BVerwG: Keine vollendeten Tatsachen durch „erledigten“ B‑Plan

Die Mühlen der Verwaltung und Justiz mahlen oft so langsam, dass sich in der Zwischenzeit so mancher Streit eigentlich schon von alleine erledigt. Das wird zum Teil im Verwal­tungs­pro­zess­recht selbst berück­sichtigt. Beispiels­weise gibt es die sogenannte Fortset­zungs­fest­stel­lungs­klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Bei ihr geht es darum, dass sich das Vorgehen gegen einen Verwal­tungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurück­nahme oder anders erledigt hat. Recht häufig ist das bei Maßnahmen im Polizei- und Ordnungs­recht der Fall, etwa bei einem Platz­verweis oder einer Abriss­ver­fügung. Um die Recht­mä­ßigkeit der Maßnahme trotz Erledigung der Anordnung noch prüfen zu können, ist es unter Umständen möglich, die Klage von der Anfechtung der Anordnung auf die Feststellung ihrer Recht­wid­rigkeit umzustellen. Dies ist wegen der Subsi­dia­rität der Feststel­lungs­klage nur dann zulässig, wenn es dafür gute Gründe gibt, namentlich Wieder­ho­lungs­gefahr, ein Rehabi­li­ta­ti­ons­in­teresse oder die Verfolgung von Schadens­er­satz­an­sprüchen wegen Amtshaftung.

Aktuell hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) über einen Normen­kon­troll­antrag eines Umwelt­ver­bandes gegen einen vorha­ben­be­zo­genen Bebau­ungsplan zu entscheiden. Auch hier hatte sich der Streit­ge­gen­stand, also der B‑Plan, sozusagen „erledigt“, weil das Vorhaben, der Bau einer Therme in Lindau am Bodensee, inzwi­schen ganz weitgehend fertig­ge­stellt worden war. Daher war der für den Normen­kon­troll­antrag erstin­stanzlich zuständige Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) zunächst entschieden, dass das Rechts­schutz­be­dürfnis fehle. Dadurch sei der Antrag nachträglich unzulässig geworden.

Für die Kläger natürlich ein schwer zu akzep­tie­rendes Ergebnis. Daher hatten sie beim BVerwG auch Berufung eingelegt. Damit hatten sie Erfolg, denn das BVerwG verwies darauf, dass jeden­falls die Möglichkeit einer erneuten Bauleit­planung bestünde. Bei einem Erfolg des Normen­kon­troll­an­trags könne der Umwelt­verband auf eine Neuplanung hinwirken und die Erkennt­nisse aus dem gericht­lichen Verfahren einbringen. Daher wurde die Sache an den VGH zurück verwiesen. (Olaf Dilling)

 

2023-01-25T18:22:33+01:0025. Januar 2023|Verwaltungsrecht|

Der gefähr­liche Hund

Weil staat­liche Eingriffe in indivi­duelle subjektive Rechte grund­sätzlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen, ist das öffent­liche Recht Stückwerk: Es kann immer wieder passieren, dass Verwal­tungs­maß­nahme dort, wo sie nötig erscheinen, rechtlich nicht zulässig sind. Anderer­seits legt die Recht­spre­chung die bestehenden Gesetze nicht nur im Sinne der Freiheits­rechte aus. Sondern sie trifft eine Abwägung unter Berück­sich­tigung entge­gen­ste­hender Rechte oder Staatsziele.
Ein an sich eher unspek­ta­ku­lärer Fall, an dem das deutlich wird, wurde gerade am Verwal­tungs­ge­richt (VG ) Berlin entschieden. Es geht um einen Hund, der einer in den USA als „American Bully“ bekannten Rasse angehört. Das Veteri­näramt Spandau hatte den Eigen­tümer aufge­fordert, das Tier als gefähr­lichen Hund anzuzeigen oder ein Gutachten über seine Ungefähr­lichkeit einzuholen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Gesetz­geber bei der Erstellung der Liste gefähr­licher Hunde­rassen den American Bully bereits gekannt haben dürfte. Dass er trotzdem nicht aufge­nommen würde, spräche insofern gegen die Einstufung als gefährlich.
Das Gericht sah es anders und entschied, dass es ausreicht, wenn wesent­liche Rasse­merkmale mit einer gelis­teten Rasse überein­stimmen. Dies sei bei American Bully bezogen auf American Stafford­shire Terrier der Fall. (Olaf Dilling)
2023-01-16T20:23:23+01:0016. Januar 2023|Verwaltungsrecht|

Hamburg-Ottensen: Eilver­fahren gegen straßen­recht­liche Entwidmung erfolglos

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal den Unter­schied zwischen Straßen­recht und Straßen­ver­kehrs­recht anhand eines erfolg­reichen Eilver­fahrens gegen das Projekt „Ottensen macht Platz“ erläutert: Dort war eine Fußgän­gerzone im Rahmen eines Verkehrs­ver­suchs einge­richtet worden. Da dies nur aufgrund straßen­ver­kehrs­recht­licher Anord­nungen erfolgte, galten (noch vor der entspre­chenden Privi­le­gierung von Verkehrs­ver­suchen in der StVO) die strengen Anfor­de­rungen des § 45 StVO für Verkehrsbeschränkungen.

Aller­dings war das noch nicht das Ende der Geschichte, denn trotz des Scheitern des Verkehrs­ver­suchs vor Gericht hat der Stadt­be­zirksrat die Teilent­widmung der entspre­chenden Straßen in Ottendorf beschlossen. Das heißt, dass die Straße, die vorher auch für den Kraft­fahr­zeug­verkehr gewidmet war, nunmehr nur noch als Fußgän­gerzone dienen sollte. Auch hiergegen wurde wieder ein Eilver­fahren in Form eines Antrags auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung eines Wider­spruchs angestrengt. Die Antrag­steller hatten die einmo­natige Einwen­dungs­frist versäumt, die das Hambur­gische Straßen- und Wegerecht im Fall einer Entwidmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Hambur­gi­sches Wegegesetz (HWG) einräumt.

Dennoch hat das Verwal­tungs­ge­richt Hamburg auch in der Sache zu den – an sich präklu­dierten – Argumenten der Antrag­steller Stellung genommen. Diese hatten zum einen vorge­bracht, dass keine aus der Verkehrs­si­cherheit resul­tie­renden Gründe existieren würden, die Fußgän­gerzone einzu­richten. Zum anderen hatten sie behauptet, dass durch Straßen­cafés und die Umwandlung von Stell­plätze in Aufent­halts­flächen sich eine erheb­liche Lärmbe­läs­tigung für die Anwohner ergeben würde. Das Gericht hat daraufhin klarge­stellt, dass für die straßen­recht­liche Entwidmung der Straße auch städte­bau­liche Gründe sprechen könnten: Genannt werden namentlich „die Entlastung von Durch­gangs­verkehr, die Schaffung und Verbes­serung der Aufent­halts­qua­lität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innen­stadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kultu­rellen und gesell­schaft­lichen Lebens in der Innenstadt“.

Zu der befürch­teten Lärmbe­läs­tigung nimmt das Gericht auch Stellung und bemerkt lakonisch, dass „die Annahme eines erhöhten Perso­nen­auf­kommens und damit
verbun­dener Gespräche“ nicht als unrea­lis­tisch erschienen. Da aber Verkehrslärm auf einer Dezibel-Skala mit ca. 70 Dezibel regel­mäßig als lauter einge­stuft würde, als normale Gespräche mit etwa 50–60 Dezibel, sei dies aber letztlich kein Grund, den Fußgän­ger­be­reich nicht einzu­richten. Einmal mehr zeigt der Fall, dass das Straßen­recht bessere Möglich­keiten als das Straßen­ver­kehrs­recht bietet, den öffent­lichen Raum unter einer Vielzahl öffent­licher Gesichts­punkte zu gestalten. (Olaf Dilling)

2023-01-06T09:50:52+01:006. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|