Endschaftsregelung nicht vergessen: BGH zu Fernwärmenetz Stuttgart

Das Urteil des BGH-Kartellsenats (Urt. v. 5.12.2023 – KZR 101/20) hat im langjährigen Streit der Landeshauptstadt Stuttgart mit der EnBW um das Fernwärmenetz eins geklärt: Eigentümerin des Netzes ist die EnBW. Die Landeshauptstadt kann keine Übereignung oder gar den Rückbau des Netzes fordern. Damit ist zumindest ein möglicher Ausgang des Verfahrens, den beide Parteien wohl nicht gewollt hätten, vom Tisch: Das zwischen 1994 und 2013 bis auf 218 km ausgebaute Fernwärmenetz mit einer Versorgungskapazität für rund 25.000 Haushalte, ca. 1.300 Unternehmen und 300 öffentliche Gebäude zu beseitigen.
Andere Facetten des Urteils dürften allerdings weiterhin zu Herausforderungen auf dem Weg zur einvernehmlichen Gestaltung der Stuttgarter Fernwärmeversorgung führen, denn zugleich hat die EnBW für die Zukunft keinen kartellrechtlichen Anspruch auf die erneute Einräumung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb des Fernwärmenetzes. Diesen hatte sie im Wege der Widerklage verfolgt.

Rückblick – Konzessionsvertrag ohne Endschaftsregelung

Was bisher geschah: 1994 wurde – noch zwischen Stadt und kommunalem Versorger, der später die Beteiligung der Stadt verlor und seit nunmehr rund 20 Jahren Teil des EnBW-Konzerns ist – ein Konzessionsvertrag geschlossen: Bis zum Ende der Vertragslaufzeit 2013 räumte dieser dem Versorgungsunternehmen Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes ein. Nicht geregelt wurde, wer nach dem Ausbau und dem Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum an den Anlagen erhalten sollte.

Nun ist diese sogenannte Endschaftsregelung – sozusagen und juristisch ganz und gar unsauber – der Ehevertrag der langfristigen Vertragsbeziehungen. Eine Endschaftsregelung kann Konflikte nicht verhindern. Aber jedenfalls haben alle Seiten die Sicherheit, dass man über das Eingemachte schonmal ehrlich gesprochen hat, als noch alles gut war. Endschaftsregelungen gehören in jeden Betreibervertrag, wenn eine Vertragspartei über lange Zeit teure Infrastruktur aufbaut. Das kann in nahezu allen Versorgungsbereichen der Fall sein, wenn neue Netze errichtet werden müssen.

Stuttgart hatte 2011, 2 Jahre vor Vertragsende, mit der Information über die Bestrebungen, die Wegenutzungsrechte erneut zu vergeben – oder aber, das Wärmenetz zu rekommunalisieren – begonnen.

Rechtsstreit

Nach Zwischenschritten, stockenden Verhandlungen und dem sich anschließenden Rechtsstreit erging 2019 ein erstes Urteil des LG Stuttgart (Urt. v. 14.02.2019 – 11 O 225/16). Die Landeshauptstadt hatte erstmals auf Übereignung des Fernwärmenetzes, die EnBW in Widerklage auf einen neuen Wegenutzungsvertrag geklagt. Das Landgericht verneinte einen Anspruch der Stadt auf Übereignung – sowie den Hilfsantrag auf Beseitigung – der Leitungen und gab der Widerklage statt.
Die 2020 nachfolgende Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 26.3.2020 − 2 U 82/19) führte ins Patt: Zwar bestätigte das OLG die erstinstanzliche Auffassung, dass weder das Eigentum an den Anlagen automatisch an die Stadt übergangen, noch ein Anspruch hierauf entstanden sei. Es sah anders als das Landgericht allerdings einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB – die Leitungen auf und in den Grundstücken der Stadt müssten durch die EnBW entfernt werden. Auch hinsichtlich des Widerklageantrags änderte das OLG das Urteil: Entgegen der Auffassung in erster Instanz stehe der EnBW keine Abgabe eines Angebots für einen neuen Wegenutzungsvertrag durch die Landeshauptstadt zu. Das mögliche Ergebnis, tatsächlich einen Rückbau des mittlerweile weitläufigen und umfassenden Wärmenetzes zu erwirken, konnte jedoch beiden Parteien nicht recht sein.
Das nun ergangene Urteil des BGH (dessen Volltextveröffentlichung Stand 12.12.2023 noch aussteht) stellt sich nun als neue Kombination dar. Kein Anspruch der Landeshauptstadt Stuttgart auf Übereignung (wie LG, OLG) oder Beseitigung ( wie LG, gegen OLG) der Fernwärmeleitungen. Kein Anspruch der EnBW auf ein Angebot der Stadt, einen neuen Wegenutzungsvertrag abzuschließen (gegen LG, wie OLG).

Zentrale Entscheidungsgründe

Die Entscheidung stützte das Gericht zentral auf drei Normen und deren Auslegung:

1. Um den Eigentumsübergang von Versorgungsleitungen (sogenannten Scheinbestandteilen) an die Stadt nach § 95 BGB zu bestätigen, fehlte es dem BGH zufolge an der erforderlichen Willensentschließung des Eigentümers der Netzleitungen (EnBW).

2. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs sei die „Störung“ in diesem Fall nach § 1004 Abs. 2 BGB aufgrund nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 241, 242 BGB) durch die Stadt zu dulden.

3. Umgekehrt bejahte das Gericht zwar eine marktbeherrschende Stellung der Stadt bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten – die sei hier aber nicht missbräuchlich ausgenutzt worden, sodass ein Anspruch auf Nutzungsrechtseinräumung nach § 19 GWB entfiel.

Einordnung & Ausblick

Die Landeshauptstadt Stuttgart verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden. Dafür zieht sie zunehmend Versorgungsfragen an sich – im Rahmen der städtischen Energieleitplanung auch den kommunalen Wärmeplan. Das Fernziel der Rekommunalisierung des Wärmenetzes hat die Landeshauptstadt in ihrer Pressemitteilung zur Entscheidung entsprechend bekräftigt. In ihrer Pressemitteilung haben die EnBW zumindest den fortbestehenden Willen zur Zusammenarbeit formuliert.

Daneben fällt auf: Parteien und Gerichte haben im Streit mehrfach auf Regelungen des EnWG zurückgegriffen. So hat sich das Landgericht in erster Instanz mit der Bedeutung der Entflechtungsregeln des EnWG auseinandergesetzt (BeckRS 2019, 11063, Rn. 191f.), und der BGH sich an § 46 EnWG angelehnt. Prinzipiell reguliert das EnWG nur Strom- und Gasnetze. Die steigende Bedeutung von (Fern-)Wärmenetzen könnte hier in Zukunft gesetzgeberisches Tätigwerden erfordern.
Und allen Versorgungsunternehmen sowie den versorgten Kommunen, die Betreiberverträge über Infrastruktur schließen, sei nachdrücklich ans Herz gelegt: Treffen Sie eine Endschaftsregelung für die wertvolle Infrastruktur (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).

2023-12-20T01:08:12+01:0020. Dezember 2023|Konzessionsrecht, Wärme|

Was noch fehlt: Sofortprogramme für Klimaschutz in Verkehr und Wärme

Das Thema Klimaschutz im Verkehr hat derzeit Konjunktur. Zu Recht, wenn man bedenkt, dass hier ähnliche Potentiale wie im Strom- und Wärmebereich schlummern, aber bisher kaum Schritte zur Realisierung unternommen werden. Die Quote der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen ist im Verkehrssektor verglichen mit den beiden anderen Bereichen am schlechtesten. Gerade mal 6,8 % betrug sie 2022 und war gegenüber den vorherigen beiden Jahren wegen des geringeren Verbrauchs von Biokraftstoffen sogar noch gesunken.

Aktuell tritt die Verkehrspolitik auf der Stelle, denn an sich hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, dass Klimaschutz als Grund von Verkehrsbeschränkungen rechtlich anerkannt werden soll. Dafür sollte das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die StVO angepasst werden. Vor dem Bundesrat fand die Reform des StVG keine Gnade, worüber wir bereits berichteten. Insofern wäre jetzt der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefragt. Das federführende Bundesministerium für Verkehr hat aber letzten Freitag offenbar die Einschätzung gegeben, dass das Gesetz politisch gescheitert ist und eine Vermittlung daher nicht sinnvoll sei.

Dabei wäre ein reformiertes Straßenverkehrsrecht, dass auch Klimaschutz als relevanten Belang berücksichtigt, weiterhin dringend von Nöten. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Deutsche Umwelthilfe und der BUND hatten gemeinsam Klage erhoben, in der sie die Bundesregierung zum Erlass eines Sofortprogramms nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichten wollten.

Das OVG hat den Klägern tatsächlich recht gegeben. Das ist zum einen deshalb spannend, weil das Klimaschutzgesetz an sich gar keine Verbandsklagerechte beinhaltet. Offenbar hat das Gericht auf der Basis von Europarecht, genau genommen der Aarhus-Konvention, dennoch eine Klagebefugnis hergeleitet.

Klimapolitisch ist die Entscheidung zum Anderen relevant, weil das Gericht von der Regierung kurzfristig wirksame Maßnahmen verlangt, die zur Einhaltung der Klimaziele führen. Was das für Maßnahmen sein könnten, geht aus der Pressemitteilung des Gerichts nicht hervor, aber die Deutsche Umwelthilfe hat bereits Beispiele gegeben: “ein sofortiges Tempolimit, den Abbau klimaschädlicher Subventionen und eine Sanierungsoffensive etwa für Schulen und Kindergärten”. (Olaf Dilling)

2023-12-05T16:12:48+01:005. Dezember 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Das Bundeskartellamt und der § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Das Bundeskartellamt (BKartA) kann nicht nur per Sektoruntersuchung die Preise von Fernwärmeversorgern checken. Es darf auch Fernwärepreisklauseln prüfen. Die diese Woche eröffneten sechs Missbrauchsverfahren gegenüber Fernwärmeversorgern machen deutlich: Außer den Kunden kann auch die Behörde direkt auf Preisgleitklauseln zugreifen.

Maßstab der Prüfung ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung bestimmt, dass Preiserhöhungen sich an der Kostenentwicklung und am Wärmemarkt orientieren müssen. Außerdem müssen sie transparent sein. Es ist damit nicht erlaubt, den Preis etwa parallel zum Erdgaspreis steigen zu lassen, wenn die Kosten des Versorgers real nur teilweise oder gar nicht am Gaspreis hängen, sondern etwa an Strom, landwirtschaftlichen Produkten oder Kohle. Außerdem dürfen Versorger nicht auf ein Marktelement verzichten, das die Entwicklung am Wärmemarkt insgesamt – also nicht nur Fernwärme – abbildet. Hinzu kommt: Wenn der Kunde nicht selbst ausrechnen kann, wie sich der Preis entwickelt, ist er ebenfalls fehlerhaft.

Das BKartA hat per Pressemitteilung nun verlautbaren lassen, direkt gegen solche Unternehmen vorzugehen, die andere Indizes verwenden als es ihrer Wärmeerzeugng entspricht. Also etwa Erdgas im Rekordpreisjahr 2022, wenn tatsächlich seit Jahren vorwiegend Abfall eingesetzt wird. Solche Klauseln haben auch wir schon gesehen; nicht ganz selten gehen sie darauf zurück, dass Unternehmen zwar ihre Erzeugungsstruktur, nicht aber ihre Verträge geändert haben. Das ist aber verpflichtend.

Die praktische Reichweite des Verfahrens geht über die sechs Betroffenen weit hinaus: Die gestiegenen Preise der letzten zwei Jahre und die Auferksamkeit für Raumwärme generell führen schon aktuell zu mehr Kundenbeschwerden und -anfragen. Wir empfehlen deswegen generell allen Wärmeversorgern, im Rahmen regelmäßiger Prozesse – und nicht nur, wenn sich Leute beschweren – zu überprüfen, ob ihre Klauseln noch rechtmäßig sind, denn wenn eine Klausel unwirksam ist, können sich Kunden für die drei Jahre vor dem Preiswiderspruch wegen Unwirksamkeit der Klauseln überzahlte Beträge zurückholen. Im Massengeschäft ist das regelmäßig eine ganze Menge (Miriam Vollmer).

2023-11-17T22:28:44+01:0017. November 2023|Wärme|