Neues von der Störerhaftung

Sicherlich erinnern Sie sich noch an das Schwert des Damokles, das jahrelang über dem Haupt von Betreibern offener WLAN Netze hing. Nach älterer Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshof (BGH) haftete der Betreiber eines offenen WLAN nämlich für Rechts­ver­let­zungen, die Dritte auch ohne sein Wissen über seinen Inter­net­zugang begangen hatten.

Dies ist inzwi­schen Vergan­genheit. Seit dem 13.10.2017 gilt der neuge­fasste § 8 Abs. 1 Satz 2 Teleme­di­en­gesetz (TMG). Dieser ordnet nunmehr an, dass der Vermittler eines Inter­net­zu­gangs nicht wegen einer rechts­wid­rigen Handlung eines Nutzers auf Schadens­ersatz, Besei­tigung oder Unter­lassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies kam dem Betreiber von fünf öffentlich zugäng­lichen WLAN Hotspots und zwei Kanälen in das Tor-Netzwerk, einem Netzwerk zu Anony­mi­sierung von Verbin­dungs­daten, zugute. Gegen ihn ging nämlich ein Unter­nehmen vor, das ein Compu­ter­spiel anbietet namens „Dead Island“. Denn Anfang 2013 wurde dieses Programm über den Inter­net­an­schluss des Beklagten von unbekannten Dritten zum Download angeboten. Daraufhin folgte schnell eine Abmahnung des Software­an­bieters an den WLAN-Betreiber  mit der Auffor­derung, sich zur Unter­lassung zu verpflichten und dann, wenn so etwas jemals wieder vorkommen sollte, eine hohe Vertrags­strafe zu zahlen. Außerdem verlangte der Software­an­bieter die Abmahnkosten.

Anders als viele andere Unter­nehmen unterwarf sich der WLAN-Betreiber nicht. Der Rechts­streit wogte durch die Instanzen. Während der Prozess anhängig war, änderte sich 2017 der Rechts­rahmen: Die Störer­haftung fiel.

Der BGH hat deswegen am 26.7.2018 auf Betreiben des WLAN-Anbieters die Klage auf Unter­lassung des Spieler­an­bieters abgewiesen. Aller­dings bleibt der WLAN-Anbieter auf den Abmahn­kosten sitzen. Begründung: Zum Zeitpunkt der Abmahnung 2013 waren diese begründet. In Hinblick auf die Unter­las­sungs­ver­pflichtung kommt es darauf aber nicht an, denn dann, wenn etwas zum Zeitung der Revisi­ons­ent­scheidung nicht mehr verboten ist, kann keine entspre­chende Entscheidung ergehen.

Inter­essant ist aller­dings, dass der BGH davon ausgeht, dass der Spiele­an­bieter durchaus einen Anspruch darauf haben könnte, dass der WLAN-Anbieter die Nutzer regis­triert, den Zugang zum Netz mit einem Passwort verschlüsselt oder den Zugang auch im äußersten Fall komplett sperrt. Ob ein solcher Anspruch im hier entschie­denen Fall infrage kommt, ist auf der Basis der bisher vorlie­genden Sachver­halts­in­for­ma­tionen aber noch nicht klar. Das haben die unteren Instanzen nicht festge­stellt, weil es bisher ja auf diese Frage auch gar nicht ankam. Hier soll nun das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf nochmals aktiv werden. Der BGH hat die Sache deswegen ans OLG zurückverwiesen.

Damit bleibt es spannend. Die Praxis fragt sich nach wie vor, ob eine Vorschalt­seite mit Anmeldung erfor­derlich ist, oder ein schneller, anonymer Zugang mit einem Klick, so wie in vielen anderen EU Mitglied­staaten üblich, nicht reicht. Doch die Recht­spre­chung macht es weiter spannend. Endgültige Klärung steht weiter aus.

2018-07-26T21:08:46+02:0026. Juli 2018|Digitales, Wettbewerbsrecht|

Den Stier bei den Hörnern

Man muss zugeben, dass die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) in den letzten Monaten im benach­barten Unter­al­theim ganz gute Geschäfte gemacht haben. Aber das – so die Geschäfts­leitung der Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU) ist jetzt alles Vergan­genheit, denn die SWU hat eine Werbe­agentur mit einer Offensive beauf­tragt, und nun wird das Blatt sich wenden.

Die SWU müsste ein Stadtwerk zum Anfassen werden, hatte die Werbefrau dem Geschäfts­führer Dr. Kunze erzählt. In wochen­langen Sitzungen hatte sie mit ihm und den anderen Mitgliedern der Geschäfts­leitung eine Strategie entwi­ckelt, ausgehend von Identät und Werten der Energie­ver­sorgung in Unter­al­theim, und schließlich war ein Maskottchen dabei heraus­ge­kommen. Eine dicke Kuh. Nein, viel besser: Ein Stier. Es gibt nämlich ein Kuhhorn im Unter­halt­heimer Wappen.

Dr. Kunze rief einen Kinder­stier­mal­wett­bewerb aus. Seine Vertriebs­lei­terin entwi­ckelte mit der Agentur ein Produkt namens „Stier­strom“, der als „kraftvoll“ beworben wurde. Auf allen Prospekten und Plakaten prangten auf einmal Stiere, es gab lustige Wortspiele mit Stieren, und tatsächlich gingen die Abschlüsse erst einmal hoch. Dann aber kam der Samstag, Markttag in Unter­al­theim, und auf dem Markt stand Vertriebs­leiter Valk, Abgesandter des bösen Feindes SWO, an einem riesigen Grill.

An dem Drehspieß drehte sich ein knusprig brauner Ochse, hinter dem Grill prangte ein Plakat „Schlachttag! Hier drehen sich die besten Preise!“, und als Dr. Kunze den fettig grinsenden Valk Ochsen­fetzen verteilen sah, hätte nicht viel gefehlt, und er hätte höchst­selbst zum Bratspieß gegriffen. Statt dessen rief er den Anwalt des Hauses an.

Dieser verschickte noch am selben Tage eine Abmahnung. Hier liege ein Fall der wettbe­werbs­wid­rigen verglei­chenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG vor, denn die SWO hätte den guten Ruf des Strom­pro­dukts der SWU beein­trächtigt und außerdem die SWU in Gestalt des Stieres verun­glimpft. Wieder einmal fordert die SWU auch diesmal, dass nun bitte endlich Schluss sein muss: Im Wieder­ho­lungsfall fordert die SWU eine Vertrags­strafe von 25.000 EUR.

Sechs Stunden später ist der Ochs am Spieß alle, der Stand abgeräumt und die Antwort da. Die Anwältin der SWO sieht keinen Rechts­verstoß. Hier liege lediglich eine ironische, humor­volle Anspielung vor, keineswegs eine ernst­hafte Herab­setzung. Schließlich hätte Valk nie behauptet, sein Strom sei besser als der der SWU, oder es bestünden quali­tative Unter­schiede zwischen beiden Unter­nehmen. So etwas sei erlaubt, schreibt die Anwältin, weist auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hin, der seinerzeit eine verglei­chende Werbung der taz als erlaubt angesehen hatte. Um des lieben Friedens willen würde die SWO sich gleichwohl verpflichten, nie wieder auf dem Markt­platz von Unter­al­theim Ochsen­fetzen zu verschenken. Zwar würden weder die Abmahn­kosten ersetzt, auch keine Vertrags­strafe vereinbart, aber immerhin: Die SWU war’s zufrieden.

Bis zum nächsten Samstag. Da stand nämlich Valk erneut auf dem Markt­platz. Hinter ihm ein Bild des Ochs am Spieß und die große Aufschrift:

Wir dürfen Sie hier nicht mehr einladen. Aber Strom liefern dürfen wir Ihnen immer noch.“

2018-07-23T22:58:20+02:0024. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Sag‘ mir quando, sag mir wann

Im Internet ist fast alles so wie im richtigen Leben, aber manchmal muss man eben doch aufpassen, weil der Rechts­rahmen nicht ganz identisch ist. Dies zeigt exempla­risch eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17), mit der dieses das LG München I (Urt. v. 17.10.2017, 33 O 20488/16) bestätigt:

Ein Unter­nehmen hatte in einem Onlineshop ein Handy angeboten. Das Handy war aber noch gar nicht verfügbar. Statt eines Liefer­termins – und sei er auch Wochen später – erfuhr der Käufer lediglich, der Artikel sei „bald“ verfügbar.

Beide Gerichte sahen dies als wettbe­werbs­widrig an. Hier liege eine Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vor. Diese Normen besagen im Kern, dass – und jetzt kommt’s – bei außerhalb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Geschäften und bei Fernab­satz­ge­schäften, also auch im Online­handel, derVer­käufer infor­mieren muss über

die Zahlungs‑, Liefer- und Leistungs­be­din­gungen, den Termin, bis zu dem der Unter­nehmer die Waren liefern oder die Dienst­leistung erbringen muss, und gegebe­nen­falls das Verfahren des Unter­nehmers zum Umgang mit Beschwerden,“

Kein Datum, keine Wettbe­werbs­kon­for­mität, meinten die Gerichte. „Bald“ sei eben kein definierter Termin. Die Norm diene auch – obwohl aus der Verbrau­cher­richt­linie ins deutsche Recht gelangt – dem Wettbewerb und nicht nur dem Verbrau­cher­schutz, so dass ihre Einhaltung auch durch Verbrau­cher­schutz­ver­bände und Wettbe­werber abmahnbar ist.

Was bedeutet das für die Praxis? Bei Online­shops sind Liefer­termine immer mit einem festen Datum zu verbinden. Und ganz generell: Produkte können nicht einfach aus dem Kunden­center, Laden­ge­schäft oder Markt­stand in die Onlinewelt übertragen werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Sonder­regeln Modifi­ka­tionen nötig machen.

2018-07-11T08:52:53+02:0010. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|