Die Gasumlage

Jetzt liegt der Entwurf einer Verordnung nach § 26 EnSiG auf dem Tisch. Was hat das Wirtschafts­mi­nis­terium danach nun vor? Wir haben die wichtigsten 10 Fakten über die Umlage, die den Ruin der Gasim­por­teure und den Zusam­men­bruch der Gaswirt­schaft verhindern soll, zusammengetragen:

1. Juris­tische Grundlage der Gasumlage ist § 26 EnSiG und eine Verordnung, deren Entwurf gerade kursiert. 

2. Die Gasumlage soll die Mehrkosten der Erdga­sim­por­teure für die Gasbe­schaffung gleich­mäßig auf alle in Deutschland verkauften Erdgas­mengen verteilen. Andere Kosten, auch die Index­ent­wicklung der letzten Monate, können je nach Preis­gleit­klausel und Versor­gungs­ver­hältnis unabhängig hiervon an Kunden gewälzt werden. Diese beiden Posten schließen sich nicht aus.

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3. Die Umlage gilt zwischen dem 01.10.2022 und dem 01.04.2024.

4. Laut Entwurf gilt sie für alle Abnehmer unter­schiedslos, es ist kein Rabatt für Großkunden vorgesehen.Wer also auf eine besondere Ausgleichs­re­gelung gehofft hat, die für manche Abnehmer die Umlage begrenzt, wird zumindest in diesem Entwurf enttäuscht.

5. Im Entwurf sind geschätzte Beträge zwischen 1 und 5 Cent/kWh angegeben, aber es gilt kein Höchst­betrag. Wenn die Impor­teure deutlich höhere Summen melden als erwartet, kann die Umlage nach dem aktuellen Entwurf also auch deutlich höher ausfallen.

6. Die Impor­teure sollen ihre Mehrkosten an die THE melden, die berechnet die Gasumlage und veröf­fent­licht sie erstmals laut Entwurf zum 15.08.22. Ob das auf der Zeitschiene realis­tisch ist? Wir sind gespannt. 

7. Die Höhe kann angepasst werden, aber zwischen zwei Anpas­sungen sollen immer mindestens 3 Monate liegen. Versorger und Letzt­ver­braucher müssen also fortlaufend am Ball bleiben.

8. Die Umlage wird auf alle Gaskunden über die Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen verteilt, die die Umlage an die Letzt­ver­braucher mit der Gasrechnung weiterverteilen.

9. Die Berech­nungs­grund­lagen sollen von Trading Hub Europe als Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichem im Internet publi­ziert werden.

10. Zur groben Orien­tierung: Bei einer Gasumlage von 3 ct/kWh würde auf ein Einfa­mi­li­enhaus mit 30.000 kWh ein Zusatz­betrag von 900 EUR entfallen. Auf BASF entfielen 1.440.000.000 EUR.

Wie die endgültige Version aussieht, die nun greifen soll, werden die nächsten Wochen zeigen. Auch die Frage, welche Höhe die Umlage initial erreicht, wird sich schon bald heraus­stellen. Generell bleibt festzu­halten: Immerhin verteilen sich die Kosten nach dem Entwurf auf alle Gaskunden. Gleichwohl muss jeder Einzelne mit erheb­lichen Belas­tungen rechnen (Miriam Vollmer).

2022-08-03T00:59:29+02:003. August 2022|Gas, Wärme|

Die Anschluss­leistung im Entwurf der AVBFernwärmeV

Oft, wenn auch nicht immer, besteht die Vergütung des Fernwär­me­ver­sorgers aus zwei selbstän­digen Preis­be­stand­teilen: Dem Arbeits­preis, der die bezogene Wärme vergütet. Und dem Leistungs­preis, der sich auf die Anschluss­leistung bezieht, also das Maß an Wärme­ka­pa­zität, die der Versorger für den Kunden bereitstellt.

Bis zur Neufassung der AVBFern­wärmeV im Oktober 2021 blieb es nach dem damaligen § 3 AVBFern­wärmeV während der gesamte Laufzeit eines Fernwär­me­lie­fer­ver­trags bei der verein­barten Anschluss­leistung. Ausnahmen gab es, wenn ein Kunde den Fernwär­me­bedarf reduzieren wollte, weil er auf regene­rative Energie­träger umsteigen wollte. Ansonsten galt: Vertrag ist Vertrag.

Seit 2021 ist die Anschluss­leistung variabel. Sie kann einmal pro Jahr bis zu 50% verringert werden. Eine Begründung ist dafür nicht erfor­derlich. Für Versorger ist dies natürlich ein Problem: Wie viel Leistung insgesamt abgesi­chert werden muss, steht so nicht fest, was angesichts der hohen und langfris­tigen Inves­ti­tionen riskant sein kann.

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Mit einem neuen Regelungs­vor­schlag im aktuellen Entwurf der AVBFern­wärmeV versucht das Minis­terium nun einen Spagat. Nach Gutdünken soll der Kunde die Anschluss­leistung nicht ändern können. Aber er soll auch nicht für hohe Anschluss­leis­tungen zahlen, wenn er diese wegen energe­ti­scher Sanie­rungen längst nicht mehr braucht. Gegenüber der Fassung bis 2021 ebenfalls neu aufge­nommen werden soll auch ein Anpas­sungs­recht im Anschluss- und Benut­zungs­zwang bei überdi­men­sio­nierten Anschluss­leis­tungen (Miriam Vollmer).

2022-07-28T01:38:33+02:0028. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|

Geplante Novel­lierung des § 24 AVBFern­wärmeV – Super­preis­an­pas­sungs­recht jetzt auch für Wärmeversorger?

Die drohende Gasman­gellage bleibt weiterhin das dominie­rende Thema der Energie­wirt­schaft. Erst neulich hatten wir beschrieben, wie sich eine Gasknappheit auf die Liefer­pflichten im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung nach den bisher gelten recht­lichen Rahmen­be­din­gungen der AVBFern­wärmeV auswirken könnte.

Nach den uns vorlie­genden Infor­ma­tionen beabsichtigt der Gesetz­geber den Rechts­rahmen der Fernwär­me­lie­ferung aktuell mit den Vorgaben des § 24 EnSiG zu harmo­ni­sieren. Dieser erlaubt es Gaslie­fe­ranten bisher während der Notfall­stufe und bei Feststellung der Gasman­gellage Preis­an­pas­sungen sehr kurzfristig und unabhängig von sonstigen vertrag­lichen Inhalten an die Kunden weiter­zu­geben. Für Fernwär­me­ver­sorger fehlt ein solches „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ bisher. Der Gesetz­geber hat dazu kurzfristig einen Referen­ten­entwurf zur Änderung der AVBFern­wärmeV vorgelegt, der eine Anpassung des § 24 AVBFern­wärmeV dahin vorsieht, dass auch Wärme­lie­fe­ranten Preis­an­pas­sungen erleichtert vornehmen können.

Der Referent­entwurf sieht vor, das erleich­terte Preis­an­pas­sungs­recht des Wärme­lie­fe­ranten an die Voraus­setzung zu knüpfen, dass dieser seiner­seits selbst von einer Preis­an­passung nach § 24 EnSiG betroffen ist. Der Wärme­lie­ferant soll dann „berechtigt (sein), ein in einem Wärme­lie­fer­vertrag verein­bartes und insoweit einschlä­giges Preis­an­pas­sungs­recht binnen zwei Wochen nach der Gaspreis­er­höhung auszuüben, auch wenn in dem Wärme­lie­fer­vertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärme­lie­ferung an die Änderung der durch die Gaspreis­er­höhung gestie­genen Bezugs­kosten vereinbart wurde“

Dem Kunden soll im Gegenzug ein Sonder­kün­di­gungs­recht einge­räumt werden.
Übt das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen das Preis­an­pas­sungs­recht gegenüber dem Kunden aus, hat der Kunde das Recht, den Wärme­lie­fer­vertrag außer­or­dentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksam­werden der Preis­än­derung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen zwei Wochen nach Wirksam­werden der Preis­än­derung in Textform gegenüber dem Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen unter Angabe des gewählten Wirksam­keits-zeitpunkts zu erklären. In der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung ist auf das Kündi­gungs­recht hinzuweisen.

Was im Strom- und Gasbe­reich seit je her Standard ist, bedeutet für den Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung ein Novum, denn hier konnte der Versorger bisher ein Preis­an­pas­sungs­recht verein­baren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Sonder­kün­di­gungs­recht gewährt werden musste.

Das Ganze muss derzeit als ein Zwischen­stand in einer dynami­schen Phase verstanden werden, denn wie wir auch schon berich­teten, denkt der Gesetz­geber gleich­zeitig über eine Verän­derung des § 24 EnSiG selbst nach, die dann natürlich auch wieder Auswir­kungen auf die geplante Anpassung der AVBFern­wärmeV hätte.

(Christian Dümke)

2022-07-04T13:16:08+02:004. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|