Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz kommt: Was Versorger nun tun müssen

Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgas­lie­fe­ranten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlas­tungs­betrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugs­menge, die dem Septem­ber­ab­schlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjah­res­ver­brauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognos­ti­zierte Jahres­ver­brauch der Verbrauchs­stelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahres­ver­brauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzu­schreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahres­rechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbe­sondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungs­bedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung infor­mieren. Über die mit dieser Infor­mation verbun­denen Pflicht­an­gaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgas­kunden sind auch Wärme­kunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlags­zahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finan­zielle Kompen­sation. Diese Kompen­sation muss der Vermieter über die Heizkos­ten­ab­rechnung an den Kunden weiter­geben. Ihn treffen zudem Infor­ma­ti­ons­pflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestie­genen Preise in den letzten neun Monaten die Voraus­zah­lungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Voraus­zahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Voraus­zahlung der Entlas­tungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endab­zu­rechnen sind diese Voraus­zah­lungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheb­licher Zeitdruck. Die Entlas­tungs­mengen sind zu ermitteln, die Infor­ma­tionen vorzu­be­reiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).

2022-11-11T02:02:10+01:0011. November 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|

Ein erster Blick: Die Übernahme des Dezemberabschlags

Die Exper­ten­kom­mission Gas und Wärme wollte einfach den Fiskus die Abschläge für Gas und Fernwärme im Dezember übernehmen lassen, und zwar auf Basis der Verbräuche, wie sie dem Abschlag im September zugrunde lagen, um Manipu­la­ti­ons­ver­suchen den Boden zu entziehen. Doch so simpel, wie die Kommission sich das vorge­stellt hat, wird es nun doch nicht: Der Entwurf des BMWK vom 27.10.2022 sieht für Gas ein deutlich kompli­zier­teres zweistu­figes Verfahren vor:

Es soll nun nicht einfach der Dezem­ber­ab­schlag entfallen, sondern die Versorger sollen die betrof­fenen Letzt­ver­braucher – SLP-Kunden und RLM-Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh/a und mengen­un­ab­hängig die Wohnungs­wirt­schaft – um jeweils eine Summe entlasten, die 1/12 der Realver­brauchs­summe für den Abrech­nungs­zeitraum, in den der Dezember 2022 fällt, multi­pli­ziert mit dem Dezem­ber­preis ausmacht. Mit anderen Worten: Die Jahres­rechnung wird um 8,33% gekürzt. Wer viel verbraucht, wird also mehr entlastet als ein sparsamer (zB armer) Verbraucher. Das ist angesichts der drohenden Knappheit an Gas durchaus überraschend.

Die so ermit­telte Summe ist jeden­falls in der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, auszu­weisen. Ebenfalls der Trans­parenz dient die Pflicht des Versorgers, dies im Netz zu publizieren.

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Da die endgültige Summe, um die der Letzt­ver­braucher entlastet wird, im Dezember 2022 noch nicht endgültig feststeht, weil der Abrechungs­zeitraum ja noch andauert, er aber schon umgehend Entlastung erfahren soll, soll der Versorger im ersten Schritt auf den Abschlag im Dezember 2022 verzichten oder eine entspre­chende Summe überweisen, oder der Versorger verrechnet eine Zahlung durch den Kunden mit dem nächsten Rechnungs­betrag. Die vorläufige Zahlung wird mit dem endgül­tigen Entlas­tungs­an­spruch verrechnet und in der Rechnung dann auch so ausgewiesen.

Die Liefe­ranten erhalten ihr Geld, das der Kunde nicht zahlt, vom Bund. Im Entwurf wird in eckigen Klammer auf die Bundesbank als zuständige Behörde verwiesen, dies scheint also noch nicht fest zu stehen. Vorge­sehen ist ein verhält­nis­mäßig komplexes Antrags­ver­fahren, bei dem bis zum 31.01.2023 Anträge auf Auszahlung der Voraus­zahlung gestellt werden, so dass verhält­nis­mäßig schnell Geld fließt. Genannt ist hier als Auszah­lungs­datum der 01.12.2022, also sogar noch vor dem Ende der Antrags­frist. Bis zum 31.05.2024 werden dann WP-testierte Endab­rech­nungen vorgelegt. Bleiben diese aus, muss der Versorger alle Voraus­zah­lungen zurückzahlen.

Bei Wärme sieht es etwas anders aus: Hier soll eine finan­zielle Kompen­sation vom Versorger an den Kunden fließen, die auf dem Septem­ber­ab­schlag multi­pli­ziert mit einem Faktor, der die Teuerung berück­sichtigt, fußt. Anders als beim Gas beruht der Anspruch also hier nicht auf Realverbräuchen.

Vorge­sehen ist, dass der Vermieter erhaltene Entlas­tungen für Gas wie Wärme im Rahmen der Heizkos­ten­ab­rechnung an die Mieter weitergibt. Wie auch die Versorger selbst treffen ihn weitrei­chende Infor­ma­ti­ons­pflichten. Es lohnt sich also, sich gut zu infor­mieren und vorzu­be­reiten, sowohl als Versorger als auch als Wohnungs­wirt­schaft (Miriam Vollmer).

2022-10-27T23:59:46+02:0027. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Achtung, die AVBFern­wärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFern­wärmeV ein gerade für das schnel­lebige Energie­recht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkraft­treten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesent­lichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosme­ti­schen Änderungen. Nun aber will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implan­tiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Diffe­ren­zierung nach Kunden­gruppen. Bisher kennt die AVBFern­wärme nämlich nur nicht erfasste Indus­trie­kunden und alle anderen, für die sie unter­schiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedin­gungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusam­menhang mit der wichtigen Abwei­chungs­re­gelung in § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFern­wärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFern­wärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewer­be­kunden. Gegenüber Verbrau­chern ist unter diesen Bedin­gungen die Abwei­chung vom AVBFern­wärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abwei­chung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entge­gen­stehen würde, die oft einen günsti­geren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFern­wärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertrags­ma­nagement anpassen. Dies gilt auch und insbe­sondere für Contrac­ting­ver­träge, die der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Zwar sind und bleiben Indivi­du­al­ver­träge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­liert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|