Waffen­gleichheit im Wettbe­werbs­prozess: Zu den Entschei­dungen des BVerfG vom 30.09.2018

Aber was hat mit mir zu tun, werden Sie sich fragen, wenn Sie die Entschei­dungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 30.09.2018 (Beschl. v. 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17; 1 BvR 2421/17) lesen. Sie sind schließlich kein Jurist, und wer wem was im Zivil­prozess vorzu­legen hat, ist ihnen deswegen eigentlich egal. Überhaupt, diese Juristen immer. Mit ihren Säcken Papier. Ob die das eigentlich selber alles lesen?

Diese Entscheidung ist aber auch für Sie nicht egal. Da geht es zwar vorder­gründig um die Presse, und sie haben ja gar keine Zeitung, sondern machen – das nehmen wir jetzt einfach mal so an – etwas mit Energie. Gleichwohl mahnen auch Sie gelegentlich ab. Oder Sie werden abgemahnt. Meistens geht es dabei um wettbe­werbs­recht­liche Fragen. Die Konkurrenz erzählt zB Unwahr­heiten über Sie. In unserer Praxis geht es dabei oft auch um Kontakt­auf­nahmen ohne Einwil­ligung oder unzulässige AGB. Ab und zu schlagen sich die Werke auch um energie­spe­zi­fische Fragen rund ums Unbundling, Wechsel­pro­zesse usw.

Wenn unsere Mandanten sich gegen Wettbe­werber zur Wehr setzen, mahnen wir meistens schon ab, damit Sie nicht auf Kosten sitzen­bleiben, wenn die Gegen­seite sofort die gefor­derte Unter­las­sungs­er­klärung abgibt. Manchmal reichen Abmah­nungen auch schon, damit wieder Ruhe ist. Aber gelegentlich ziehen wir auch vorwar­nungslos vor Gericht oder unserer Mandant­schaft wird aus vorgeblich heiterem Himmel eine einst­weilige Verfügung vom Gericht zugestellt, die ein Konkurrent erwirkt hat. Manchmal hat man auch abgemahnt, dann hat die Gegen­seite sich aber nicht unter­worfen, man beantragt einen möglichst umfas­senden Unter­las­sungs­titel im Eilrechts­schutz, und den bekommt man dann eben auch. Ganz oft ohne dass die Gegen­seite vor Erlass noch einmal Gelegenheit zur Stellung­nahme schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung bekäme.

Dieser verbrei­teten Praxis hat das BVerfG nun zumindest teilweise ein Ende gesetzt. Gestützt auf die prozes­suale Waffen­gleichheit und das Recht auf recht­liches Gehör aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG fordert der 1. Senat, dass der Gegner sich im Verfahren erklären kann, entweder in einer mündlichen Verhandlung oder schriftlich, wenn das wegen begrün­deter Eile nicht möglich ist. Wenn abgemahnt wurde und schnell geklagt wurde, reichen die Reakti­ons­mög­lich­keiten – also vor allem die Möglichkeit, eine Schutz­schrift einzu­reichen – nur aus, wenn der Eilantrag inhaltlich nicht über die Abmahnung hinaus geht und die Reaktion des Abgemahnten dem Gericht auch vorgelegt wird. Mit anderen Worten: Die Gegen­seite muss wissen, dass da etwas unterwegs ist, und sie muss sich dazu äußern können, und wenn sie das tut, muss das Gericht dies wissen und berück­sich­tigen, bevor es einen Beschluss erlässt. Auch nicht uninter­essant: Wenn das Gericht einen Hinweis erlässt, hat der beiden Seiten zuzugehen, nicht nur – wie bisher verbreitete Praxis – dem Antragsteller.

Aber was hat das nun mit Ihnen zu tun? Ihnen vermitteln die neuen Entschei­dungen ein Stück mehr Sicherheit, dass Sie nicht aus heiterem Himmel Unter­las­sungs­titel erhalten, die sie dann erst wieder aus der Welt schaffen müssen. Wir begrüßen die Beschlüsse deswegen, auch wenn wir mögli­cher­weise als Angreifer in Zukunft unsere Beschlüsse nicht so schnell bekommen werden wie bisher.

2018-10-30T09:06:06+01:0030. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Fotos und Datenschutz

Darf man eigentlich auch nach Scharf­schaltung der DSGVO am 25.05.2018 noch Personen ohne deren ausdrück­liche Einwil­ligung fotogra­fieren und diese Bilder zur Schau stellen, wenn das Kunst­ur­he­ber­gesetz, also vor allem § 23 KUG, das erlaubt? Schließlich ging das KUG früher dem deutschen BDSG vor, so dass beispiels­weise Fotografien von Personen als Teil von Versamm­lungen, Aufzügen und ähnlichen Veran­stal­tungen, und als Beiwerk auch ohne Einwil­ligung abgelichtet und die Bilder verwendet werden durften. Ob das aber auch für das Verhältnis von DSGVO und KUG gilt, hat der Gesetz­geber nicht ausdrücklich klarge­stellt. Von der Möglichkeit, gem. Art. 85 Abs. 2 und 3 DSGVO Ausnah­me­vor­schriften von der DSGVO für u. a. künst­le­rische und journa­lis­tische Zwecke  zu erlassen und diese der Kommission mitzu­teilen, hat die Bundes­re­publik nämlich keinen Gebrauch gemacht. Mögli­cher­weise musste sie das aber auch gar nicht tun, denn schließlich war das KUG ja schon da und bekannt und musste gar nicht erst neu erlassen und mitge­teilt werden.

Die aus dieser Situation resul­tie­rende Unein­deu­tigkeit hat viele Unter­nehmen stark verun­si­chert. Ist es jetzt noch erlaubt, ein Bild vom Sommerfest zu machen, auf dem Leute sind?

Schon im Juni dieses Jahres hat sich immerhin das OLG Köln zu dieser Frage geäußert. Das OLG Köln (15 W 27/18) sah das KUG als nach wie vor fortgeltend an. Art. 85 DSGVO sei eigens zur Auflösung ansonsten entste­hender Konflikt­lagen geschaffen. Und die DSGVO biete hinrei­chende Möglich­keiten zur Abwägung der wider­strei­tenden Inter­essen. Selbst bei dem heiklen Punkt der Infor­ma­ti­ons­pflichten des Fotografen biete Art. 11 DSGVO eine gute Möglichkeit, Konflikte aufzu­lösen, denn diese Norm suspen­diert die Infor­ma­ti­ons­pflichten, wenn die Identität der abgelich­teten Personen überhaupt nur erhoben werden müsste, um den Infor­ma­ti­ons­pflichten der DSGVO nachzu­kommen, wenn die Personen, um deren Daten es geht, nicht oder nicht mehr identi­fi­zierbar sind.

Das ist natürlich Musik in den Ohren derje­nigen, die künftig nicht nur menschen­leere Landschaften abbilden wollen. Erfreulich in diesem Zusam­menhang auch, dass das LG Frankfurt aM am 13.09.2018 (2–03 O 283/18) in einer Entscheidung am Rande eine ähnliche Aussage getroffen hat. Hier ging es um einen Friseur, der Bilder von einer Haarver­län­gerung ohne nachweisbare Einwil­ligung postete. Zwar lag hier kein Fall des KUG vor, weil die Fotogra­fierte weder Beiwerk war, noch es sich um Kunst oder eine Person des öffent­lichen Lebens handelte. Aber das LG gab klar zu erkennen, dass es das KUG als abwägungs­re­levant auch in der neuen Welt der DSGVO betrachtet.

Zwar hat immer noch nicht der BGH gesprochen, erst recht nicht der EuGH. Doch angesichts der bisher vorlie­genden Entschei­dungen spricht viel dafür, dass die derzeitige Angst davor, gerade bei Bildern von Werbe­ak­ti­vi­täten und Straßen‑, Fest- oder anderen Alltags­szenen etwas falsch zu machen, oft auf übertrie­benen Vorstel­lungen von der Rigidität der Rechtslage beruht. Zwar ist es nicht auszu­schließen, dass Gerichte auch einmal anders entscheiden. Doch das Risiko ist überschau­barer als viele denken.

2018-10-16T01:02:52+02:0016. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Bundesrat und Datenschutz

Kaum hat das erste Gericht einen Daten­schutz­sünder auf eine Konkur­ren­ten­ab­mahnung zur Unter­lassung verur­teilt, rudert die Politik zurück: So hat man es sich mit dem Daten­schutz dann offenbar doch nicht vorge­stellt. Daten­schutz ja, aber soll wirklich jeder jeden Wettbe­werber wegen eines Verstoßes gegen die teilweise doch sehr detail­lierten Regeln der DSGVO kosten­pflichtig abmahnen können?

Manche meinen, das sei ohnehin gar nicht möglich. Denn die DGVO sei in Hinblick auf die Folgen von Verstößen abschließend. Fürchten müsste man sich dann nur vor den Daten­schutz­be­hörden, aber vor neidi­schen Konkur­renten sei man sicher. Nun gut, wir werden sehen, was eines schönen, aber vermutlich fernen Tages der BGH dazu sagt.

Der Bundesrat will nun klare Verhält­nisse schaffen. Auf S. 6 der hier verlinkten Ausschuss­emp­feh­lungen für den 19.10.2018 verlangen die Bundes­rats­aus­schüsse etwas verklau­su­liert, dass Wettbe­werber keine Daten­schutz­ab­mah­nungen aussprechen können sollen.

Damit wäre der Daten­schutz entgegen aller Ängste aus dem Frühjahr ein deutlich zahnlo­serer Tiger als früher. Denn das BDSG enthielt anerkann­ter­weise Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen, die abgemahnt werden konnten. Da es viel mehr Konkur­renten gibt als Daten­schutz­be­hörden, und die meist rund 1.500 EUR Abmahn­kosten auch mehr schmerzen als ein Hinweis und das oft nicht gar so hohe Bußgeld würde die Motivation vieler Unter­nehmen, sich daten­schutz­rechtlich nach der Decke zu strecken, doch deutlich abnehmen. Es bleibt also spannend, wie der Bundesrat sich positio­niert und was der Bundestag dann daraus macht.

2018-10-11T22:54:49+02:0011. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|