Berliner Wärme: OVG BB, OVG 11 N 103.17

Berlin und Vattenfall schlossen 1994 einen Konzessionsvertrag über die Fernwärmeversorgung in Berlin. Dieser enthielt eine Endschaftsklausel in § 16 Abs. 1. Hier stand, dass nach dem Ende des Vertrages die Energieversorgungsanlagen an Berlin zu übereignen seien.

2014 lief dieser Vertrag aus. Berlin forderte nun von Vattenfall das Fernwärmenetz heraus. Doch der schwedische Konzern weigerte sich: Das Fernwärmenetz sei von den Energieversorgungsanlagen, die nach Ende der Vertragslaufzeit zu übereignen waren, gar nicht umfasst. Das wollte Berlin so nicht hinnehmen und erhob Klage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass Vattenfall dem Land die Leitungen schuldet.

Doch das VG Berlin sah das anders: Mit Urteil vom 30.06.2017 wies das Gericht die Klage ab. Weder auf Basis des 2016 noch einmal geänderten Vertrages, noch auf straßenrechtlicher Grundlage sah das Gericht einen Rechtsgrund, der einen Herausgabeanspruch des Landes begründen könnte. Die (vor den Verwaltungsgerichten nicht automatisch mögliche) Berufung eröffnete das VG nicht. Doch Berlin akzeptierte die Entscheidung nicht und beantragte gem. § 124 VwGO die Berufungszulassung. Diesen, dem eigentlichen Berufungsverfahren vorgeschalteten Antrag wies das OVG Berlin-Brandenburg nun am 5. Juli 2021 ab. Die Gründe für die Zulassung einer Berufung lägen nicht vor:

Berlin hatte zunächst umfangreich mit Verfahrensfehlern argumentiert: Zunächst sei die 4. Kammer des VG Berlin unzuständig gewesen. Das OVG hielt dies aber für unzutreffend, denn es handele sich primär um eine energiewirtschaftsrechtliche Sache, nicht um Straßenrecht, weswegen die 4. und nicht die 1. Kammer zu Recht mit der Sache befasst worden war. Weiter hatte das Land gerügt, im Urteil des VG Berlin hätten Ausführungen zu § 1004 BGB gefehlt, weswegen ein verfahrensfehlerhafter Begründungsmangel vorgelegen hätte. Dies überzeugte den Senat aber nicht, denn es ergebe sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Der Senat sah auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation. Das Gericht hätte in der bemängelten Passage nur sein Verständnis der maßgeblichen Vertragsklausel erläutert. Das VG Berlin hätte auch keine Hinweispflicht auf sachdienliche Anträge verletzt, unabhängig davon würde das Urteil nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen, wäre also nicht anders ausgefallen, wenn das VG sich so verhalten hätte, wie das Land es in seiner Berufungszulassung für richtig erklärt hatte: Das VG hatte seine Entscheidung nicht allein auf die Auslegung des Konzessionsvertrags aus 1994 gestützt, sondern parallel begründet, so dass das Urteil nicht allein auf den Punkten “beruhte”, die als verfahrensfehlerhaft vorgetragen wurden.

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Daneben sah der Senat aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die ebenfalls eine Zulassung der Berufung geboten hätten. Die Begründung sei weder widersprüchlich, noch hätte das Gericht einen Formzwang und einen hieraus resultierenden Auslegungsauftrag übersehen. Auch straßenrechtlich hätte das Gericht nichts falsch gemacht. Ein straßenrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe nicht, weil Vattenfall nicht unerlaubt, sondern erlaubt das Leitungsnetze betreibe. Das sei auch keine nicht vollwertige Interimslösung.

Zuletzt betrachtet das OVG die Sache auch nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig, was auch zur Zulassung der Berufung geführt hätte. Bemerkenswert in diesem Kontext die Anmerkung des Senats, dass der schiere Hinweis auf die Länge der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausreicht, um eine besondere Schwierigkeit zu indizieren. Potentiell schwierige Fragen dagegen seien nicht tragend für das Urteil gewesen. Dies gelte auch für die Fragen, die das Land als von “grundsätzlicher Bedeutung” betrachtet und deswegen die Berufungszulassung verlangt.

Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Vattenfall kann sein Netz behalten. Für die öffentliche Hand, die ein Interesse daran hat, den Wärmenetzbetrieb nur auf Zeit zu konzessioneren, ist das indes keine ganz befriedigende Konsequenz. Hier liegt der Schlüssel in der möglichst präzisen Ausgestaltung von Endschaftsklauseln: Diese müssen ganz klar regeln, wie Gemeinden nach Ende der Vertragslaufzeit wieder an ihre Netze kommen. Oder der Gesetzgeber wird hier aktiv. (Miriam Vollmer).

Sie möchten mit uns über Fernwärme sprechen? Am 12. Oktober 2021 laden wir zum Fernwärmetalk. Infos und Anmeldung hier.

2021-09-30T00:03:10+02:0029. September 2021|Konzessionsrecht, Wärme|

Gaskrise: Herausforderungen für Fernwärmeversorger

Oha. Erdgas ist so teuer wie zuletzt 2016. Manche meinen, Putin sei schuld, andere führen die schnelle Erholung der Wirtschaft nach Corona ins Feld, die zu einer erhöhten Abnahme von Erdgas geführt hat. Eine weitere Ursache sei die erhöhte Nachfrage Chinas nach Gas.

Doch warum auch immer der Gaspreis durch die Decke schießt: Versorger müssen sich auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen. Dies um so mehr, als dass die letzten Jahre eher von stabilen Seitwärtsbewegungen geprägt waren. Dies gilt für Gaslieferverträge für Unternehmen und Verbraucher, aber auch für Fernwärme, denn nach wie vor ist die Fernwärmeversorgung durch erdgasbefeuerte Anlagen geprägt.

Immerhin: In Deutschland sollen Entwicklungen wie in Großbritannien, wo manche vor Massenpleiten von Versorgern warnen, nicht möglich sein. Deutschlands Versorger sichern sich traditionell weitgehender ab, weil viel durch Termingeschäfte und Hedging der Preise egalisiert wird. Doch mit einiger Verzögerung erreicht der steil gegangene Gaspreis natürlich auch Deutschland und – wiederum mit einer gewissen Verzögerung – auch die Fernwärmeversorgung.

Während Fernwärmeversorger in den letzten Jahren nur selten und in meist moderatem Maße die Preis anpassen musste, sieht dies jetzt anders aus. Um so sorgfältiger sollten Unternehmen die vertraglichen Grundlagen der Preisanpassung abklopfen. In jedem Falle ist vor der Anpassung zu prüfen, ob die Preisgleitklauseln im jeweiligen Versorgungsverhältnis überhaupt gelten. Wurden die aktuell verwandten Verträge durch öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft gesetzt, zweifeln einige Obergerichte inzwischen an der Wirksamkeit dieses Verfahrens. Sie verlangen das Einverständnis auch der Kundenseite.

Erhöhte Aufmerksamkeit sollte auch den Klauseln an sich gelten. Sie sind an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gebunden, müssen also den Wärmemarkt insgesamt abbilden und sich an den Kosten orientieren. Wichtig: Es reicht nicht, dass die Formel in der Vergangenheit die Kosten abgebildet hat, wenn die sich zwischenzeitlich etwa durch Brennstoffwechsel verändert hat. Auch Positionen wie CO2-Preise, Löhne und Investitionen müssen zutreffend abgebildet sein. Ist dem nicht so, kann die Preiserhöhung verweigert oder für drei Jahre zurückfordert werden.

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In der aktuellen Lage kommt ein weiterer Unsicherheitsfaktor dazu: Die Bundesregierung musste vor allem das Messwesen reformieren und hat ein neues Regelwerk aufgesetzt, die FFVAV. Im Zuge des Erlasses sollte auch die AVBFernwärmeV geändert werden. Die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 überrascht noch einmal weitgehend veränderte Novelle hängt aktuell im Bundeswirtschaftsministerium fest. Doch tritt sie demnächst in Kraft, müssen sich Fernwärmeversorger sehr schnell auf eine Vielzahl neuer Regeln einstellen, unter anderem auf weitgehende Veröffentlichungspflichten ihrer Standardverträge, Anpassungsrechte von Abnehmern und Informationsverpflichtungen im Rechnnungsprozess, die die Versorger schon abseits der gasinduzierten Preisproblematik beschäftigen. Zeit also, spätestens jetzt aktiv zu werden und einen Schlachtplan für die nächsten Monate anzugehen.

Schließlich steht eins fest: Ab jetzt muss man sich warm anziehen (Miriam Vollmer).

 

2021-09-21T22:56:52+02:0021. September 2021|Vertrieb, Wärme|

Achtung, Anschlussleistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belieferung mit Fernwärme zwei Komponenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelieferte Wärme. Zum anderen wird die Anschlussleistung vergütet, also die Wärmemenge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschlussleistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertragsänderung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFernwärmeV den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Rechtstechnisch hat der Verordnungsgeber damit hier einen Unterfall der “Störung der Geschäftsgrundlage” nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFernwärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begründungslos einmal jährlich die Wärmeleistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneuerbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschlussleistung verringern.

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Diese Regelung kommt den Anschlussnehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlossenen Wärmeliefervertrags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlieferanten bezieht. Der Versorger unterhält regelmäßig eine Infrastruktur, die aus langfristig finanzierten Wärmeerzeugern und Leitungsnetzen besteht. Das Anpassungsrecht, das der Bundesrat nun eingeführt hat, muss also als neuartiges Absatzrisiko in seine Preiskalkulation eingehen.

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundesregierung veröffentlicht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfristplanung künftig erhöhten Risiken unterliegt (Miriam Vollmer).

Sie interessieren sich für Neuerungen und Neuigkeiten rund um den Vertrieb von Strom, Gas und Wärme? Wir schulen am 2. September 2021, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, EUR 400 zzgl. USt., Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de

 

2021-08-13T15:55:05+02:0013. August 2021|Erneuerbare Energien, Wärme|