Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß

Erinnern Sie sich an diese Welle der Panik im Frühjahr? Die Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) musste bis zum 25.05.2018 umgesetzt werden, und alle, die über mehrere Jahre hinweg den Daten­schutz auf die sehr leichte Schulter genommen hatten, befiehl die Angst. Lauerten etwa im Dickicht der vielen neuen (und manchmal auch nur gefühlt neuen) Pflichten schon die Abmahn­an­wälte, um Unter­nehmen, die beispiels­weise ihre Daten­schutz­er­klärung nicht bis ins letzte korrekt gefasst hatten, kosten­pflichtig abzumahnen?

Schon damals wurde disku­tiert, ob das überhaupt recht­mäßig möglich sei. Unter anderem der Vater der DSGVO, der grüne Europa­po­li­tiker Jan Philipp Albrecht (heute Minister in Kiel) verneinten dies. Art. 80 Abs. 2 die DSGVO ordne nämlich an, dass die DSGVO die Rechts­folgen von Verstößen abschließend regele. Abmah­nungen sind in der DSGVO aber nicht erwähnt. Die Daten­schutz­be­hörden sind hier vielmehr als Wächter des Daten­schutzes instal­liert, faktisch sind sie aber weit weniger gefürchtet als die Glücks-und Gebüh­ren­jäger, die im Auftrag von Konkur­renten tätig werden.

Schon damals im Mai war durchaus zweifelhaft, ob diese beruhi­gende Auskunft wirklich stimmt. Denn schließlich war auch in der Vergan­genheit über § 3a UWG der Daten­schutz­verstoß als wettbe­werbs­wid­riger Rechts­bruch abmahnbar. Entspre­chend ist es keine wirkliche Überra­schung, dass das Landge­richt (LG) Würzburg am 13.9.2018 (Az.: 11 O 1741/18) als erstes Landge­richt eine Abmahnung wegen fehler­hafter Daten­schutz­er­klärung für recht­mäßig erklärt und den Verwender der unzurei­chenden Daten­schutz­er­klärung zur Unter­lassung verur­teilt hat. Die größte Überra­schung an diesem Verfahren ist höchstens, dass nicht nur der Abmah­nende, sondern auch der abgemahnte ein Rechts­anwalt ist.

Doch natürlich ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unabhängig von der Frage, ob der hier Unter­legene die Angele­genheit überprüfen lässt, wird es sicherlich weitere Verfahren und irgendwann ober- und höchst­ge­richt­licher Entschei­dungen geben. Doch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt muss man davon ausgehen, dass Abmah­nungen wegen Daten­schutz­ver­stößen eine ernst zu nehmendes Risiko darstellen. Entspre­chend heißt es jetzt: Wer sich immer noch nicht sicher ist, ob der Daten­schutz in seinem Unter­nehmen, auf jeden Fall aber auf seiner Homepage, so aussieht, wie die DSGVO es verlangt, sollte unbedingt nachlegen.

2018-10-05T00:21:52+02:005. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Blogger Nathan Mattes zieht gegen die AfD vor den BGH

Vielleicht erinnern Sie sich. Unser Mandant, der Blogger Nathan Mattes, betreibt eine Homepage namens www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Homepage sammelte er über mehrere Jahre hinweg Zitate von Politikern der AfD, die nicht nur wir erschre­ckend fanden. 

Offenbar gefiel diese Sammlung an gut auffind­barem Ort der AfD nicht. Die rechts­ra­dikale Partei zog vor Gericht und verlangte die Herausgabe der Domain. Angeblich benötigt sie die Seite selbst.

Ihre Klage stützte sie auf das Namens­recht in § 12 BGB. Hier ist geregelt, dass der Inhaber eines Namens als Berech­tigter von einem Nicht­be­rech­tigten Unter­lassung verlangen konnten, wenn der unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Die Gretchen­frage in diesem Fall ist also: Liegt hier eine verbotene Namens­an­maßung vor?

Das Landge­richt Köln bejahte dies im Februar dieses Jahres. Nach Ansicht der Kölner Richter droht eine Zuord­nungs­ver­wirrung, die die AfD sich „nicht gefallen lassen müsse“. Dank der Unter­stützung vieler engagierter Bürger konnte Nathan Mattes Berufung einlegen. Zu unserem großen Bedauern hat das OLG Köln das erstin­stanz­liche Urteil jedoch mit Beschluss vom 27.09.2018 bestätigt.

Wir meinen nach wie vor: Schon die Zuord­nungs­ver­wirrung ist ausge­sprochen zweifelhaft, ohne die ein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 12 BGB aber gar nicht in Betracht kommt. Erst recht halten wir die Abwägung zwischen der Meinungs­freiheit von Herrn Mattes auf der einen Seite und einem allge­meinen Persön­lich­keits­recht der AfD auf der anderen Seite für fehlerhaft. Unserer Ansicht nach muss in einer Demokratie sich gerade eine Partei im Meinungs­kampf deutlich mehr gefallen lassen als beispiels­weise ein privates Unter­nehmen, wie in einem bekannten Fall des Berliner Kammer­ge­richts (KG). In dieser Entscheidung hatten die Berliner Richter seinerzeit unter Hinweis auf die Meinungs­freiheit von Green­peace in ansonsten recht ähnlicher Konstel­lation einen Unter­las­sungs­an­spruch des Unter­nehmens Elf Aquitaine verneint. Auch die Dritt­wirkung des Grund­rechts au Meinungs­freiheit hat das OLG Köln aus unserer Sicht nicht hinrei­chend berücksichtigt.

Trotz deutlicher Hinweise auf den grund­le­genden Charakter der Ausein­an­der­setzung und die drohende Divergenz des Urteils aus Köln mit dem aus Berlin hat das OLG Köln nicht einmal die Revision zum Bundes­ge­richtshof (BGH) eröffnet. Eine Überprüfung durch die dritte Instanz, aber auch eine Verfas­sungs­be­schwerde, sitzen deswegen ein sogenanntes Revisi­ons­zu­las­sungs­ver­fahren voraus. Ein solches wird Nathan Mattes aber nun anstoßen. 

In jedem Fall sollen die teilweise wirklich unglaub­lichen Zitate weiterhin online verfügbar sein. Unter www.das-ist-afd.de werden sie der Öffent­lichkeit auf jeden Fall erhalten bleiben. 

Herr Mattes hat auch eine Presse­mit­teilung heraus­ge­geben. Über Verbreitung freuen auch wir uns.

2018-10-01T22:49:46+02:001. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Kommt das Ende des Abmahnanwalts?

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium (BMJV) will missbräuch­liche Abmah­nungen eindämmen. Das ist tatsächlich ein ehren­wertes Anliegen. Jeder kennt ja die Fälle, in denen beispiels­weise Inhaber von Online-Shops wegen gering­fü­giger Fehler im Impressum oder einzelner Vertrags­klauseln abgemahnt worden sind von Unter­nehmen, die angeblich Wettbe­werber sein wollten, von denen das abgemahnte Unter­nehmen tatsächlich aber noch nie gehört hatte. Faktisch stehen hinter solchen Abmah­nungen nicht selten Anwalts­kanz­leien, die aus Abmah­nungen ein Geschäft gemacht haben. Ziel ist es allzu oft nicht, die Einhaltung fairer Wettbe­werbs­be­din­gungen zu sichern, sondern schlicht Geld zu verdienen.

Dies soll künftig schwie­riger werden. Heute ist es so, dass an das Wettbe­werbs­ver­hältnis keine besonders hohen Anfor­de­rungen gestellt werden. In Zukunft sollen Mitbe­werber nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie in erheb­lichem Maße ähnliche Waren oder Dienst­leis­tungen vertreiben oder nachfragen. Aber ob das wirklich etwas nützt? Faktisch müsste in einer solchen Situation doch der Abgemahnte darlegen, dass das abmah­nende Unter­nehmen tatsächlich kein echter Wettbe­werber ist. Das stellen wir uns nicht immer einfach vor. Was wir auch kritisch sehen: Verbände sollen nur noch unter erschwerten Bedin­gungen abmahnen dürfen. Künftig soll ein Verband wohl 50 Mitglieder vorweisen müssen, die ähnliche Waren oder Dienst­leis­tungen auf demselben Markt vertreiben. Bei kleineren Märkten wird das sicherlich schwierig. Und auch ein kleiner Verband kann sehr berech­tigte Inter­essen schlag­kräftig vertreten. Außerdem – so das Minis­terium – sollen die Verbände nicht nur deswegen aktiv werden, um Einnahmen zu erzielen. Wie das beweisen?

Auch über das Geld will man Abmah­nungen weniger attraktiv machen. Der ansetzbare Streitwert soll sinken. Heute liegen die Streit­werte bei wettbe­werbs­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen je nach Anzahl der Verstöße bei 10.000 € – 15.000 € oder mehr, in Einzel­fällen bis zu 50.000 € oder gar 70.000 € sind die Grundlage für die Gebüh­ren­be­rechnung, auf der die ersatz­fä­higen Kosten beruhen. Künftig soll der Streitwert bei unerheb­lichen Verstößen aber nur noch 1000 € betragen. Bei minimalen Fehlern im Impressum etwa erscheint das sinnvoll. Bei ernst­haften wettbe­werbs­rechts­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen bedeutet das aber, dass der Verletzte am Ende seine Anwalts­kosten zum großen Teil selbst zu tragen hat, weil kaum eine Anwalts­kanzlei auf Basis des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes (RVG) aktiv wird. Grundlage für solche wettbe­werb­lichen Strei­tig­keiten sind regel­mäßig Honorar­ver­ein­ba­rungen. Sinken die Streit­werte, hat der wettbe­werbs­rechtlich Verletzte damit schon heute oft nicht nur einen (meist nicht ersatz­fä­higen) Wettbe­werbs­schaden, sondern auch noch erheb­liche Rechts­ver­fol­gungs­kosten. Diese würden künftig weiter steigen.

Auch nicht glücklich ist der Plan des Minis­te­riums, den fliegenden Gerichts­stand abzuschaffen. Geklagt werden müsste dann dort, wo der Abgemahnte ansässig ist. Aber nützt das wirklich etwas? Das abgemahnte Unter­nehmen hat weniger anwalt­liche Reise­kosten, wenn der eigene Anwalt am heimi­schen Landge­richt auftritt. Aber macht das den Kohl wirklich fett? Wo ein Prozess statt­findet, ist heute eigentlich gleich­gültig. Dazu ist es zweifelhaft, ob eine Festlegung des Gerichts­standes auf dem Gerichts­stand des abgemahnten Unter­nehmens mit den Festle­gungen des Europa­rechts vereinbar ist.

Es mag sein, dass einige Auswüchse durch ein solches neues Gesetz tatsächlich beschnitten würden. Doch das Grund­problem bleibt: Das Wettbe­werbs­recht legt die Einhaltung wichtiger Spiel­regeln im Kampf um den Kunden in die Hand des Marktes, also der Wettbe­werber. Unter dieser Prämisse ist es schwierig, Abmah­nungen wirksam zu regulieren. Missbrauch und berech­tigte Verfolgung von Wettbe­werbs­in­ter­essen sind anhand neutraler Kriterien nur schwer ausein­an­der­zu­halten. Gleich­zeitig kann und darf es nicht sein, dass wichtige Regeln des Wettbe­werbs­rechts faktisch nicht mehr verfolgt werden, weil sich die Verfolgung auch für wirklich Betroffene finan­ziell nicht nur nicht lohnt, sondern ganz im Gegenteil erheb­liche eigene Kosten auslöst. 

Der allseits missbil­ligte Missbrauch von Abmah­nungen ist mögli­cher­weise schlicht die Kehrseite der Sparsamkeit des Staates, der die Überwa­chung des Wettbe­werbs nicht selbst leisten kann und will.

2018-09-12T22:39:46+02:0012. September 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|