Weg mit dem Gewerbeschein?

Kennen Sie eigentlich § 35 Gewer­be­ordnung (GewO)? Hier ist geregelt, dass die zustän­digen Behörden einem Gewer­be­trei­benden die Ausübung seines Gewerbes verbieten können, wenn Tatsachen vorliegen, die dessen Unzuver­läs­sigkeit belegen. Wann jemand als unzuver­lässig gilt, ist Gegen­stand unzäh­liger Gerichts­ent­schei­dungen, aus denen haupt­sächlich hervorgeht, dass jemand, der seine Kunden belügt und betrügt, künftig vom Verbraucher fernge­halten werden soll.

Belogen und betrogen von einem ganz bestimmten Unter­nehmen fühlte sich ein in Potsdam wohnende Antrag­steller: Der Gewer­be­trei­bende, den er für unzuver­lässig hält, ist die Volks­wagen AG. Denn dieses Unter­nehmen hat bekanntlich mit einer eigens zur Täuschung vorge­se­henen Software vorge­spiegelt, Grenz­werte einzu­halten, auch wenn das tatsächlich nicht der Fall war.

Der Antrag­steller wandte sich deswegen an die Stadt Wolfsburg und verlangte die Schließung der Volks­wagen AG gestützt auf § 35 Abs. 1 GewO. Neben der Unzuver­läs­sigkeit brachte er auch noch vor, die Gewer­be­un­ter­sagung sei zum Schutz seiner Gesundheit erfor­derlich, schließlich sind Stick­oxide schlecht für die Atemwege.

Nicht weiter überra­schend: die Stadt Wolfsburg lehnte die Gewer­be­un­ter­sagung ab. Der Antrag­steller meinte es jedoch ernst: Er stellte einen Eilantrag am Verwal­tungs­ge­richt (VG) Braun­schweig. Aber auch das VG Braun­schweig wollte Volks­wagen nicht schließen. Aller­dings nicht, weil das VG in inhalt­licher Hinsicht von der Zuver­läs­sigkeit der Volks­wagen AG ausging. Sondern weil der Antrag­steller nicht in eigenen, subjektiv-öffent­lichen Rechten verletzt sei. Dies ist nämlich Voraus­setzung eines Vorgehens vor den Verwal­tungs­ge­richten. Deutschland kennt, abgesehen von wenigen, meist europa­rechtlich begrün­deten Ausnahmen, keine Popular­klage. Zu Gericht darf nur derjenige, der selbst, unmit­telbar und gegen­wärtig betroffen ist.

Der Antrag­steller akzep­tierte jedoch diesen Beschluss nicht. Er beschwerte sich beim nieder­säch­si­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt. Doch auch bei den Lüneburger Richtern hatte er nicht mehr Glück. Auch das höchste Verwal­tungs­ge­richt Nieder­sachsens meint, dass die Gewer­be­un­ter­sagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO dem Schutz der Allge­meinheit dient. Aber nicht ein subjek­tives Recht des Antrag­stellers begründet. Selbst wenn die inhalt­lichen Voraus­set­zungen gegeben sein sollten, könnte der Antrag­steller die Schließung des nieder­säch­si­schen Konzerns nicht einklagen. Auch staat­liche Schutz­pflichten gegenüber seiner Gesundheit lehnte das OVG Lüneburg ab. Die Bundes­re­publik hätte andere Möglich­keiten, einen effizi­enten Gesund­heits­schutz sicher­zu­stellen. Von dieser hätte es auch bereits Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Beschluss kann der Antrag­steller nun nicht mehr vorgehen. Doch es steht ihm noch offen, im Haupt­sa­che­ver­fahren sein Anliegen weiter­zu­ver­folgen. Zwar erscheint ein Anspruch auf Schließung der Volks­wagen AG illusionär. Doch seien wir ehrlich: Hätten wir das nicht auch über Fahrverbote gedacht?,

2018-08-30T00:56:29+02:0030. August 2018|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Wenn der Staat nicht spurt

Stellen wir uns vor, Sie haben Ärger mit Herrn Abusch, dem alten Queru­lanten. Das ist Ihr Mieter. Sie haben ihm gekündigt, er soll ausziehen, Sie wollen, dass er poten­tielle Nachmieter in die Wohnung lässt, und darauf haben Sie auch einen schon gerichtlich durch ein Urteil festge­stellten Anspruch.

Macht er aber nicht. Sie haben sich mit den Nachmietern angekündigt, aber Herr Abusch macht nicht auf. Herr Abusch befolgt das Urteil einfach nicht. Sie wenden sich also wieder ans Gericht und beantragen Vollstre­ckungs­mittel. Erst beantragen Sie Zwangs­gelder für jeden Fall, in dem Sie wieder vor verschlos­sener Tür stehen. Aber Herr Abusch hat einfach kein Geld, deswegen haben Sie ihm ja auch gekündigt. Schließlich beantragen Sie Zwangshaft. Wird Herr Abusch es soweit kommen lassen? Das nehmen wir doch eher nicht an.

Stellen wir uns nun vor, Sie haben nicht Herrn Abusch, sondern die Stadt Oberal­theim verklagt, beispiels­weise auf eine Auskunft. Sie gewinnen mit Pauken und Trompeten Ihren Prozess vorm Verwal­tungs­ge­richt. Die Stadt macht aber nicht, was sie soll. Frau Bürger­meis­terin Birkner ist für Sie nicht zu sprechen, die verlangten Akten gibt es auch nicht, und nun stehen Sie da. Sie also zurück zum Verwaltungsgericht.

Zwangshaft, sagen Sie. § 172 VwGO sagt das Verwaltungsgericht:

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einst­wei­ligen Anordnung aufer­legten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Frist­setzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach frucht­losem Frist­ablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken“

Typisch Staat, sagen Sie. Immer eine Extra­wurst. Und auf der Gegen­seite sitzt Bürger­meis­terin Birkner und dreht Ihnen eine lange Nase. Die Stadt zahlt also, es passiert gar nichts, und irgendwann sind Sie das Ganze müde. Dann legen Sie die Sache zu den Akten und im Rathaus knallen die Korken.

Die Kläger gegen die Schad­stoff­be­lastung in deutschen Innen­städten, darunter die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH), werden, schätzen wir mal, die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen. Nach Bayern hat nun auch Baden-Württemberg Zwangsgeld erlassen, weil immer noch keine Fahrverbote oder gleich wirksame Maßnahmen verhängt wurden. Bedau­erlich: Diese Gelder fließen in die Staats­kasse, also direkt wieder ans Land Bsden-Württemberg, so dass keine besonders motivie­rende Wirkung zu erwarten ist. Hier stellt sich also durchaus die Frage, ob nicht am Ende doch – trotz des Wortlauts des § 172 VwGO – aus der verfas­sungs­rechtlich veran­kerten Geset­zes­bindung der Verwaltung direkt heraus, Zwangshaft angeordnet werden muss. Aber bis es dahin kommen sollte, ist es sicherlich noch ein langer Weg.

2018-08-26T22:54:50+02:0026. August 2018|Verwaltungsrecht|

Sind NNE zu geheim?

Die Agora Energie­wende hat u. a. bei Herrn von Hammer­stein, Energie­rechtler bei der Kanzlei Raue LLP, ein am 22. August vorge­stelltes Gutachten in Auftrag gegeben, bei dem heraus­ge­kommen sein soll, dass Verbraucher viel weniger Netzentgelt zahlen könnten, wenn mehr Daten öffentlich zugänglich wären.

Aber halt. Gab es da nicht das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG)? Und können Verbraucher nicht auch gemäß § 315 BGB vor Gericht die Offen­legung von Kalku­la­tionen verlangen? Der Agora reicht das aber nicht. Sie schießt scharf gegen das Recht von Unter­nehmen, Betriebs und Geschäfts­ge­heim­nisse nicht veröf­fent­lichen zu lassen. Forderung der Agora: Netzent­gelt­ge­neh­mi­gungen und damit Netzkosten müssten komplett veröf­fent­licht werden.

Nun ist Trans­parenz stets eine populäre Forderung. Doch übersieht die Agora, dass es durchaus auch ein legitimes, nicht anrüchiges Geheim­hal­tungs­in­teresse gibt. Denn Netzbe­treiber wollen keineswegs überhöhte Kosten verstecken. Das ist allein schon deswegen eine verfehlte Annahme, weil Netzbe­treiber nicht wie alle anderen Unter­nehmen ihre Preise frei bilden können, sondern regula­to­rische Vorgaben gelten, und sogar die zulässige Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung geregelt ist. Das Gutachten übersieht aber darüber hinaus, dass sich Netzbe­treiber durchaus auch mitein­ander im Wettbewerb befinden, etwa wenn Unter­nehmen sich um weitere Konzes­sionen bemühen. Und ein Betriebs – und Geschäfts­ge­heimnis existiert auch nicht nur einfach deswegen, weil der Betroffene es behauptet: Es gibt eine diffe­ren­zierte Recht­spre­chung zu den §§ 3 und 6 IFG, wann Behörden schweigen dürfen. Nach dieser, erst kürzlich noch einmal nachge­schärften Recht­spre­chung ist klar, dass die Verwei­gerung von Infor­ma­tionen stets die gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme sein muss. Auch der EuGH hat in einer recht aktuellen Entscheidung klar gefordert, dass nur bei Inter­es­sen­be­ein­träch­ti­gungen der Person, von der die Infor­ma­tionen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichts­systems insgesamt Infor­ma­tionen der Öffent­lichkeit verweigert werden dürfen.
Wer argwöhnt, dass die Behörden dabei zu großzügig vorgehen, kann jederzeit klagen. Hier muss das betroffene Unter­nehmen nun sehr detail­liert darlegen, warum es von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse ausgeht, wie kürzlich auch nochmal das OVG Berlin-Brandenburg festge­stellt hat. Angesichts dieser Rechtslage ist nicht recht nachvoll­ziehbar, wo es noch Infor­ma­tionen geben soll, die die Öffent­lichkeit nicht erfährt, obwohl dies niemandem schadet.
2018-08-23T08:56:26+02:0023. August 2018|Gas, Strom, Verwaltungsrecht|