Es gibt Geld: Was steht im Strukturwandel-Staatsvertragsentwurf?

Der Kohleausstieg soll keine wirtschaftlich verödeten Landschaften hinterlassen. Dies war ein zentraler Punkt der sog. Kohlekommission, die sich im gesellschaftlichen Konsens um einen Plan für die Beendigung der Kohleverstromung bemühen sollte. Zwar wurde ihr Plan, wie es mit der Kohle zuende gehen soll, entgegen anderslautender Ankündigungen nicht 1:1 umgesetzt. Aber von der Idee, dass das Ende der Kohle wirtschaftlich großzügig flankiert werden sollte, rückte der Gesetzgeber nie ab.

40 Mrd. EUR in mehreren Tranchen sollen die Bundesländer insgesamt bekommen, denen im Zuge des Braunkohleausstiegs ein Strukturwandel bevorsteht. 14 Mrd. EUR hiervon sind nun Gegenstand eines aktuellen Vereinbarungsentwurfs zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern vom 22. Juli 2020. Er unterfüttert das am 3. Juli zuletzt vom Bundesrat verabschiedete Strukturstärkungsgesetz (InVK), das den Rahmen und die Grundlage für die Vereinbarung darstellt. Die ebenfalls im Strukturstärkungsgesetz vorgesehenen Hilfen für die Steinkohleregionen sind dagegen nicht Gegenstand des Vereinbarungsentwurfs.

Was steht also nun in dem Papier?

Das Kapitel 1 des Vereinbarungsentwurfs regelt das Verfahren, nach dem Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt Gelder für Projekte zur Abfederung des Ausstiegs aus der Braunkohle abrufen sollen. Interessant, wenn auch nicht neu, ist § 3, der die Summen ausweist und auch ausdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen ohne eigene Mittel der Kommunen finanziert werden können. § 4 enthält die Förderbereiche. Hier fällt auf, welche Bedeutung auch hier Verkehrswegen beigemessen wird. Angesichts des Umstandes, dass die betroffenen Regionen ja auch außerhalb dieser Vereinbarung (siehe Kapitel 2) verkehrstechnisch besser erschlossen werden sollen, stellt sich durchaus die Frage, ob im Zeitalter der Digitalisierung der physische Transport von Personen und Gütern wirklich noch so eine Bedeutung für wirtschaftliche Proesperität besitzt. Immerhin, unter den acht anderen Förderbereichen stehen zumindest auf den hinteren Plätzen auch Digitalisierung, Breitband-und Mobilfunkinfrastruktur und Forschung.

In § 6 wird es dann konkret. Hier soll geregelt werden, dass die Länder Programme festlegen und Vorhaben genehmigen und der Bund diese Vorhaben innerhalb eines Monats ab Information durchs Land von der Förderung ausschließen kann, wenn sie nicht zu den (allerdings denkbar breiten) Förderzielen passen. Weitere Informationspflichten enthalten § 7 und § 8, der sich auf die Projektrealisierung bezieht. § 9 erlaubt, die Mittel als Haushaltsmittel oder in Sondervermögen der Länder zu vereinnahmen.

Kapitel 2 des Entwurfs betrifft die sog. “zweite Säule”, die 26 Mrd. für die Kohleregionen, die der Bund selbst ausgeben will. Ihre Basis sind die Kapitel 3 und 4 InvKG. Hier tauchen nun auch nicht investive Maßnahmen auf, mit denen der Bund etwas für die betroffenen Regionen tun will, u. a. ein Kompetenzzentrums Wärmewende, die Forschungsinitiative „Reallabore der Energiewende“ sowie die Einrichtung zweier zusätzlicher DLR-Institute, Geld für Bildung und Wissenschaft, Behördenansiedlungen und wiederum Verkehrsprojekte.

Um die Mittelvergabe zu koordinieren, soll es ein gemeinsames Gremium von Bund und den betroffenen Ländern geben. Es soll den gesamten Prozess begleiten, also mindestens bis 2038, möglicherweise (weil auch einzelne Projekte noch länger laufen) darüber hinaus. Vorgesehen ist ein komplexes Nebeneinander von Leitungs- und Fachebenen, geregelt ist das Vorschlagsrecht der Länder, ein Expertenrat kann ins Leben gerufen werden, organisieren soll eine Geschäftsstelle, kurz: Es gibt einiges an Bürokratie.

Wo das Geld herkommen soll, ist dagegen noch nicht so klar. Es hieß im Vorfeld, ein Teil des Geldes würde über den nationalen Emissionshandel eingespielt, aber dieser soll ja auch den Ausbau der Elektromobilität und die Stabilisierung der EEG-Umlage finanzieren. Im Vorspann des Strukturstärkungsgesetz steht zu diesem Thema nur recht sparsam, die Mittel stünden im jeweiligen Haushaltsgesetz bereit.

Wie geht es nun weiter? In den nächsten Monaten nach der Sommerpause sollte die Vereinbarung finalisiert werden, parallel zu der Vereinbarung mit den Kraftwerksbetreibern. Dann sollte gegen Ende des Jahres spätestens absehbar sein, wie der Rahmen für das Ende der Kohleverstromung in Deutschland aussehen wird, zumindest, wenn auch die Europäische Kommission mitspielt (Miriam Vollmer)

2020-07-27T00:25:12+02:0027. Juli 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Wenn Weniger mehr ist – VGH Mannheim zu den Grenzen des Bestandsschutzes

Wer kennt es nicht? Irgendwann wird jeder Schuppen, jedes Haus, jede Anlage baufällig und bedarf der Renovierung. Häufig ist dies Anstoß dafür, schon lange geplante Umbau- und Renovierungsprojekte tatsächlich in die Tat umzusetzen. Sobald die Finanzierung steht und ein Bauunternehmen gefunden ist, das die Renovierung ausführt, sollte man meinen, stünde der Realisierung der lang ersehnten Modernisierung eigentlich nichts mehr im Wege. Aber vorsichtig, denn wer zu viel ändert, kann unter Umständen alles verlieren.

Grundsätzlich gilt im Baurecht der Grundsatz des (passiven) Bestandsschutzes. Das heißt, eine bauliche Anlage, die einst von der Behörde genehmigt wurde, gilt in diesem Umfang fortwährend als rechtmäßig, auch wenn sie tatsächlich nicht (mehr) baurechtlich zulässig ist. Dementsprechend darf die Behörde nicht den Abriss einer solchen Anlage mit der Begründung anordnen, die Anlage sei nicht (mehr) baurechtlich zulässig. Die Anlage genießt insoweit Bestandsschutz. Dies gilt grundsätzlich – auch wenn dies im Einzelnen umstritten ist – selbst dann, wenn die bauliche Anlage nie genehmigt wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum den baurechtlichen Anforderungen entsprach.

Der Bestandsschutz unterläge allerdings einem natürlichen Verfallsdatum, wenn die nicht mehr baurechtlich zulässige, aber Bestandsschutz genießende Anlage nicht repariert und Instand gehalten werden dürfte. Daher sind auch sog. Instandhaltungsmaßnahmen vom passiven Bestandsschutz umfasst. Die Grenze liegt allerdings dort, wo Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder es sich um eine Neuerrichtung handelt. Ein sog. aktiver Bestandsschutz, der auch die Möglichkeit von Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen umfasst, wird heute weitestgehend einhellig abgelehnt. Wo genau liegt aber die Grenze zwischen einer vom Bestandsschutz noch geschützten Instandhaltungsmaßnahme und einer nicht mehr geschützten Änderung? Genau mit dieser Abgrenzungsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in seinem Urteil vom 19.5.2020 näher auseinandergesetzt.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, der einen zweistöckigen Schuppen an der Grenze seines Grundstücks renovieren wollte. Das Dach des Schuppens sollte neu errichtet und auf einer Seite erhöht werden. Nachdem der Kläger bereits mit der Bautätigkeit begonnen hatte, ordnete die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten an. Hiergegen sowie gegen die Ablehnung der von ihm daraufhin beantragten Baugenehmigung für die Renovierung seines Schuppens wehrte sich der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Der VGH Mannheim bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sah die Einstellungsverfügung der Behörde sowie die Ablehnung der Baugenehmigung als rechtmäßig an. Der Kläger muss nun nicht nur von der Fortsetzung seiner Renovierungsmaßnahmen Abstand nehmen, sondern wohl vielmehr auch seinen renovierten „alten“ Schuppen abreißen.

Der VGH Mannheim begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass das Vorhaben des Klägers gerade keine Instandhaltungsmaßnahme mehr sei, sondern vielmehr eine teilweise Neuerrichtung. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger daher nicht berufen. Vielmehr sei eine neue Genehmigung erforderlich, welcher jedoch die Nichteinhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen entgegenstehe.

Eine Instandhaltungsmaßnahme, so der VGH Mannheim, läge vor, wenn die Maßnahmen der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz dienen. Es müsse also gerade um die Beseitigung der durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel gehen. Die Identität der Anlage, d.h. ihr äußeres Erscheinungsbild, sowie ihr Nutzungszweck dürften dabei nicht geändert werden. Keine Instandhaltungsmaßnahme sei es, wenn die Baumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv seien, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, sodass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig würde, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreiche oder gar übersteige. Ein Auswechseln tragender Gebäudeteile könne im Einzelfall allerdings durchaus noch eine Instandhaltungsmaßnahme darstellen, denn auch solche Gebäudeteile seien dem Alterungsprozess ausgesetzt.

Der Kläger durfte damit zwar auch im Rahmen des passiven Bestandsschutzes tragende Dachbalken austauschen. Die Grenze zur Neuerrichtung war jedoch dadurch überschritten, dass der Kläger das Dach durch die Erhöhung insgesamt geändert hatte. Dass der Schuppen zuvor ähnlich gestaltet war, spielte dabei keine Rolle.

Ferner kam hinzu, dass der Umfang der Renovierungsmaßnahme einem Neubau gleichkam. Denn der Kläger hatte nahezu das gesamte Stützkonstrukt ersetzt und aufgrund der schwereren Ausführung des Daches musste zudem eine Neuberechnung der Statik vorgenommen werden.

Wenn also die Renovierung einer bestehenden Anlage ansteht, sollte man bei umfangreicheren Maßnahmen stets vorher prüfen, ob es sich noch um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Wird das äußere Erscheinungsbild geändert oder kommen die Renovierungsmaßnahmen von ihrem Umfang her einem Neubau gleich, so handelt es sich um eine nicht mehr vom Bestandsschutz umfasste Änderung, deren baurechtliche Zulässigkeit neu zu beurteilen ist. Bevor mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen wird, sollte dann geprüft werden, ob die geplante Änderung überhaupt baurechtlich zulässig ist. Ansonsten kann es passieren, dass allein aufgrund der Renovierung die gesamte Anlage abgerissen werden muss. In einem solchen Falle gilt daher: Weniger ist mehr (Fabius Wittmer)

2020-07-22T11:09:44+02:0022. Juli 2020|Verwaltungsrecht|

Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Allerdings sammeln sich in kommunalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schadstoffe, die in die Kanalisation geraten: Neben Stickstoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwermetalle, organische Rückstände, u.a. Arzneimittel, Nanopartikel und Kunststoffreste. Daher wird inzwischen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbrennungsresten soll der Phosphor zurückgewonnen und in den Nährstoffkreislauf eingespeist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorheriger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedenen Fall: Klägerin ist der für das Einzugsgebiet der Emscher zuständige Wasserverband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren stillgelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlammhaltige Abwässer zur Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze geleitet. Der verbleibende Klärschlamm ist dort nur unvollständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht. Zwar kann sich die Entwässerung von Klärschlamm auch nach Wasserrecht richten. So umfasst die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung steht. Dies war im zu entscheidenden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als bewegliche Sache eingestuft. Außerdem seien mangels Deponiefähigkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponiestilllegung und das Bundesbodenschutzgesetz nicht anwendbar. Grundsätzliche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasserrecht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|