Zwanzig Jahre kein Bescheid: VGH Mannheim über verspätete Beitragsbescheidung

Eine ebenso kuriose wie bemer­kens­werte Entscheidung teilt der VGH Mannheim mit. Dieser hob am 8. August eine Entscheidung des VG Karlsruhe auf.

Der zugrunde liegende Fall wirft ein, gelinde gesagt, etwas merkwür­diges Licht auf die frühere Kommu­nal­ver­waltung des Städt­chens Bad Herrenalb. Bad Herrenalb hatte nämlich 1984 eine Abwas­ser­satzung beschlossen. Damit waren zum einen Abwas­ser­gruben nicht mehr erlaubt, zum anderen wurde festge­setzt, dass und was der Anschluss ans öffent­liche Wassernetz kostet.

Warum der spätere Kläger dann doch erst 1989/1990 nach Schließung seiner Abwas­ser­grube ans öffent­liche Abwas­sernetz angeschlossen wurde, verrät uns der VGH Mannheim nicht. Doch wie auch immer: An sich wäre nun der Zeitpunkt gekommen, dem Kläger auch einen Beitrags­be­scheid zu schicken. Dazu kam es aber nicht, denn 1991 fiel auf, dass die Abwas­ser­satzung wegen Kalku­la­ti­ons­mängeln unwirksam war.

Die Jahre vergingen. Freddie Mercury starb, und Kurt Cobain erschoss sich, und Tupac Shakur wurde erschossen, und Michael Hutchence erhängte sich an einer Tür. Michael Jackson starb, und Jam Master Jay starb, und Whitney Houston starb, und kurz nach dem Tod von Robin Gibb beschloss Bad Herrenalb, nun müsse mal so langsam doch etwas geschehen. Im Oktober 2012 beschloss Bad Herrenalb also endlich eine neue Abwas­ser­satzung. Nur ein Jahr später erging auf dieser Basis ein Abwas­ser­bei­trags­be­scheid. Für die 1984 geschaffene Anschlussmöglichkeit.

Der Kläger zog sofort vor Gericht.

Das VG Karlsruhe wies seine Klage ab. Erst mit Erlass der Abwas­ser­satzung 2012 sei die Beitrags­pflicht entstanden und die vierjährige Festset­zungs­frist deswegen zum Erlass­zeit­punkt des Bescheides noch nicht abgelaufen. Der VGH indes sah dies anders. Er meint zwar auch, dass Verjährung hier noch nicht einge­treten sei. Aber der verfas­sungs­rechtlich veran­kerte Grundsatz der Belas­tungs­klarheit und ‑vorher­seh­barkeit wäre verletzt, wenn eine Gemeinde sich so viel Zeit lässt wie Bad Herrenalb. Diesen Grundsatz hätte aller­dings der baden-württem­ber­gische Gesetz­geber aufgreifen müssen, der also wohl demnächst das Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz novel­lieren sollte. Doch unabhängig hiervon sei eine so späte Beitrags­fest­setzung treuwidrig. Bad Herrenalb hätte sich früher um eine neue Beitrags­grundlage kümmern müssen. Nun sei es zu spät. Wenn niemand mehr mit einem Bescheid rechnet, dürfe man auch keinen mehr versenden. 

Was bedeutet das für die Praxis? Kommunen müssen aufpassen. Wem Mängel an Beitrags- oder Gebüh­ren­grund­lagen auffallen, der sollte diese schnell besei­tigen. Ansonsten kann es sein, dass für frühere Zeiträume Gelder verlorengehen.

2018-08-08T22:22:51+02:008. August 2018|Verwaltungsrecht|

Der nächste Schritt: Das neue TEHG passiert das Kabinett

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vierten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels: Am 1. August 2018 hat das Bundes­ka­binett den Geset­zes­entwurf zur Reform des Emissi­ons­handels beschlossen. Damit kann direkt nach der parla­men­ta­ri­schen Sommer­pause das parla­men­ta­rische Verfahren beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen

# Die wesent­lichen Entschei­dungen über die Zuteilung werden alle auf EU-Ebene getroffen, deswegen gibt es keine deutsche Zutei­lungs­ver­ordnung mehr.

# Die Härte­fall­klausel entfällt, weil die EU keine vorge­sehen hat und der EuGH eine besondere deutsche Härte­fall­re­gelung nicht erlaubt.

# Zerti­fikate werden nicht mehr umgetauscht, sondern gelten fort.

# Anders als noch im Referen­ten­entwurf enthält der Kabinetts­entwurf nun eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Bundes­re­gierung, Erleich­te­rungen und den Ausschluss von Kleine­mit­tenten zu regeln. Das ist eine ausge­sprochen sinnvolle Maßnahme angesichts des sehr begrenzten Einspar­po­ten­tials dieser Anlagen bei gleich­zeitig hohem Verwal­tungs­aufwand auf Behörden- wie Betreiberseite.

# Der Entwurf enthält erste Grund­lagen für das neue Luftfahrt­kli­ma­schutz­in­strument CORSIA.

Wie geht es nun weiter?

Direkt nach der Sommer­pause geht der Geset­zes­entwurf in den Bundestag. Überra­schungen sind in den vorge­schrie­benen Lesungen und dem anschlie­ßenden Bundes­rats­be­schluss aber nicht zu erwarten. Alles Wichtige hat bereits die EU in der neuen Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt, insbe­sondere die Neure­ge­lungen, die darauf abzielen, Überschüsse durch die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve und die sog. Wasser­bett­regel zu vermeiden. Details haben wir bereits an dieser Stelle zusam­men­ge­fasst. Die konkreten Zutei­lungs­regeln wird ebenfalls die EU, diesmal in Gestalt der Europäi­schen Kommission, erlassen. Hier werden Bench­marks festgelegt und auch Detail­re­ge­lungen getroffen. Ebenfalls wird die Kommission die Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren erlassen. Hier gibt es schon einen ersten Entwurf, der nach der Sommer­pause finali­siert werden soll.

Wir rechnen also im September mit den nächsten Schritten und sind zuver­sichtlich, im Rahmen unseres Seminars am 27. September 2018 in Berlin konkret referieren zu können, was die Anlagen­be­treiber erwartet. Programm und Anmel­de­mög­lichkeit finden Sie hier.

2018-08-07T07:59:58+02:007. August 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Verwaltungsrecht|

Was nicht passt, wird passend gemacht

Eltern, aufge­passt: Eine inter­es­sante Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Aachen vom 31.07.2018 könnte Ihnen dabei helfen, eine Kita zu finden, die es Ihnen ermög­licht, so viel zu arbeiten, wie sie mögen. Bisher war das nämlich oft nicht der Fall, weil viele Kitas um 16.00 Uhr oder wenig später schlossen. Da ein normaler Arbeitstag aber selten vor 17.00 Uhr endet, und die meisten Leute auch nicht neben der Kita wohnen, mussten oft Eltern, die eigentlich Vollzeit arbeiten wollten oder aus finan­zi­ellen Gründen auch mussten, auf Teilzeit umsteigen.

So ging es auch Eltern aus Aachen. Sie hatten einen wöchent­lichen Betreu­ungs­bedarf von 45 Stunden nachge­wiesen. Sie wollten ihr Kind von 8.00 bis 17.00 Uhr betreuen lassen. Die Stadt Aachen wies ihnen aber nur einen Kitaplatz bis 16:30 zu.

Die Familie zog vor Gericht. Im Eilver­fahren gab das VG Aachen ihnen nun recht. Die Stadt ist verpflichtet, ihnen einen entspre­chenden Platz bis 17.00 Uhr zuzuweisen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII lautet:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebens­jahres Anspruch auf frühkind­liche Förderung in einer Tages­ein­richtung oder in Kindertagespflege.“

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat am 21.05.2015 (1 BvF 2/13, dort Rn. 43) klarge­stellt, dass dieser Anspruch nicht unter einem Kapazi­täts­vor­behalt steht. Die Stadt kann sich also nicht darauf berufen, dass sie keinen solchen Platz in petto hat und erst recht nicht den Eltern aufer­legen, sich einen solchen zu suchen, wie der Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) München mit Urt. v. 22.07.2016 entschieden hat. Dieser Platz darf auch nicht mehr als 30 Minuten entfernt sein, sagt das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg.

Für Kommunen bedeutet das, dass sie die Anzahl der Kitaplätze nicht (mehr) auf Kosten der Betreu­ungs­zeiten vermehren dürfen. Plätze in der Nähe zu den Zeiten, die Eltern als Bedarf nachweisen, hat es einfach zu geben. Zwar ist es prinzi­piell möglich, die absolute Unmög­lichkeit nachzu­weisen und dann „nur“ Schadens­ersatz zu leisten. Aber hierfür liegt die Schwelle hoch. Für Eltern heißt es nun, recht­zeitig Anträge zu stellen und dann, wenn abgelehnt wird, schnell zu Gericht zu gehen. Besonders wichtig könnte das für Allein­er­zie­hende sein: Denn wenn sie einen öffentlich-recht­lichen Anspruch auf Vollzeit­be­treuung haben, ist es nicht ausge­schlossen (wenn auch noch ungeklärt), dass dies Klagen auf Betreu­ungs­un­terhalt entge­gen­ge­halten wird.

Doch noch heißt es abzuwarten: Möglich ist noch eine Beschwerde der Staat. Und auch im Haupt­sa­che­ver­fahren kann sich noch etwas anderes ergeben.

2018-08-02T20:53:24+02:002. August 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|