.

§ 23 Abs. 2 enthält sodann eine Abnahmeverpflichtung für klimaschonende Wärme. Das ist im Fernwärmerecht ganz neu, man kennt solche Regelungen bisher vor allem aus dem EEG. Der Wärmenetzbetreiber muss die Wärme angemessen vergüten, wenn dem Anlagenbetreiber die Vergütung für die Wärme nicht reicht, kann er dies behördlich überprüfen lassen. Außerdem sieht die Neuregelung weitgehende Transparenzpflichten für Netzbetreiber vor.

Eine wichtige Stellung im neuen Berliner Fernwärmerecht hat die neue Regulierungsbehörde. Diese ist im Wärmerecht bisher ein Novum, man kennt sie aus den Regulierungen für Strom und Gas. Sie wird bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung (= Wirtschaft) angesiedelt. Außer der Regulierung im Verhältnis von Anlagenbetreiber und Netz hat sie die kartellrechtliche Aufgabe, die Verbraucherpreise für Fernwärmekundenalle fünf Jahre zu prüfen und die Ergebnisse zu publizieren.

Stadt, Architektur, Gebäude, Berlin, Innenstadt

Mit diesen Regelungen beschreitet Berlin ganz neue Wege. Man kennt die einzelnen Instrumente wie die starke Regulierungsbehörde, die Abnahmeverpflichtung für grüne Energie etc. zwar alle bereits aus den Bereichen Strom und Gas. Doch die Ausweitung auf die bisher noch unregulierte Fernwärme im größten Wärmenetzgebiet Deutschlands zeigt, dass der klimapolitische Dornröschenschlaf des Sektors Gebäude endgültig der Vergangenheit angehören dürfte. Für Versorger bedeutet das: Auch außerhalb Berlins müssen nun schnell Konzepte für grüne Wärme her. Anderen Akteuren dagegen eröffnen sich Chancen (Miriam Vollmer)

 

 

 

 

2021-08-20T17:34:41+02:0020. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasser|

Weiteres Eilverfahren gegen Radfahrstreifen ohne Erfolg

Kürzlich hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren einen Antrag gegen die Einrichtung von Pop-up-Radwegen in Friedrichshain-Kreuzberg nach der Beschwerde der Antragsgegnerin abgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag zunächst stattgegeben hatte.

In einem weiteren Verfahren hat das OVG per Presseerklärung heute die Entscheidung über eine Beschwerde bekanntgegeben. Diesmal ging es um die Invalidenstraße im Bezirk Mitte. Hier waren letzten Herbst bei einer Umgestaltung der Straße beidseitig geschützte Radfahrstreifen eingerichtet worden. Nicht zuletzt war dies unter dem Eindruck eines schweren Unfalls geschehen, bei dem der Fahrer eine Sports Utility Vehicles (SUV) bei einem epileptischen Anfall die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und dabei vier Passanten von dem Fahrzeug getötet worden waren.

Für die Umgestaltung fielen etliche Parkplätze und auch Ladezonen vor einer Weinhandlung weg. Daher stellte der Weinhändler nach Erhebung der Klage einen Eilantrag gegen die Einrichtung der Radfahrstreifen. Allerdings hatte dies bereits in erster Instanz keinen Erfolg: Denn bei Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs können Straßenverkehrsbehörden Anordnungen treffen, die den Verkehr beschränken. Aufgrund der geringen Breite der Invalidenstraßen und der dort auch verlaufenden Straßenbahn war es immer wieder zu Unfällen mit Beteiligung von Fahrradfahrern gekommen. 

Diese Gefahren würden durch die Anordnung des geschützten Radfahrstreifens und den Wegfall der Parkplätze verringert. Durch beide Maßnahmen wurde insbesondere Übersichtlichkeit und damit Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erreicht. Zudem fällt die Gefahr der sich öffnenden Autotüren weg, die inbesondere in Kombination mit den Straßenbahnschienen eine erhebliche Gefahr für die Radfahrer darstellten.

Das OVG hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts ausweislich der Presseverlautbarung im Wesentlichen bestätigt. Zudem sei der Händler durch den Wegfall der Ladezone vor seinem Geschäft auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Belieferung bleibe weiterhin über die Seitenstraßen möglich. Aus dem Anliegerrecht folge für den Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft (Olaf Dilling).

2021-01-28T23:25:49+01:0028. Januar 2021|Verkehr|

Pop-up Radwege bleiben vorläufig

Bereits Anfang Oktober hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im Eilverfahren gegen temporäre Radfahrstreifen in Berlin den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss des VG hatte zunächst die Pop-up-Radwege als rechtswidrig angesehen. Mit dem Außer-Vollzug-Setzen durch das OVG war allerdings noch nicht über die Beschwerde des Landes Berlin entschieden. Dies ist nun geschehen: Das OVG hat in einem Eilbeschluss nun die Entscheidung des VG Berlin aufgehoben. Auch dies ist – da im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden – eine vorläufige Entscheidung.

Aber da das OVG dabei zugleich eine Prognose über die (mangelnde) Begründetheit der Klage gegen die Radwege abgegeben hat, ist die Sache eigentlich relativ klar: Die Radwege werden vermutlich auch im Hauptsacheverfahren nicht verboten. Letztlich ist, wie wir bereits zum Beschluss des OVG vom Oktober letzten Jahres erläutert hatten, der Unterschied in der Beurteilung nicht in Rechtsfragen begründet. Sondern die Berliner Verwaltung hatte zwischenzeitlich ihren Tatsachenvortrag nachgebessert: Erstinstanzlich war vom VG noch moniert worden war, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung der Radfahrstreifen nicht ausreichend dargelegt worden waren. Bei der Beschwerde vor dem OVG war dann aber von Seiten der Senatsverwaltung die Gefahrenprognose durch Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u.ä. belegt worden.

Dabei hat das OVG ebenso wie das VG auf das technische Regelwerk für die Planung und den Bau von Radwegen abgestellt. Diese verlangen für die Anlage von Radwegen eine Gefahrenlage, die sich anhand der jeweils ermittelten Verkehrsstärken im Verhältnis zu den gefahrenen Geschwindigkeiten ermitteln lässt. Dass dabei die Frage ein bisschen zu kurz kommt, ob vielleicht auch aus Kapazitätsgründen ein Fahrradweg nötig ist, hatten wir schon mal angemerkt. Darauf kam es aber letztlich nicht an.

Der Antragsteller, ein Abgeordneter der AfD-Fraktion des Abgeordnetenhauses, hat nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht ausreichend vorgetragen, inwiefern durch die neu eingerichteten Radfahrstreifen tatsächlich Staus entstanden seien. Die von ihm belegten längeren Fahrzeiten beeinträchtigten ihn jedenfalls nur minimal (Olaf Dilling).

2021-01-06T23:52:37+01:006. Januar 2021|Verkehr|