Novel­lierung des BEHG gefährdet frist­ge­rechte Kalku­lation der Gaslieferpreise

Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, die Erdgas an Letzt­ver­braucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zerti­fikate bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) kosten­pflichtig beschaffen müssen (wir berich­teten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novel­lie­rungs­prozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berich­teten hier und hier).
Für die hiervon betrof­fenen Energie­ver­sorger in Gestalt der Erdgas­lie­fe­ranten ist das insoweit misslich, als dass das Novel­lie­rungs­ver­fahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anste­hende zusätz­liche Kosten­be­lastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundes­rats­be­fassung und die endgültige Ausfer­tigung werden sich voraus­sichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belas­tungen aber in die ordnungs­gemäße Kalku­lation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetz­lichen und vertrag­lichen Infor­ma­ti­ons­fristen für Preis­an­pas­sungen gegenüber den belie­ferten Kunden gleichwohl einge­halten werden.

Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grund­ver­sorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorge­schrieben und als vertrag­liche Frist in die Liefer­be­din­gungen für Sonder­kunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankün­digung voraus­ge­hende interne Preis­kal­ku­lation und die Vorbe­reitung der Kunden­in­for­ma­ti­ons­schreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgas­lie­fe­ranten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anste­henden Änderung der Kosten­struktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.

Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatz­steuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfris­tigen gesetz­lichen Änderungen der Preis­struktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht recht­zeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatz­steuer stellte der Gesetz­geber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatz­steuer nicht der Infor­ma­ti­ons­pflichtt für Preis­an­pas­sungen unter­fallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglich­keiten das Problem pragma­tisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze einge­fallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).

2020-10-06T17:25:59+02:006. Oktober 2020|Gas, Umwelt|

Neues zum BEHG: Ausschuss­an­hörung im Bundestag

Das Brenn­stoff-Emissi­ons­handels-Gesetz (BEHG) wurde zwar bereits im Dezember verab­schiedet, aber weil es nach einer Einigung im Vermitt­lungs­aus­schuss umgehend wieder geändert werden soll, fand am 16. September nochmals eine Anhörung im Umwelt­aus­schuss des Bundes­tages statt. Zwar war der Anlass die Erhöhung der Zerti­fi­kat­preise von einer Spanne von 10 bis 35 EUR von 2021 bis 2025 auf 25 bis 55 EUR. Aber die Sachver­stän­digen beschränkten sich keineswegs auf diesen ja nun auch an sich wenig ergie­bigen Punkt. Statt dessen ging es um Folgendes:

Für viel Ärger sorgt die bestehende Rechts­un­si­cherheit rund um Siedlungs­ab­fälle und Klärschlamm. Hier gehen die Ansichten ausein­ander, ob und unter welchen Bedin­gungen es sich um Brenn­stoffe nach dem BEHG handelt oder eben nicht. Diese Rechts­un­si­cherheit wird als Problem empfunden, denn eine Kosten­wälzung setzt ja natur­not­wendig voraus, dass es überhaupt Einigkeit darüber gibt, ob Kosten entstehen. Zudem stellt auch die Bericht­erstattung ein Problem dar, weil nicht standar­di­sierte Brenn­stoffe stets aufwän­diger berichtet werden müssen als Standard­brenn­stoffe wie zB Erdgas. Innerhalb der Verbands­land­schaft wünscht man sich partiell zudem, dass nicht der, der den Brenn­stoff in Verkehr bringt, die Pflichten nach dem BEHG erfüllen muss, sondern (wie im EU-Emissi­ons­handel) der Emittent. Da dies mögli­cher­weise noch bei der Abfall­ver­brennung vorstellbar ist, nicht aber bei der Verbrennung praktisch aller anderen erfassten Brenn­stoffe wie Erdgas oder Benzin, ist aber kaum anzunehmen, dass der Gesetz­geber dies so aufgreift.

Der Trierer Professor Tappe äußert sich überra­schend positiv zur Frage der Verfas­sungs­kon­for­mität des BEHG. Diese wird in der Literatur bisher weitgehend verneint (hier auch), weil bis 2025 keine Knappheit an Zerti­fi­katen herrscht, die das BVerfG bisher als Voraus­setzung einer wirksamen nicht­steu­er­lichen Sonder­abgabe quali­fi­ziert hat. Tappe verweist hier auf einen weiten Gestal­tungs­spielraum des Gesetz­gebers und – etwas überra­schend – auf den Umstand, dass es bis 2025 gar keinen Markt­me­cha­nismus gebe. Aber spricht das wirklich für eine verfas­sungs­kon­forme nicht­steu­er­liche Sonder­abgabe und nicht etwa für eine verfas­sungs­wid­ri­ger­weise nicht gegen­leis­tungslose Steuer? Prof. Wernsmann, der für die FDP auch ein entspre­chendes Gutachten verfasst hat, vertrat – entspre­chend wenig überra­schend – die Gegen­po­sition.

Dass Teile der Industrie (viele aber auch nicht) den kommenden CO2-Preis für zu hoch halten, überrascht nicht. Auch die Gewerk­schaften wünschen sich eine in Summe gleich­blei­bende, besser kompen­sierte Belas­tungs­si­tuation. Dem gegenüber weist Dr. Graichen von der AGORA darauf hin, dass auch die erhöhten Zerti­fi­kat­kosten nicht ausreichen, auch nur den Wechsel von Heizöl auf Erdgas zu motivieren und regt an, die Zerti­fi­kat­kosten zu verdoppeln.

Doch wie wahrscheinlich ist es, dass die Politik die Positionen noch einmal aufgreift? Die Erhöhung der Zerti­fi­kat­preise ist vom Bundes­ka­binett beschlossen. Unwahr­scheinlich, dass die Koalition es sich noch einmal neu überlegt. Das bedeutet: Kleinere Korrek­turen wird es vielleicht noch auf Verord­nungs­ebene geben, vor allem rund um die Bericht­erstattung. Eine grund­le­gende Neuordnung sowohl des Mecha­nismus an sich als auch in Hinblick auf die Preise ist wohl erst frühestens nach der nächsten Bundes­tagswahl zu erwarten (Miriam Vollmer).

2020-09-17T21:18:43+02:0017. September 2020|Emissionshandel, Umwelt|

Preis­ga­rantie im Gaslie­fer­vertrag und das BEHG

Im Sonder­kun­den­vertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preis­ga­rantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötz­licher Preis­sprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preis­ga­rantie aber nicht unein­ge­schränkt. Änderungen der Umsatz­steuer etwa sind so gut wie immer von der Preis­ga­rantie ausge­nommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zerti­fikate aus, die der Gaslie­ferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausge­lie­ferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben muss?

Überra­schend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veran­lasste Belas­tungen dürften immer weiter­ge­reicht werden und Preis­ga­rantien bezögen sich stets nur auf den beein­fluss­baren Teil des Kosten­blocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grund­ver­sorgten Kunden auf den Sonder­ver­trags­kunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertrags­freiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabe­klausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belas­tungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissi­ons­handel Gestalt annahm: Lässt das Gesamt­ge­präge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorge­stellt haben?

Doch über die Vertrags­aus­legung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akade­mi­scher Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zerti­fikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochum­stritten. Das neue Instrument könnte eine verfas­sungs­widrige Steuer darstellen oder eine verfas­sungs­kon­forme nicht­steu­er­liche Sonder­abgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasver­sorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonder­kun­den­vertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dring­licher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonder­kun­den­vertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleu­nigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreis­ver­ein­barung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft mögli­cher­weise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|