Verjährung gegenüber kommu­nalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitrags­be­scheiden sei das aller­letzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwas­ser­be­scheid hatte sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschlie­ßungs­bei­trags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitrags­be­scheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwas­sernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württem­ber­gi­schen Fall waren die Kläge­rinnen kommunale Wohnungs­ge­sell­schaften in Form von GmbHs. Bei den Gesell­schaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grund­stücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutz­was­ser­ent­sorgung angeschlossen. Für beide Grund­stücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwäs­se­rungs­anlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festset­zungs­frist zunächst mit dem Inkraft­treten der ersten Beitrags­satzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwen­dezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jeden­falls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahin­gehend geändert, dass erst eine rechts­wirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfas­sungs­recht­liche Rückwir­kungs­verbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitrags­satzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festset­zungs­ver­jährung im Abgaben­recht für alle Schuldner gleicher­maßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grund­gesetz veran­kerte Rückwir­kungs­verbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juris­tische Personen des Privat­rechts, die nicht grund­rechts­fähig sind, weil sie wie die Kläge­rinnen von der öffent­lichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|

Arznei­mittel im Grundwasser

Erst neulich hatten wir über Mikro­plastik in Gewässern berichtet. Ein ähnliches Problem ergibt sich in Zusam­menhang mit Arznei­mitteln und deren Wirkstoffen. Medika­mente wie zum Beispiel der Stimmungs­auf­heller Carbam­azepin, das Schmerz­mittel Diclo­fenac oder das Kontrast­mittel Iopamidol sind nicht nur im Zulauf von Kläran­lagen, sondern auch im Grund- und Trink­wasser zu finden. Bislang ist in Mengen, die für Menschen keinen Grund zur Bersorgnis geben, aber für die Umwelt ein Problem darstellen. Daher setzen inzwi­schen einige Klärwerke auf eine vierte Reini­gungs­stufe, etwa in einem Klärwerk in Ulm an der Donau. Dabei wird das vorge­r­ei­nigte Abwasser mit pulve­ri­sierter Aktiv­kohle vermischt, wodurch Arznei­mit­tel­rück­stände, aber auch andere Mikro­ver­un­rei­ni­gungen absor­biert und durch Sedimen­tation dem Wasser entzogen werden können. Mit weiteren Reini­gungs­mitteln können noch weitere Verun­rei­ni­gungen entzogen werden. Schließlich ist auch noch eine Filter­anlage erfor­derlich, um die nun gebun­denen Schad­stoffe mitsamt der Träger­sub­stanzen dem Wasser weitgehend rückstandsfrei zu entziehen.

Aller­dings bringt diese vierte Reini­gung­stufe ganz erheb­liche Kosten mit sich. Nach Schätzung des Bundes­ver­bands der Energie- und Wasser­wirt­schaft (BDEW) sind es etwa 15 Euro pro Person und Jahr. Wer soll das bezahlen?

Bislang muss dies von den kommu­nalen Zweck­ver­bänden, die in der Regel die Kläran­lagen betreiben, selbst bezahlt werden. Aller­dings werden die Kosten über Abwas­ser­ge­bühren auf die Verbraucher umgewälzt. Im Umwelt­recht spricht man auch vom Gemein­last­prinzip. Aller­dings führt dies kaum zu Anreizen, Mikro­ver­un­rei­ni­gungen zu reduzieren. Denn viele Handlungs­mög­lich­keiten zur Reduzierung des Eintrags liegen bei der Pharma­in­dustrie. Durch entspre­chende Produkt­in­no­va­tionen lassen sich Einträge nämlich unter Umständen vermeiden. Um dies zu forcieren, gibt es auch Vorschläge, gemäß dem Verur­sa­cher­prinzip eine Arznei­mit­tel­abgabe zur Finan­zierung der vierten Reini­gungs­stufe einzu­führen. So etwa in einem Gutachten des Umwelt­bun­des­amtes. Dass dieser Vorschlag bei der Arznei­mit­tel­in­dustrie auf wenig Gegen­liebe stößt, lässt sich denken.

2019-01-31T12:22:30+01:0031. Januar 2019|Umwelt, Wasser|

Große Fettberge und kleine Partikel

Zum Jahres­beginn machte neben den inzwi­schen fast normalen politi­schen Hiobs­bot­schaften eine etwas unappe­tit­liche Nachricht aus England die Runde: In einem Abwas­ser­kanal nahe der Stadt Sidmouth sei ein Fettberg in ziemlich exakt den Ausmaßen sechs hinter­ein­ander parkender Doppel­de­cker­busse entdeckt worden. Neben diversen Hygie­ne­ar­tikeln bestand das Gebirge vor allem wohl aus erkal­tetem Fett der an der südeng­li­schen Küste weit verbrei­teten Fish&Chips-Imbisse. In einer spontanen Stellung­nahme verneinte eine deutsche Abwas­ser­ex­pertin entspre­chend die Frage, ob es so etwas auch in Deutschland geben könne. Sie machte aller­dings zugleich auf das Problem mit den Feucht­tü­chern aufmerksam, die kaum abbaubar sind und hierzu­lande häufig die Kanali­sation verstopfen.

Auch was die Produkte deutscher Kosme­tik­her­steller angeht, gibt es keinen Grund für Überheb­lichkeit. Denn in Shampoos, Peelings und Cremes sind häufig Dinge, die eigentlich nicht in den Abfluss gehören: Kleine Polymer­par­tikel, die mit bloßem Auge oft kaum sichtbar sind, aber in der Umwelt schäd­liche Wirkungen entfalten können. Obwohl sich Kosme­tik­her­steller in den deutsch­pra­chigen Ländern verpflichtet haben, ab 2014 auf Mikro­plastik in ihren Produkten zu verzichten, wurde dies bisher nur für Peeling­par­tikel aus Polyethylen umgesetzt. Auch als Trübungs­mittel und zur Farbgebung sind Polymere weiterhin im Einsatz. Das Umwelt­bun­desamt fordert daher nach schwe­di­schem Vorbild ein Verbot von Mikro­plastik in Kosme­tik­ar­tikeln, was aber bislang von der großen Koalition abgelehnt wurde.

Auch wenn zur Zeit viel über Mikro­plastik in den Weltmeeren geredet wird, landen viele dieser Partikel, zusammen mit synthe­ti­schen Fasern aus der Wasch­ma­schine, Reifen­abrieb und anderen Schad­stoffen im Klärschlamm. Dies verlagert das Problem aber nur: Nach einer Berechnung der Univer­sität Bern endet ein größerer Teil des Mikro­plastik in Böden. Daran würde auch eine zum Teil gefor­derte 4. Klärstufe zur Reinigung des Abwassers von Mikro­plastik nichts ändern. Aller­dings ist nach einer Verschärfung der Grenz­werte  in der Klärschlamm­ver­ordnung von 2017, die bislang nicht Mikro­plastik betreffen, zu erwarten, dass noch mehr Klärschlamm verbrannt wird. Das bringt aber andere Probleme mit sich: beispiels­weise gehen wertvolle Nährstoffe, insbe­sondere Phosphate, verloren oder müssen aufwendig aus der Klärschlamm­asche extra­hiert werden. Über die Kosten, die zukünftig über die geplante Einbe­ziehung der Klärschlamm­ver­brennung in den Emissi­ons­handel entstehen könnten, hatten wir im letzten Jahr schon berichtet. Alles in allem zeigt sich einmal mehr, dass der Gemein­platz „Vorsorge geht vor Nachsorge“ seine Berech­tigung hat. Es ist besser, Stoffe gar nicht erst in die Kanali­sation geraten zu lassen, die nur mit großem Aufwand wieder aus dem Wasser zu entfernen sind.

 

2019-01-17T10:15:09+01:0017. Januar 2019|Umwelt, Wasser|