Wie aggressiv ist blocken?

Die Entscheidung ist taufrisch und gerade in aller Munde: Der Springer Verlag hatte gegen einen Anbieter eines Werbe­blo­ckers geklagt. Hierbei handelt es sich um ein Programm, das man sich herun­ter­laden und auf seinem Computer instal­lieren kann. Man sieht dann weniger Werbung, bzw. nur noch solche, für die der Werbe­trei­bende nicht nur einmal an den Springer Verlag, sondern noch einmal an den Anbieter des Werbe­blo­ckers gezahlt hat. Ins echte Leben übertragen kann man sich den Werbe­blocker also ungefähr so wie jemanden vorstellen, der sich neben dem Brief­kasten aufbaut, die Prospekte der Super­märkte, Baumärkte und Teppich­händler aus der Tages­zeitung nimmt, und sie nur dann wieder hineinlegt, wenn diese ihm etwas dafür zahlen.

Es ist verständlich, dass ein Presse­konzern dies nicht gern sieht. Denn nur wenige Kunden sind bereit, für Presse­an­gebote im Internet Geld zu bezahlen. Werbung bei Anzeigen sind deswegen eine wirtschaft­liche Notwen­digkeit. Und natürlich sinkt die Attrak­ti­vität einer Homepage für Werbe­kunden, wenn es zulässige technische Möglich­keiten gibt, die verhindern, dass der Nutzer die Werbung überhaupt sieht. Zudem spricht viel dafür, dass der Verlag Werbe­blocker auch schlecht als Schma­rotzer angesehen hat, die die Attrak­ti­vität fremder Inhalte für sich ausnutzen.

Die erste Instanz wies die Klage des Presse­kon­zerns ab. Die zweite gab ihr teilweise statt und bejahte eine gem. § 4a UWG wettbe­werbs­rechtlich unzulässige aggressive geschäft­liche Handlung. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) sah dies heute nun anders: Eine Wettbe­werbs­ver­letzung liege nicht vor. Das Geschäfts­modell des Werbe­blo­ckers sei zulässig.

Insbe­sondere sieht der BGH keine unzulässige gezielte Behin­derung nach § 4 Abs. 4 UWG und auch keine aggressive geschäft­liche Handlung nach § 4a UWG. Der Werbe­blocker habe nur das eigene Geschäft fördern, nicht aber das Geschäft des Springer Verlags schädigen wollen. Außerdem stünde es dem Verlag ja frei, nur noch Nutzern den Zugang zu eröffnen, die auf solche Programme verzichten. Auch eine allge­meine Markt­be­hin­derung sah das Gericht nicht. Es bejahte auch keine Gefahr für kostenlose Inter­net­an­gebote an sich.

Doch ist gerade dies letztlich überzeugend? Das ganze Geschäfts­modell der Presse im Internet beruht ja – siehe oben – auf Werbung. Das kann man mit Fug und Recht als ausge­sprochen proble­ma­tisch ansehen, schließlich wünschen wir uns alle eine Presse, die nicht in erster Linie dem Werbe­trei­benden gefallen, sondern uns infor­mieren soll.  Auch wenn der Blick ins UWG durchaus für die Richtigkeit der BGH-Entscheidung spricht, so stellt sich doch mit der Verschiebung der Nachrich­ten­ver­sorgung ins Netz immer mehr die Frage, wie eine für den Bestand der Demokratie essen­tielle freie Presse eigentlich künftig überhaupt finan­ziert werden soll. Vor dem Hinter­grund dieser Frage ist das Geschäfts­modell des Werbe­blo­ckers kritisch zu sehen, auch wenn die oft überbor­dende Werbeflut im Internet dem Verbraucher in der Tat viel Langmut abver­langt. Es ist insofern folge­richtig, dass der Springer Verlag das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) anrufen will, auch wenn ich der Beschwerde nur bedingt Erfolgs­aus­sichten einräumen würde.