Das 12. Türchen: Wie wirbt man (nicht) mit CO2-Kompensationen?

Die Bundesregierung tut’s, viele andere tun’s: Unvermeidliche Emissionen kompensieren. Doch nicht alle Angebote am Markt sind seriös. Entsprechend gibt es immer wieder Berichterstattung in der Presse, dass manches Angebot nicht hält, was es verspricht. Das ist mindestens ärgerlich für die Kunden. Doch dann, wenn die Kunden mit dem Versprechen der Klimaneutralität am Markt aufgetreten sind, bekommt das unseriöse Angebot auch eine rechtliche Komponente. Denn die meisten Käufer würden bei der Wahl zwischen einem klimaneutralen Müllbeutel und einem, der keine Klimaneutralität verheißt, zum klimafreundlichen Produkt greifen, auch wenn es etwas mehr kostet. Die Frage, wie seriös Kompensationsangebote sind, hat also nicht nur eine ökologische, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente, wie eine ganze Reihe von jüngeren Gerichtsurteilen zeigen.

Doch wann ist ein Angebot seriös? Und erfüllt das eigene Angebot diese Kriterien? Diese Frage haben wir für die Climate Company, GEMB Gesellschaft für Emissionsmanagement und Beratung mbH geprüft und ein Gutachten erstellt. Dabei haben wir aus der vorhandenen Rechtsprechung einen Dreischritt identifiziert und beschrieben:

  • Um sicherzustellen, dass tatsächlich so viel CO2 kompensiert wird, wie vorher emittiert wurde, muss im ersten Schritt überhaupt ermittelt worden sein, welche Menge kompensiert werden muss. Die Ermittlung nach der DIN EN 16247-1 für Energieaudits, die das Unternehmen für die CO2-Bilanzen verlangt, sind unserer Ansicht nach geeignet, die Kompensationsmenge zu identifizieren. Das gilt auch für Energiedatenberichte, wenn sie von Dritten stammen, und Tankmengen im Transportwesen. Gibt es nur Primärdatenberichte, ist ein Aufschlag erforderlich. Was wir auch wichtig finden: Vermeidung und energetische Optimierung müssen vorrangig geprüft worden sein.
  • Weiter: Es gibt eine Vielzahl von Zertifikaten und nicht immer ist der Umgang mit diesen frei von Risiken. Wir meinen, dass auf jeden Fall gewährleistet sein muss, dass die Minderung tatsächlich stattgefunden hat. Unsere Mandantin hat qualitative Anforderungen, kompensiert entlang des Gold-Standards oder durch VCS-Zertifikate des Registers VERRA und vermischt die Zertifikate aus unterschiedlichen Projekten nicht, um Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
  • Abschließend haben wir geprüft, wie die Rahmenbedingungen der Siegel aussehen, die die Käufer der Zertifikate erhalten. Hier ist der Abgleich mit der Markterwartung wichtig. Es dürfen also keine unzutreffenden Vorstellungen hervorgerufen werden, was in einem Markt, von dem viele Menschen ohnehin nur sehr unscharfe Vorstellungen haben, natürlich nicht einfach ist. Unsere Mandantin erteilt ihren Kunden die Auflage, durch räumliche Nähe von Siegel und Zertifikat, aus dem sich ergibt, was genau hier nun kompensiert wurde, Fehlvorstellungen auszuschließen.

Wir sind am Ende unseres Gutachtens für das Produkt der Mandantin (rechts Geschäftsführer Michael Kroehnert) zu positivem Ergebnis gekommen. Für manche Werbung mit Klimaneutralität, die man ansonsten so sieht, hätte das sicher nicht gegolten. Warum es sie trotzdem gibt, mag manchmal an Unkenntnis, manchmal an dem höheren Aufwand allein schon eines Energieaudits oder einer gleichwertigen Feststellung der Emissionen liegen. Schade ist es allemal, denn eine an sich gute Sache wird so auch in den Augen der Öffentlichkeit beschädigt.

Das Gutachten erstellten Dr. Miriam Vollmer und Dr. Olaf Dilling.

2022-12-16T19:31:28+01:0016. Dezember 2022|Umwelt|

Das 11. Türchen: Nutzungskonkurrenzen im Wrangelkiez

Ein straßenverkehrsrechtliches Thema, das uns immer wieder beschäftigt, auch in diesem Jahr, sind Nutzungskonkurrenzen und Vollzugsdefizite im urbanen öffentlichen Raum. Was genau ist damit gemeint? Nun, schlicht gesagt, wird egal, was irgendwann von den Bezirksämtern im Straßenraum angeordnet wird, am Ende jeder Zentimeter ziemlich rücksichtslos zugeparkt. Das betrifft Flächen, die eigentlich für den Lieferverkehr vorgesehen sind, genauso wie Straßen, in denen auch Kinderspiel auf der Verkehrsfläche erlaubt ist.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat daher, wie wir schon früher einmal berichteten, unter anderem im Wrangelkiez in Kreuzberg, temporäre Spielstraßen eingerichtet. Oft waren diese Spielstraßen in verkehrsberuhigten Zonen, in denen an sich ohnehin auf der Straße gespielt werden dürfte. Allerdings ist dies in den verkehrsberuhigten Zonen keine gelebte Realität, da auch hier – oft illegal parkende – Kraftfahrzeuge dominieren. Insofern war es nachvollziehbar, dass das Bezirksamt, um das Spielen tatsächlich zu ermöglichen, für bestimmte Zeiten in der Woche in den betreffenden Straße ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 laut Anhang 2 der StVO) ausgesprochen hat. Nun gab es aber auch da das Problem, dass zu den Zeiten mit Sperrung für Fahrzeuge weiterhin viele parkende Fahrzeuge die Spielfläche blockierten unter anderem mit entsprechenden Haftungsrisiken. 

Kinder beim Hüpfspiel

Das Bezirksamt wollte nun wissen, was zu tun sei, um die Straße für spielende Kinder frei zu bekommen. Wir stellten in einer gutachterlichen Stellungnahme klar, dass mit dem Verbot für Fahrzeuge aller Art neben dem Einfahrverbot zugleich auch ein Wegfahrgebot für parkende Autos eingeschlossen ist. Zur Klarstellung ist es jedoch in diesen Fällen ausnahmsweise auch möglich, zusätzlich ein temporäres Halteverbot anzuordnen, auch wenn solche Doppelbeschilderungen grundsätzlich vermieden werden sollten. Dies gilt dann, wenn das Halteverbot ansonsten nicht nur ausnahmsweise missachtet würde. Als wir neulich an einem Nachmittag in der Wrangelstraße vorbeikamen, war wieder einmal Spielbetrieb und offensichtlich hat sich das Problem mit den parkenden Autos inzwischen gelöst. Im Übrigen scheint das Ordnungsamt nun nach Auskunft des Bezirksamts einzugreifen, wenn trotz des Verbotes geparkt wird.

Eine weitere gutachterliche Stellungnahme haben wir dieses Jahr ebenfalls zum Wrangelkiez zu Parkverboten und Anordnung von Ladeflächen verfasst. Auch hier ging es im Wesentlichen um Fragen der Doppelbeschilderung sowie um die zusätzliche Anordnung von Ge- und Verboten in verkehrsberuhigten Zonen.

Das Mandat betreut Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling.

2022-12-15T23:58:09+01:0015. Dezember 2022|Verkehr|

Das 9. Türchen: Wilder Ritt durch 2022

Man kann der Ampel nicht vorwerfen, sie wäre schlecht vorbereitet gewesen. Die Pläne der Bundesregierung für den Bereich Energie und Klima waren in vermutlich detaillierter konzipiert als jeder vorherigen Bundesregierung ever. Dann aber kam Putin und seitdem ist die Welt bekanntlich eine andere. Das gilt nicht nur für uns, die wir langsam auch darüber nachdenken könnten, im Büro zu schlafen. Sondern auch für alle Energieversorger.

Viele dieser Versorger in ganz Deutschland (nicht nur) im Süden des Landes haben sich in der Südwestdeutschen Stromhandels GmbH, der SüdWestStrom, zusammengeschlossen. Das Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Tübingen ist seit 23 Jahren aktiv als Beschaffungsplattform,  Dienstleister und Berater weit über den Kreis seiner 59 Gesellschafter hinaus. Zu den Veranstaltungen der SüdWestStrom kommen – inzwischen digital – regelmäßig weit über 150 Teilnehmer. Entsprechend voll war es bei den Webinaren, bei denen wir die SüdWestStrom dabei unterstützen durften, die meist kommunalen Versorger durch das aufregende Jahr zu bugsieren.

Vom ersten Seminar im April zur Energiekrise über ein Seminar im Mai über das im Laufe des Jahres ja mehrfach novellierte Energiesicherungsgesetz (EnSiG), dem Seminar zum Gasalarmfall im Juli, dem nächsten zur (dann ja sanft entschlafenen) Gasumlage im August und zur Dezemberhilfe im Oktober, bis zu den Seminaren über die Gaspreisbremse im November und der Strompreisbremse im Dezember, haben wir versucht, Licht ins oft reichlich unruhig flackernde Dunkel der Krisengesetzgebung zu bringen und offene Fragen soweit zu beantworten, wie die kurvenreiche Gesetzgebung es eben gerade so zulässt. Im Nachgang und unabhängig von diesen Seminaren haben wir viele der Gesellschafter und Kunden der SüdWestStrom durch 2022 begleiten dürfen. An manchen Tagen haben wir mehr mit Baden-Württembergern gesprochen, als mit Mandanten aus allen anderen Bundesländern zusammen, und auch wenn wir hoffen, dass 2023 für uns alle etwas ruhiger wird: Es war und ist uns 2022 eine Freude und Ehre.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

2022-12-14T00:15:30+01:0014. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik|