Emissionshandel: Umgang mit der Pandemie

Das Robert-Koch-Institut (rki) geht von einer bis zu zweijährigen Dauer der Corona-Pandemie aus, in deren Zuge sich voraussichtlich die meisten Deutschen irgendwann infizieren. Da der Virus hochansteckend ist, wird das absehbar auch ganze Mitarbeitergruppen betreffen, insbesondere, wenn sie eng zusammenarbeiten. Es kann also sein, dass von heute auf morgen ganze Teams in Quarantäne geschickt werden. Was bedeutet das für den Emissionshandel nach dem TEHG?

Bekanntlich kennt der Emissionshandel eine ganze Reihe von Pflichten, die den Verantwortlichen treffen, also den Anlagenbetreiber. Die Haupt- und Königspflicht befindet sich in § 7 Abs. 1 TEHG, die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen alljährlich zum 30. April für die Vorjahresemissionen. Der Bedeutung dieser für die Funktionalität des Instruments essentiellen Instituts trägt die außerordentlich scharfe Sanktionierung Rechnung: Nach § 30 Abs. 1 TEHG muss der Betreiber für jede Berechtigung, die nicht fristgerecht abgegeben wurde, mindestens 100 EUR zahlen. Bei einem  mittelgroßen HKW, das im Jahr 150.000 t CO2 emittiert, werden also 15 Mio. EUR fällig.

Diese Strafzahlung kann nicht abgesenkt werden, es handelt sich also nicht um einen Höchstbetrag oder einen Rahmen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat kein Ermessen. Zudem stehen Verspätung und Ausfall gleich. Die Strafzahlung ist auch nicht verschuldensabhängig. Leichte Fahrlässigkeit wird genauso behandelt wie der böswillige Versuch, sich den Lasten des TEHG zu entziehen. Das bedeutet: Auch in außergewöhnlichen Zeiten hat die Einhaltung der Abgabepflicht allerhöchste Priorität.

Die Abgabepflicht kennt nur eine Ausnahme: Bei höherer Gewalt muss  nicht gezahlt werden. Liegt aber höhere Gewalt schon vor, wenn der zuständige Mitarbeiter des Anlagenbetreibers an Corona erkrankt? Schließlich versteht man unter höherer Gewalt Umstände, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden können.

Hier muss sich nun jedes Unternehmen hinterfragen. Hat es wirklich alles mit der höchsten zumutbaren Sorgfalt getan, um die Einhaltung der Abgabepflicht zu sichern? Ist gewährleistet, dass mehr als eine Person mit den Pflichten vertraut ist und eine gültige Signaturkarte hat und auch noch ins Büro kommt, wenn dies wegen äußerer Umstände schwierig wird, etwa, weil der ÖPNV nicht mehr stattfindet? Wenn mehrere Mitarbeiter zuständig ist, kann man diese über Dienstpläne separieren, so dass nicht Kollege Schulze quarantänebedingt ausfällt, wenn Kollege Müller erkrankt? Gibt es Verantwortungskaskaden, die etwa eine Einbeziehung Dritter ermöglichen? Kümmert sich jemand und stellt notfalls die technische Infrastruktur Kollege Schulze vor die Tür?

Viele Unternehmen müssen nun ihr Playbook Emissionshandel kurzfristig auf seine Robustheit hin hinterfragen. Dringend gefordert sind diejenigen, die sich bisher um die TEHG-Compliance noch gar nicht gekümmert haben (Miriam Vollmer).

Ergänzung: Zwischenzeitlich hat die DEHSt per E-Mail informiert: Wenn nachweislich aufgrund COVID19 Pflichten nach dem TEHG verletzt würden, würde dies berücksichtigt werden. Es wird auf weitere Veröffentlichungen der EU bzw. der KOM verwiesen. Dies ist allerdings alles andere als ein Freibrief: Dass eine Epidemie höhere Gewalt darstellen kann, ist das eine. Aber Unternehmen müssen sich trotzdem fragen lassen, ob sie auch für diesen Fall alles Erdenkliche getan haben, um Abgabefehler auszuschließen.

2020-03-20T20:24:56+01:0020. März 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das Infektionsschutzgesetz im Überblick

Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beschäftigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:

Das Gesetz dient dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normalbürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebensmitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krankheiten wie etwa Mumps oder Röteln meldepflichtig sind. Diese Meldepflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Coronavirus verusachte COVID 19.

Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausgesprochen robuste Ermächtigungsgrundlagen. Die verhängten Veranstaltungsverbote und die Schließungen von Geschäften etwa beruhen auf den unterschiedlichen Fällen des § 28 IfSG, der die zuständigen Behörden zu diversen “notwendigen Maßnahmen” zur Seuchenbekämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwaltungsakten – wie Allgemeinverfügungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechtsverordnungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhältnismäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit diskutierte Ausgangssperre umfasst.

Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freundlicher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Absonderungsverbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise durchgesetzt werden, ihm können Gegenstände weggenommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizinischen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausgesprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausgesprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er möglicherweise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unternehmen schnell in Schwierigkeiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschädigungsregeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behördlichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneverfügung ergangen sind, entschädigungsberechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeitgeber, der seinerseits erstattungsberechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbständigen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebsausgaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denjenigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwischen hat die Politik allerdings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.

Wenn Sie hierzu oder in allen anderen rechtlichen Fragen des Energie-, Umwelt- und Infrastrukturrechts Unterstützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobetrieb in unseren Kanzleiräumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail an uns zu wenden.

2020-03-18T23:07:39+01:0018. März 2020|Verwaltungsrecht|

Elternbeiträge bei geschlossenen Kitas

Die zum Schutz vor der schnellen Verbreitung der Corona-Pandemie inzwischen verhängten Maßnahmen mögen erforderlich sein. Sie verlangen von einzelnen Betroffenen oder sogar ganzen Branchen aber oft ziemlich viel ab. Manche Gaststättenbetreiber oder Künstler haben auf einen Schlag bis auf weiteres fast alle Einkünfte verloren. Zugleich macht berufstätigen Eltern die Betreuung der Kinder zu schaffen. Wenn deswegen das Einkommen sinkt, heißt das dennoch nicht zwingend, dass wenigstens die Betreuungskosten wegfallen.

Denn mit den Elternbeiträgen, die außerhalb Berlins in vielen Bundesländern in öffentlichen Kindertagesstätten geleistet werden müssen, ist das so eine Sache. Es handelt sich nämlich nicht direkt um eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Betreuungsdienste. Vielmehr werden sie nach § 90 SGB VIII als pauschalisierter Kostenbeitrag angesehen. Der Kostenbeitrag aller Eltern deckt dabei bei weitem nicht die tatsächlichen Personalkosten. Viele kommunale Beitragssatzungen stellen daher klar, dass zumindest bei vorübergehenden Schließungen die Beiträge nicht zurückerstattet werden. Bislang ist das vor allem bei Kita-Streiks thematisiert worden. Die Rechtsprechung hält diese Satzungen grundsätzlich für rechtmäßig.

So etwa das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 14.07.2016: Auch während einer vorübergehenden streikbedingten Schließung einer Kita soll der Kostenbeitrag daher ein vorteilsgerechtes Äquivalent für die weiter fortbestehende Vorhaltung des Kita-Platzes darstellen. Diese Regelung soll auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip des Abgabenrechts verstoßen. Kita-Beiträge seien Beiträge “sui generis” (eine Verlegenheitsformel mit der Juristen gemeinhin etwas bezeichnen, dass sich nicht in bekannte Kategorien einordnen lässt). Sie seien nur begrenzt dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip unterworfen. Allerdings darf auch ein solcher Beitrag nicht im groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

Demnach kommt es wohl darauf an, wie lange die Kitas letztlich geschlossen sein werden. Bei einer mehrmonatigen Schließung könnten die Gerichte möglicherweise auch anders entscheiden und den Eltern ihre Beiträge erstatten. Und dass es Konflikte gegen dürfte zeichnet sich schon ab. So haben Eltern in NRW bereits eine Online-Petition gestartet. Inzwischen haben etliche Kommunen und Länder aber auch schon angekündigt, dass sie eine Regelung finden wollen, dass Eltern, die finanziell und organisatorisch doppelt belastet sind, nicht auf den gesamten Kosten sitzen bleiben (Olaf Dilling).

2020-03-17T20:13:07+01:0017. März 2020|Verwaltungsrecht|