Und nun, GEG (II)?

So, nun hat sich die Koalition doch geeinigt (=> klick hier). Doch was ist offen? Und was halten wir davon?

Was ist unklar?

Nun ist ein kurzes Einigungs­papier kein Geset­zes­vor­schlag. Aber wir wüssten trotzdem gern, was passieren soll, wenn es keine kommunale Wärme­planung gibt, etwa weil der Ort klein oder die Stadt im Verzug ist. Und wie sieht es aus, wenn man sich 2026 eine neue Gasheizung eingebaut hat, aber dann kommt 2027 die kommunale Wärme­planung und sieht ein Fernwär­menetz vor? Muss die Gasheizung dann raus? Und was ist mit Holz und Pellets? Holz gibt es zu wenig, sinnvoll wären hier die Nachhal­tig­keits­kri­terien der BioSt­NachVO, aber im Paper steht ausdrücklich, Holz und Pellets seien „ausnahmslos“ okay.

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Wie finden wir die Einigung? 

Rufen wir uns ins Gedächtnis: Ab 2027 wird für Erdgas, Heizöl, Benzin etc. ein europa­weiter Emissi­ons­hande einge­führt, der die Gesamt­menge an CO2 bewirt­schaften und begrenzen soll. Nach der reinen Lehre reicht diese Maßnahme, den Rest regelt der Markt, wenn das Budget Jahr für Jahr um etwas mehr als 5% sinkt, bis gegen 2040 die Nullinie erreicht wird. Indes wären so hohe Preise zu erwarten, dass flankie­rende ordnungs­recht­liche Maßnahmen sinnvoll wären, um die Preis­ent­wicklung durch Nachfra­ge­rückgang zu dämpfen. Diese Dämpfung findet natürlich weniger statt, wenn später dekar­bo­ni­siert wird. Insofern: Es mag sein, dass die Nullinie sich gar nicht verändert. Aber der Weg dahin wird teurer und ist mit mehr sinnlosen Inves­ti­tionen gesäumt.

Immerhin: Nicht alles an der Einigung ist Mist. Sinnvoll ist die Verzahnung mit der kommu­nalen Wärme­planung, weil es keinen Sinn ergibt, eine Wärme­pumpe einzu­bauen, und zwei Jahre später baut die Stadt ein Netz, an das man sich gut hätte anschließen können, um sowohl sich Geld für die Finan­zierung zu sparen als auch die Wirtschaft­lichkeit der Fermwärme zu erhöhen. Gut ist auch die Beratungs­pflicht, denn generell gilt: Bisher wissen zu wenige Menschen, wann der Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr kommt und wie er sich auf ihr Leben auswirken wird. (Miriam Vollmer).

2023-06-16T18:48:40+02:0016. Juni 2023|Allgemein, Wärme|

Und nun, GEG (I)?

Wer hätte gedacht, dass sich Leute mitten im Sommer ausge­rechnet über Heizungen so richtig aufregen können! Aber immerhin, nun liegt ein Kompromiss der Ampel­par­teien auf dem Tisch.

Was steht drin?

Die ursprünglich vorge­sehene Pflicht, beim Heizungs­tausch ab 2024 65% Erneu­erbare einzu­setzen, macht einer diffe­ren­zierten Pflicht Platz: Für Neubauten im Neubau­gebiet bleibt es dabei. Ansonsten soll die kommunale Wärme­planung abgewartet werden. Solange keine kommunale Wärme­planung vorliegt, dürfen auch auf Wasser­stoff umrüstbare Gashei­zungen eingebaut werden.

Sobald die kommunale Wärme­planung vorliegt, kommt es darauf an, was diese vorsieht: Soll Klima­neu­tra­lität über ein klima­neu­trales Gasnetz erreicht werden (was bedeutet das? => klick hier), sind auf Wasser­stoff umrüstbare Gashei­zungen auch künftig zulässig. Wenn dem nicht so ist, können Gashei­zungen nur dann eingebaut werden, wenn sie zu 65% mit Biomasse, Wasser­stoff oder Wasser­stoff­de­ri­vaten betrieben werden. Die schiere technische Möglichkeit reicht dann nicht mehr. Ist – wovon fast immer auszu­gehen sein wird – kein klima­neu­trales Gasnetz vorge­sehen, greift die Pflicht, 65% Erneu­erbare zum Heizen zu nutzen, mit einer „angemes­senen Übergangsfrist“.

Ganz neu ist die Pflicht, sich beim Einbau einer neuen Gasheizung beraten zu lassen, was aus der kommu­nalen Wärme­planung resul­tieren kann, und dass es sein kann, dass Gashei­zungen wegen des Emissi­ons­handels nach 2027 sehr schnell teuer werden können.

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Nun sind kommunale Wärme­pla­nungen bundesweit erst ab 2028 vorge­sehen und auch erst ab 10.000 Einwohnern verpflichtend. Damit gilt für die meisten Gebäude: Bis 2028 darf abgewartet und ggfls. eine neue Gasheizung eingebaut werden. Dann wird sich entscheiden, ob eine Anschluss­mög­lichkeit ans Fern- oder ein Nahwär­menetz besteht oder eine indivi­duelle Lösung wie eine Hauswär­me­pumpe oder eine Hybrid­heizung angeschafft werden muss. Zulässig sollen auch Holz oder Pellets sein.

(Was unklar bleibt und was wir davon halten => klick hier)

2023-06-16T18:47:13+02:0016. Juni 2023|Wärme|

Ihr wollt Fernwärme? Geht an den § 556 c BGB!

Deutschland streitet über Wärme­pumpen. Dabei ist die Fernwärme ein guter Weg, den Bestand schnell, großflächig und ohne Vorfi­nan­zierung durch den Eigen­tümer zu dekar­bo­ni­sieren. Doch oft scheitert der Umstieg von Gas oder Öl auf Fernwärme oder auch Nahwärme im Wege des Contracting an § 556c BGB und der Wärme­lie­fer­ver­ordnung, denn nach deren § 9 WärmeLV ist für drei Jahre in die Vergan­genheit ein Preis für Wärme zu ermitteln, der nicht niedriger sein darf als der neue Preis für Fernwärme, weil sonst der Vermieter die zusätz­lichen Neben­kosten nicht umlegen kann.

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Doch in Kombi­nation mit der Dekar­bo­ni­sierung der Wärme­netze ist dieser Vergleich nicht mehr wirtschaftlich valide. Denn die Fernwärme soll und wird sich dekar­bo­ni­sieren. Gas oder Öl in der Einzel­feuerung dagegen werden wegen des ETS II ab 2027, der die Preise für fossile Brenn­stoffe steigen lassen wird, zusehends teuer. Ein Kosten­ver­gleich, der in die Vergan­genheit schaut, ergibt damit wenig Sinn. Sinnvoll wäre es, die Kosten zukunfts­ge­richtet zu vergleichen und damit auch auf die steigenden CO2-Preise abzustellen. Sonst hält man Kunden von der Fernwärme ab,

Doch wie soll so eine Regelung aussehen? Schließlich kennt man die Kurse der nächsten Jahre nicht. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt, denn der hat durchaus eine Erwar­tungs­haltung der Preis­ent­wicklung, wie die Antworten auf die 77 Fragen der FDP zum GEG zeigen (dort S. 23).

2023-06-09T21:01:55+02:009. Juni 2023|Energiepolitik, Wärme|