Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!

Energiewende heißt ja nicht nur, fossile Energieträger durch Erneuerbare zu ersetzen. Der Endenergieverbrauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energieeffiziengesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Stromverbrauch Berlins beträgt rund 25 TWh.

Neben Vorgaben für die öffentliche Hand sollen künftig Unternehmen bereits ab einem Jahresendenergieverbrauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem unterhalten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umsetzungspläne für Einsparmaßnahmen verpflichtend und veröffentlicht werden.

Neue Vorgaben für Rechenzentren

Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechenzentren ein. Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechenzentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wiederverwendet werden, wenn nicht eine Abwärmenutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärmenetzbetreiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Gestehungskosten nicht annimmt.

Auch ganz neu: Rechenzentren müssen ab 2024 bilanziell 50% Erneuerbaren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energieverbrauchsstruktur des Rechenzentrums muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet werden. Der Bund versucht auch über Veröffentlichungs- und Informationspflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energieeffizienz von Rechenzentren zu erfahren.

Abwärme

In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumutbaren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaftliche und betriebliche Aspekte in eine Gesamtabwägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unternehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unterfallen, das sein eigenes, freilich nur eingeschränkt anwendbares Abwärmenutzungsgebot hat.

Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetzgeber aber immerhin eine Auskunftspflicht von Abwärmeproduzenten gegenüber Wärmenetzbebtreibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaffenen Bundesstelle für Energieeffizienz. Eine Kontrahierungspflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-09-29T23:25:59+02:0029. September 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

Heizung bis zur Wärmeplanung

Verbreitet ist die Annahme, die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Gesetzgebungsverfahren hätten die Pflicht zur Nutzung von 65% Erneuerbaren Energien für neue Heizungen bis 2026/2028 einfach komplett suspendiert. Denn solange sollen die Gemeinden Zeit für die Erstellung einer Wärmeplanung haben. An diesem verbreiteten Missverständnis ist zwar richtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen legal ist. Doch vielfach wird übersehen, dass die Regelungen für Gas- und Ölheizungen, die am 01.01.2024 schon bestehen, nicht einfach länger gelten.

Statt dessen bestimmt ein neuer § 71 Abs. 9 GEG, dass fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des GEG, aber vor Fertigstellung der Wärmeplanung eingebaut werden, ab 2029 15% grüner oder blauer Wasserstoff oder Biomasse verwenden müssen, aber 2035 30% und ab 2040 60%. Ab 2045 wird die Verbrennung fossiler Brennstoffe bekanntlich ganz beendet.

Was heißt das nun für den Betreiber der neuen Gas- oder Ölheizung? Er braucht zumindest einen Plan, wie es mit seiner Heizung weitergeht, wenn er noch nicht weiß, wie die Wärmeplanung für sein Wohngebiet aussieht. Und er sollte gründlich durchgerechnet haben, ob sich die Heizung auch dann gelohnt haben wird, wenn es mit Wasserstoff oder Biomethan nicht hinhauen sollte (Miriam Vollmer).

2023-09-21T22:04:52+02:0021. September 2023|Allgemein, Wärme|

Warten auf das Wärmenetz: Der neue § 71j GEG

Gesetzt der Fall, ein Gebäudeeigentümer erfährt aus der kommunalen Wärmeplanung, dass für den Straßenzug, in dem sich sein Gebäude befindet, ein Fernwärmenetz geplant ist. Doch bis so ein Netz fertig ist, vergeht Zeit. Der Eigentümer beschließt also, erst einmal eine neue Gas- oder Ölheizung anzuschaffen. Das darf er, das steht in § 71j Abs. 1 des neuen GEG, das am 08.09.2023 den Bundestag passiert hat. Doch ganz ohne Bedingungen darf er das nicht: Da könnte ja jeder kommen, behaupten, auf das Wärmenetz zu warten, und dann gibt es auf einmal im ganzen Land neue Öl- und Gasheizungen, die dann nie wieder abgebaut werden. Deswegen bestimmt § 71j Abs. 1 GEG, dass es schon einen zehnjährigen Liefervertrag über Wärme, die zu mehr als 65% aus Erneuerbaren Energien besteht, geben muss. Auch der Netzbetreiber darf seine Pläne mit Zwischenzielen nicht frei behaupten, sondern muss sie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben. Und es muss vertraglich geklärt sein, dass das Netz innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss in Betrieb genommen wird.

Dann, aber auch nur dann, darf der Eigentümer auf das Wärmenetz mit seiner konventionell betriebenen Heizung warten. Steht das Netz, muss er sich aber auch anschließen. Darauf zu beharren, seine Gas- oder Ölheizung gefalle ihm eigentlich besser und sei ja auch noch gar nicht so alt, kann er dann nicht.

Schwierig wird es, wenn er Plan für das Wärmenetz scheitert. Nach § 71j Abs. 2 GEG erlässt die zuständige Landesbehörde dann einen Bescheid, der feststellt, dass die Netzausbaumaßnahme nicht weiter verfolgt wird. Das gilt nicht nur, wenn gar nicht gebaut, sondern auch, wenn nicht wie geplant dekarbonisiert werden kann. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, hat der Eigentümer noch drei Jahre Zeit, die Anforderungen des GEG auf eigene Faust umzusetzen. Der gescheiterte Wärmeversorger muss ihm die darauf entstehenden Mehrkosten ersetzen, es sei denn, das Scheitern lag nicht an ihm. Dann bleibt der Eigentümer auf dem Schaden sitzen (Miriam Vollmer).

 

2023-09-13T00:03:05+02:0013. September 2023|Energiepolitik, Wärme|