Doch dann ist es zu spät

Geschäftsführer Dr. Krause stöhnte. Seine Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) hatten es mal wieder nicht leicht. Die Konkurrenz, genauer gesagt, der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hatte die Vereinstrainer Unteraltheims am Montag, dem 15. April 2019, zum Grillen eingeladen und einen Sport-Spezialdeal angeboten: Die Sporttrainer würden in ihren Vereinen für den Superfit-Tarif der SWO werben. Und für jeden geworbenen Kunden schrieb Valk dem Verein einen Superfit-Punkt gut, die man nach Anzahl gestaffelt in Grillfeste, Wasserspender, Pokale oder andere Vorteile umtauschen konnte. Noch am selben Tag sprach sich das Superfit-Programm zu Dr. Krause herum. “Bitte prüfen!”, schrieb er auf den Flyer und verfügte den zu seiner Justitiarin, Frau Gungör. Die allerdings war am selben Tag – es war Karwoche und die Schule war zu – schon im Urlaub.

Gegen dieses Superfit-Programm der Konkurrenz an sich, so erklärte es Justitiarin Gungör ihre Chef Dr. Krause nach den Osterferien, inzwischen schrieb man den 29. April 2019, war an sich kaum ein Kraut gewachsen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Programms “Superfit” fand sie dann aber doch noch den einen oder anderen Fehler. Man könne abmahnen, erläuterte Frau Gungör in einem ausführlichen Vermerk am 30. April 2019.

Am 2. Mai landete der Vermerk in der Postmappe von Herrn Dr. Krause. Der wollte auch wirklich noch unbedingt vor seinem Urlaub die Post abarbeiten, aber dann kündigte am 3. Mai Knall auf Fall der Abteilungsleiter Finanzen, und Krause kam zu nichts. Am 4. Mai – das war der Samstag – flog Herr Krause mit Frau Krause nach Paphos, um drei Wochen auf Zypern zu baden. “Kümmern mich um Valk unmittelbar nach meiner Rückkehr!”, textete er noch vom Flughafen aus die Justitiarin an.

“Soll Anwalt GANZ SCHNELL abmahnen und Eilantrag stellen?”, textete Frau Gungör am 10. Mai Herrn Dr. Krause zurück, schrieb dazu, dass trotz der Erleichterungen des § 12 Abs. 2 UWG für den Eilrechtsschutz bei Wettbewerbsverletzungen von den meisten Oberlandesgerichten eine ungeschriebene Monatsfrist angenommen wird, und die zweimonatige Frist z. B. des KG Berlin oder des OLG Düsseldorf den Unteraltheimern nichts nütze, weil eine Zuständigkeit der großzügigeren Oberlandesgerichte hier schlechterdings nicht angenommen werden könne. Anders als bei Verstößen im Internet, wo der die Zuständigkeit begründende Begehungsort “überall” angenommen wird, hat Valk seine wettbewerblichen Missetaten nämlich nur in Oberaltheim begangen.

Herr Dr. Krause allerdings reagierte nicht. Sein Handy liegt nämlich seit einem kleinen Malheur am 8. Mai im Meer vor Limassol, und es spricht Einiges dafür, dass die Monatsfrist am 15. Mai 2019 um Mitternacht verstreichen wird, ohne dass ein Eilantrag gestellt werden wird. Zwar kann dann immer noch eine Hauptsacheklage erhoben werden. Aber angesichts der Dauer einer solchen Angelegenheit ist es gut möglich, dass das Programm “Superfit” dann schon längst erfolgreich beendet worden sein wird, und ein Unterlassungstitel den Unteraltheimern nicht mehr viel nützt.

Deswegen: Verstößt die Konkurrenz gegen wettbewerbsrechtliche Regeln, sollte so schnell wie möglich etwas unternommen werden, um noch ausreichend Zeit für Abmahnung und Eilantrag zu haben. Ansonsten läuft der Rechtsschutz oft faktisch leer.

2019-05-13T08:57:33+02:0012. Mai 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Kein Rechtsmissbrauch durch DUH

Nach der Diskussion Anfang dieses Jahres über die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem laufenden Verfahren Stellung bezogen (Az. I ZR 149/18). Das Gericht geht nach vorläufiger Einschätzung nicht davon aus, dass die DUH rechtsmissbräuchlich vorgeht. Auch hatten die Richter keinen Anlass, die Klagebefugnis in Frage zu stellen. Vor den BGH kam die Frage durch einen Automobilhändler. Der war von der DUH verklagt worden.

Die DUH kann sich bei seinen Abmahnungen und Klagen auf das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) berufen. Aus §§ 1 – 2 UKlaG ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung. Relevant mit Bezug auf Umweltrecht sind beispielsweise Verstöße gegen Informationspflichten über den Energieverbrauch von Produkten. In § 3 UKlaG gibt es sogenannte “anspruchsberechtigte Stellen”, die in der Norm näher qualifiziert sind. Dazu zählt die DUH in ihrer Eigenschaft als (auch) Verbraucherschutzverband, weil sie in eine Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen ist. Diese Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Entscheidend für das Urteil des BGH ist § 2b UKlaG. Demnach ist es unzulässig, Ansprüche zu verfolgen, wenn dies “unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich” ist. Das klingt erstmal recht schwammig. Ein bisschen konkreter wird es immerhin, wenn es heißt, dass die Geltendmachung der Ansprüche nicht vorwiegend dazu dienen dürfe, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Ähnlichem entstehen zu lassen. Zum Beispiel kann es missbräuchlich sein, wenn in einer verbundenen Angelegenheit eine Aufspaltung in mehrere Abmahnungen vorgenommen wird, weil dies mehr Kosten verursacht.

Aus unserer Sicht hat der BGH recht, wenn er die Missbräuchlichkeit eng auslegt. Denn es gehört ja zum Regulierungskonzept des Gesetzes, dass verbraucherrechtliche Verstöße durch Verbände eingeklagt werden können. Dass die Verbände dabei auch auf ihre Kosten kommen, ist eine beabsichtigte Nebenfolge. Wieso sollten sie sonst tätig werden? Nur so werden Rechtsverstöße tatsächlich abgestellt, auch wenn sich ein rechtliches Vorgehen für den individuellen Verbraucher nicht lohnt.

 

2019-04-26T15:05:19+02:0026. April 2019|Allgemein, Umwelt, Wettbewerbsrecht|

Das neue Geheimnisschutzgesetz: Was steht drin, was ist zu tun?

Warum eigentlich ein neues Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)? Gibt es denn immer noch nicht genug Gesetze? Schließlich sind viele Geschäftsgeheimnisse bereits über das Patent- oder das Urheberrechtsgesetz geschützt. Auch das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und die §§ 823 und 826 BGB gewähren einen gewissen Schutz, jedoch geht die Richtlinie 2016/943 vom 15.6.2016) über diesen bereits bestehenden zivilrechtlichen Schutz hinaus, so das der deutsche Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen musste, um technische, aber auch kaufmännische Geheimnisse von Unternehmen besser zu schützen.

Bemerkenswert immerhin: Der Gesetzgeber stellt klar, dass die Entdeckung eines Geschäftsgeheimnisses durch Testen eines Produkts oder Gegenstands, dass jemand beispielsweise gekauft oder auf anderen legalen Wegen erlangt hat, nicht verboten ist. Verboten sind allerdings eine ganze Reihe anderer Verhaltensweisen. Die meisten liegen auf der Hand, wie etwa das unbefugte Kopieren von Dokumenten oder Gegenständen. Eine Generalklausel verbietet alle sonstigen Verhalten, die nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und anständigen Marktgepflogenheiten entsprechen. Diese recht umwenig formulierte Generalklausel dürfte vor Gericht noch zu einigen Interpretationsschlachten einladen.

Geheimnisse, die man so oder auf andere nach dem Gesetz verbotene Weise erworben hat, darf man wieder nutzen noch offenlegen. Verboten ist es auch, das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person zu erlangen, also sich etwa an einen Mitarbeiter heranzumachen und ihm die Geheimnisse in einem scheinbar privaten Rahmen zu entlocken. Zum Schutz von Journalisten, Arbeitnehmern und Whistleblowern wurden noch im Gesetzgebungsprozess Ausnahmeregelungen ergänzt, die die Kriminalisierung von Verhaltensweisen verhindert, an denen ein auch grundrechtlich geschütztes öffentliches Interesse besteht. Insbesondere betrifft dies den Quellenschutz bei Journalisten.

Das Gesetz beschränkt sich nicht nur darauf, dass Verbotene zu definieren. Es gewährt dem Verletzten auch Beseitigung-und Unterlassungsansprüche. Der Verletzte kann zudem auch präventiv vor Gericht ziehen. Er kann verlangen, dass der Verletzer das Geheimnis wieder herausgeben muss und alles, was auf dem Geheimnis beispielsweise an Produkten basiert, zurückgerufen bzw. vernichtet werden muss. Diese Rechte werden durch weitgehende Auskunftsverpflichtungen flankiert. Die Unverhältnismäßigkeitsschwelle, die in Extremfällen die Geltendmachung der Rechte der Geheimnisinhaber sperrt, dürfte recht hoch zu veranschlagen sein. Überdies schuldet der Rechtsverletzer Schadensersatz inklusive des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinns und auch immaterieller Schäden. 

Das Gesetz bestimmt, dass durchweg die Landgerichte zuständig sind, auch wenn der Streitwert das an sich nicht hergibt. Wichtig ebenfalls: Im Prozess um Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz gelten besondere Geheimhaltungsverpflichtungen für alle Prozessbeteiligten, und eine Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Abschluss des Verfahrens. Dies bedingt auch eingeschränkte Akteneinsichtsrechte Dritter; einige weitere prozessuale Besonderheiten werden für die gerichtliche Praxis sicherlich interessant. Auch wichtig: die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Klar ist, dass Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse haben, nicht abwarten können, ob und wann jemand diese verrät. Denn das Gesetz ordnet an, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann geschützt sind, wenn sie Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind. Unternehmen müssen deswegen in einem ersten Schritt ihre Geheimnisse identifizieren. Sodann müssen sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Unternehmen brauchen also in einem ersten Schritt ein Geheimnisverzeichnis, sodann ein Geheimhaltungskonzept, das das Maß des Angemessenen keinesfalls unterschreitet, und darauf basierende Geheimhaltungsrichtlinien, die bei den mit dem Geheimnis befassten Mitarbeitern entsprechend kommuniziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. 

2019-03-25T09:08:28+01:0025. März 2019|Datenschutz, Industrie, Wettbewerbsrecht|