Dünge­recht und Nitratbelastung

Eigentlich war das Dünge­recht erst 2017 refor­miert worden. Doch dann hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztes Jahr im Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland entschieden, dass die Umsetzung durch die Dünge­ver­ordnung (DüV) nicht ausreicht. Die Vorgaben der europäi­schen Nitra­t­richt­linie  91/676/EWG seien nicht erfüllt. Zunächst war die Bundes­re­gierung noch davon ausge­gangen, dass die Entscheidung durch die jüngste Novel­lierung „überholt“ worden sei. Aller­dings sah die EU-Kommission das anders und hat auf einer weiteren Nachbes­serung beharrt. Seither muss mal wieder angepasst werden. Und zwischen Bund, Ländern und Europäi­scher Kommission werden, bisher ohne abschlie­ßendes Ergebnis, Änderungs­vor­schläge zirkuliert.

Im Kern geht es darum, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Nitrate aus der Landwirt­schaft in Gewässer oder ins Grund­wasser gelangen. Zum Beispiel geht es um Regeln über das Düngen in Hanglagen, oder auf schnee­be­deckten oder gefro­renen Böden, über zeitliche Begren­zungen des Ausbringens von Festmist oder Obergrenzen bzw. prozen­tuale Reduktion der Stick­stoff­menge pro Hektar. In vielen dieser Punkte hatte der EuGH bereits Mängel angemahnt. Inzwi­schen haben sich die Bundes­mi­nis­terien für Landwirt­schaft und Umwelt auf Verschär­fungen der Regeln geeinigt. Aller­dings stieß der Kompromiss auf wenig Gegen­liebe sowohl bei Wasser- und Umwelt­ver­bänden als auch bei der Landwirt­schaft. Umstritten ist u.a. ob starre Obergrenzen und Reduk­ti­ons­ziele für alle Betriebe gelten oder ob ökolo­gisch wirtschaf­tende Betriebe, die insgesamt ohnehin weniger Stick­stoff eintragen, ausge­nommen sein sollen.

Dass überhaupt Handlungs­bedarf besteht, lässt sich angesichts des Anteils von ca. 90% an Oberflä­chen­ge­wässern, die den guten ökolo­gi­schen Zustand verfehlen, kaum bestreiten. Die Trink­was­ser­qua­lität in Deutschland ist bisher zwar hervor­ragend, was aber auch daran liegen mag, dass die Schad­stoffe erst mit einiger Verzö­gerung den Trink­was­ser­körper erreichen.

2019-09-17T16:10:13+02:0017. September 2019|Allgemein, Umwelt, Wasser|

Streit um das Heidewasser

Die Lüneburger Heide ist ja fast ein natio­naler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Histo­riker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorin­dus­tri­eller Umwelt­sünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittel­alter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, aller­dings eher unter­ir­disch als große Grund­was­ser­vor­kommen. Viele Flüsse des regen­reichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Nieder­sachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.

Aller­dings hat die Hamburger Wasser­ver­sorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der nieder­säch­sische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewil­ligung der Förderung von jährlich durch­schnittlich 18,4 Millionen Kubik­meter Wasser nicht entsprochen. Statt­dessen wurden nur 16,1 Millionen Kubik­meter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewil­ligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Während die Bewil­ligung ein grund­sätzlich unwider­ruf­liches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann wider­rufen werden.

Nun hat Hamburg einen steigenden Wasser­bedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Inves­ti­ti­ons­kosten für die Förderung und Aufbe­reitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompli­ziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Beson­deres Augenmerk wird darin auf die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung und auf den Schutz des Wasser­körpers nach den Vorschriften der Wasser­rah­men­richt­linie gerichtet. Denn die biolo­gische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heide­flüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Nieder­schläge und die erhöhten Standards für Natur­schutz machen es insofern schwie­riger, den erhöhten Trink­was­ser­bedarf zu decken.

2019-05-08T10:56:29+02:008. Mai 2019|Naturschutz, Verwaltungsrecht, Wasser|

Global denken, dezentral entwässern…

Vor etwa drei Jahren gab es in deutschen Mittel­ge­birgs­dörfern starke Überschwem­mungen mit bisher so nicht bekannten Schlamm­la­winen, für die der Klima­wandel verant­wortlich gemacht wurde. Die Rede vom Stark­regen machte die Runde. Irgendwann kam dann wohl der Journalist einer großen Boule­vard­zeitung auf die Idee, dass die Überschwemmung zumindest in der einen Ortschaft, ja doch nicht am Klima­wandel, sondern bloß an einem verstopften Abflussrohr gelegen hätte. Dieser Gedanke war in seiner Schlichtheit fast erhei­ternd, gab aber auch Anlass über recht­liche Grund­lagen nachzu­denken: Für Juristen ist, wenn es um die Kausa­lität geht, jeder Grund tatsächlich erstmal gleich­wertig. Das entspricht dem sogenannten Äquiva­lenz­prinzip. Nach der „Conditio sine qua non“-Formel ist jede Tatsache kausal, die nicht hinweg­ge­dacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Erst eine wertende Betrachtung pickt sich dann dieje­nigen Ursachen heraus, die wegen ihrer Unmit­tel­barkeit, Voraus­seh­barkeit und aufgrund anderer norma­tiver Gesichts­punkte besonders relevant erscheinen. Eine sorgfältige Analyse setzt aber voraus, sich nicht vorschnell auf bestimmte Einzel­ur­sachen festzu­legen. Das gilt natürlich nicht nur für die Juris­terei, sondern vor allem auch für die Natur- und Sozialwissenschaft.

Zudem ist mit dem globalen Verweis auf Klima­wandel in der Regel nicht geholfen, um Probleme vor Ort in den Griff zu bekommen. Dies gilt schon für Maßnahmen zur Verhin­derung: So wichtig es ist, globale Kausal­ketten im Blick zu haben, am Ende findet die Umsetzung auf lokaler Ebene statt. Erst recht gilt das Gebot, lokal zu handeln, aber für Maßnahmen der Anpassung an den Klima­wandel. Wenn also der Blick von den wolkigen Schichten der Atmosphäre wieder in die deutschen Mittel­ge­birgs­täler und Niede­rungen wandert, zeigt sich, dass Hochwasser auf ganz vielen Ebenen menschen­ge­macht ist: Das Rohr, dass die Wasser­massen in den nächsten größeren Vorfluter einleitet, liegt dabei erst am vorläu­figen Ende einer langen Kette von kumula­tiven Ursachen. Darüber liegen im Einzugs­gebiet im Mittel­ge­birge die mehr oder weniger steilen Hanglagen. Hier hängt es vor allem vom Waldanteil und den sonstigen Nutzungs­formen ab, wie viel und wie schnell das Wasser bei Regen ins Tal abgeleitet wird. Abhängig ist das insbe­sondere von der Verdichtung des Bodens und den Formen der Drainage. Im urbanen Bereich ist die Boden­ver­sie­gelung durch Bebauung und Asphal­tierung der wichtigste Faktor. Insgesamt macht das in Deutschland bereits 12% der Landes­fläche aus.

Hier können Maßnahmen der Klima­an­passung gut ansetzen. Obwohl Nieder­schlags­wasser nach dem Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) auch als Abwasser angesehen wird, gibt es in § 55 Abs. 2 WHG dennoch einen grund­sätz­lichen Vorrang des Versi­ckerns, Verrie­selns oder der Direkt­ein­leitung. Damit es nicht bei schönen Worten bleibt, wird die Flächen­ver­sie­gelung und die Gestaltung von Oberflächen z.B. durch Gründächer, Rasen­git­ter­steine oder Schot­ter­rasen, im Abwas­ser­be­scheid berück­sichtigt. In Bremen gab es sogar eine Zeitlang eine spezielle Förderung für Entsie­ge­lungs­maß­nahmen ab 100 Quadrat­meter. Die Förderung scheint sich grund­sätzlich bewährt zu haben, versiegt ist im Moment nur der dafür zugedachte Haushalts­posten. Ob da am falschen Ende gespart wird, zeigt mögli­cher­weise das nächste stärkere Sommergewitter.

2019-03-05T11:02:31+01:005. März 2019|Allgemein, Wasser|