Herrn Abuschs Pyrrhussieg: Fernwär­me­preis­gleitung vorm Amtsgericht

Herr Abusch hat Blutdruck. Nicht nur, dass seine Klage auf Preis­senkung vorm Landge­richt Oberal­theim abgewiesen wurde. Nein, nur zwei Wochen nach Zustellung des Urteils erhöht die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) in der aktuellen Quartals­rechnung „schon wieder“ die Preise. Die Preis­er­höhung ist zwar überschaubar, es geht nur um 8,15 EUR für drei Monate, aber Herrn Abusch geht es wie immer ums Prinzip.

Was Herrn Abusch besonders aufregt: Die SWO hätten es, wie er meint, nicht einmal für nötig befunden, ihm die Preis­er­höhung zu erklären. Erst auf der Rechnung für das erste Quartal 2018 hat Herr Abusch die Preis­er­höhung festge­stellt. Erzürnt schreibt er einen wütenden Protest­brief und wirft ihn noch am selben Abend bei der SWO ein.

Frau Birte Berlach, die Justi­tiarin, seufzt. Sie schreibt Herrn Abusch seit Jahren, dass die SWO ihm nicht bei jeder Preis­än­derung vorher einen Brief schreiben muss. Es reicht, dass die SWO die aktuellen Preise gem. § 24 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in der Rechnung aufführt. Es ist – das schreibt sie auch nicht zum ersten Mal – auch nicht gerade überra­schend, dass die neuen Preise so aussehen, wie sie aussehen. Die Preis­formel, aus der sich Preis­an­pas­sungen ergeben, ist nämlich bekannt, die steht in dem Fernwär­me­lie­fer­vertrag, den Herr Abusch mit der SWO abgeschlossen hat. In dieser Formel gibt es in Einklang mit § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV Variablen, die die Preis­ent­wicklung des Brenn­stoffs Erdgas und die Lohnent­wicklung als Bestand­teile des Kosten­ele­ments und der Zentral­hei­zungs­index als Markt­element abbilden. Alle Indizes sind beim Statis­ti­schen Bundesamt nachzu­lesen. Die Gewichtung zwischen Kosten- und Markt­element beträgt 50 % zu 40%. Nur 10% sind nicht indexiert. Aber gegen diese 10% kann nicht einmal Herr Abusch etwas haben, nimmt Frau Berlach an. Denn dieser sogenannte S‑Faktor, der Sozial­faktor, dämpft Preis­er­hö­hungen. Je nach Kassenlage wird er im Aufsichtsrat auf 0,8 oder 0,9 festgelegt.

Ganz wohl ist Frau Berlach trotzdem nicht, als sie Herrn Abusch schreibt, mit der Preis­gleit­klausel habe es alles seine Richtigkeit. Tatsächlich ist auf ihr erläu­terndes Schreiben erst einmal drei Monate Funkstille. Dann aber wird eine erneute Klage zugestellt: Herr Abusch verlangt die zuviel gezahlten 8,15 EUR zurück.

Drei Monate später trium­phiert Herr Abusch. Das Amtsge­richt gibt ihm recht. Am selben Tag erhält er die 8,15 EUR. Anwalts­kosten sind zwar nicht angefallen, aber die SWO muss die Gerichts­kosten tragen. Doch wenige Wochen gibt es ein böses Erwachen. Die SWO hebt zwar die bisher geltende Preis­klausel auf. Doch entgegen der Erwartung von Abusch bleibt es nicht bei den Preisen, die doch „so im Vertrag stehen“. Der Aufsichtsrat genehmigt auf Betreiben der Geschäfts­füh­rerin Frau Göker eine neue Preis­klausel. Die ähnelt der alten bis aufs Haar. Nur der S‑Faktor ist nicht mehr dabei, denn der hat dem Amtsrichter nicht gefallen. Er sei nicht trans­parent, gab das Gericht der SWO mit auf den Weg. Eine Abfederung der Preise zugunsten der Verbraucher wird es deswegen künftig zum Bedauern des Aufsichtsrats nicht mehr geben. Herr Abusch hat seine 8,15 EUR also teuer erkauft.

2018-05-03T09:19:51+02:003. Mai 2018|Wärme|

Darf der Wärme­ver­sorger einseitig Preise ändern?

Die Fernwär­me­ver­sorgung ist ein Massen­ge­schäft und ganz ähnlich wie in der Strom- und Gasgrund­ver­sorgung trägt der Gesetz­geber dem Rechnung. So gibt es auch bei Wärme zum Beispiel den Vertrags­schluss durch Entnahme. Eine weitere Regelung, um das Massen­ge­schäft handhabbar zu halten, enthält § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV. Hier heißt es nämlich:

Änderungen der allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen werden erst nach öffent­licher Bekanntgabe wirksam.“

Mit anderen Worten: Anders als beim Brötchenkauf kann der Versorger allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen nicht nur durch Angebot und Annahme durch den Kunden ändern, sondern sie einseitig öffentlich bekannt­geben. Sie gelten dann auch, wenn der Kunde sie nicht wahrnimmt oder nicht will.

In den letzten Jahren – so zumindest meine Wahrnehmung – war es in der Praxis verhält­nis­mäßig unumstritten, dass auch Preis­gleit­klauseln und Preise zu den allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen gehören. Warum auch nicht. Sie sind schließlich allgemein, weil sie für alle von der AVBFern­wärmeV überhaupt erfassten Kunden­ver­hält­nisse gelten. Sie sind zweifellos Bedin­gungen, zu denen versorgt wird. Der Wortlaut spricht damit jeden­falls dafür. Und auch der Sinn und Zweck der Norm, denn die Schwie­rig­keiten, dem Massen­ge­schäft gerecht zu werden, gelten natürlich auch hier. Zudem ist syste­ma­tisch auch kein Grund ersichtlich, wieso in der Strom- und Gasgrund­ver­sorgung einseitige Preis­än­de­rungen möglich sein sollten (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14), aber in der Fernwärme nicht. Dem Kunde bleibt es hier wie dort ohnehin unbenommen, die Preise gerichtlich kontrol­lieren zu lassen und Rückfor­de­rungs­an­sprüche zu stellen, entweder wegen fehler­hafter Preis­an­pas­sungs­klauseln oder wegen Verstößen gegen das Kartellrecht.

Zwei Entschei­dungen aus dem letzten Jahr stellt dies nun in Frage. Das LG Darmstadt hat auf Betreiben von Verbrau­cher­schützern zwei Entschei­dungen erlassen, in denen es ein Recht zur Änderung einer Preis­gleitung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV verneint. 

Im konkreten Fall einer 2015 neu einge­führten Preis­gleit­klausel aus Hessen wurde nicht nur die Wirksamkeit der neuen Preis­an­pas­sungs­klausel angefochten, weil sie gegen § 24 Abs. 4 der AVBFern­wärmeV verstoßen würde. Sondern auch ihre Wirksamkeit. Überra­schend stellte sich das LG Darmstadt hierbei auf die Seite des Verbraucherverbandes.

In der überra­schend knappen Entscheidung findet sich die Begründung für diese Rechts­an­sicht fast ganz am Ende. Hier heißt es recht lakonisch nur:

Außerdem besteht die Möglichkeit, die grund­sätz­liche Änderung der Kosten­struk­turen im Rahmen von Änderungs­kün­di­gungen mit den Kunden zu verein­baren. Soweit es dennoch bei so langfristig abgeschlos­senen Verträgen zu Verän­de­rungen der Gewinn oder Kosten­struk­turen kommt, ist dieses Risiko solchen langfris­tigen Verträgen immanent, aber kein Grund dafür, eigen­mächtige Vertrags­än­de­rungen nur einer Vertrags­partei zu erlauben.“

Dem Gericht fehlt also ein guter Grund, einseitige Änderungen der vertrag­lichen Grund­lagen als zulässig anzusehen. Doch trifft dies wirklich zu? Schließlich existiert mit § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV doch eine Regelung, die genau dies erlaubt. Wenn ein Gericht sich entscheidet, Preise nicht wie andere allge­meine Vertrags­be­stim­mungen zu behandeln, wäre eine Darlegung zu erwarten, wieso hier eine im Regelwerk selbst nicht angelegte Diffe­ren­zierung vorge­nommen wird. So lässt die Entscheidung den Leser ratlos zurück. Vielleicht – hoffentlich – wird die Berufung es richten.

2018-03-13T10:24:19+01:0013. März 2018|Wärme|