Baurecht: Der Außenbereich im Innenbereich

Im öffentlichen Bauplanungsrecht gibt es bei der zentralen Unterscheidung zwischen Außenbereich und Innenbereich, das heißt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, eine kleine Komplikation: Denn in manchen Fällen sind bei organisch entwickelten Städten Ortsteile zusammengewachsen, so dass zwischen ihnen Freiflächen geblieben sind: die sogenannten Außenbereichsinseln.

sw-Bild von einer urbanen Landschaft mit Nebel

Natürlich ist nicht jede Freifläche in der Stadt eine solche Außenbereichsinsel. Denn ansonsten könnten bestehende Baulücken gar nicht mehr geschlossen werden. Die Freifläche muss vielmehr so groß sein, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Sie liegt dann nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und wird grundsätzlich als bebauungsrechtlicher Außenbereich eingestuft.

Gelten die Außenbereichsinseln in jeder Hinsicht als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB? Nein, denn wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer Entscheidung festgestellt hat (die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt), ist in einer Außenbereichsinsel im Innenbereich ein Bebauungsplan zur Innenentwicklung möglich. Was bedeutet das konkret für die planende Gemeinde?

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB bietet die Möglichkeit, im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Insofern können  Außenbereichsgebiete, die im Innenbereich liegen, schneller beplant werden. Dies dient grundsätzlich der Innenraumverdichtung und verhindert eine Zersiedelung des Umlandes von Gemeinden. Zugleich ist aber, wie erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof in München in einem Beschluss festgestellt hat, die Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in eine Außenbereichsinsel hinein ist eine städtebaulich unerwünschte, unorganische Siedlungsweise, die vermieden werden soll.

Die beiden Aspekte, die planvolle Verdichtung des Innenraums und die Vermeidung einer unorganischen Siedlungsweise, sind Ziele, die in der Rechtsprechung des BVerwG  nun gleichermaßen zur Geltung kommen. Insofern ist die Entscheidung zu begrüßen. (Olaf Dilling)

2023-05-04T17:45:08+02:004. Mai 2023|Verwaltungsrecht|

Die Vorteile von Busspuren bei Stau

Wir hatten in diesem Blog schon einmal über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren berichtet, in dem die Anordnung einer Busspur in der Clayallee für rechtswidrig erklärt wurde. Das Gericht begründete dies mit dem nicht ausreichendem Aufkommen an Linienbussen auf dieser Straße. Angeordnet werden Busspuren auf Grundlage des § 45 StVO. Die demnach erforderliche Gefahrenlage wird nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO (Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen) in der Regel nur dann angenommen, wenn “mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung verkehren”. Das heißt, es muss zu Stoßzeiten durchschnittlich alle 3 Minuten ein Bus verkehren. Das ist an vielen mehrspurigen Straßen tatsächlich nicht der Fall.

Ob diese starke Einschränkung der Anordnung von Busspuren wirklich sinnvoll ist, darüber lässt sich trefflich streiten: Zum einen ist inzwischen aus der Verkehrsplanung bekannt, dass im Verkehr das Angebot Bedarf weckt. Dies vor allem in Städten, wo der Platz für den fließenden und ruhenden Verkehr der begrenzende Faktor ist. Diese Orientierung am Angebot gilt sowohl für den Pkw-Verkehr als auch für den Busverkehr: Nur wenn es möglich ist, mit dem ÖPNV verlässlich, mit guten Verbindungen und zügig durch die Stadt zu kommen, ist er eine attraktive Alternative, die von vielen genutzt wird. Genau dazu leisten Busspuren einen essentiellen Beitrag. Aber nicht nur für den Busverkehr ist das von Vorteil: Da der Platzbedarf des ÖPNV und des Fußverkehrs viel geringer ist als der Platzbedarf des individuellen Kfz-Verkehrs, ist die Förderung des ÖPNV zugleich die nachhaltigste Prävention von Staus im Stadtverkehr.

Dazu kommt, dass die Bussonderfahrstreifen nicht nur der Flüssigkeit des ÖPNV dienen. Sie können in vielen Fällen u.a. auch von Fahrradfahrern und Krankenwagen genutzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass das Verkehrsmittel mit dem größten Platzbedarf pro Fahrgast, der Pkw, den Weg nicht für alle anderen Verkehrsmittel und Mobilitätsbedürfnisse blockiert. Busspuren sind nicht nur für die Passagiere der Linienbusse von Vorteil, sondern für alle, die in die Notlage geraten mit dem Krankenwagen durch die Stadt gefahren werden zu müssen. Die aktuelle Diskussion über das Blockieren von Straßen durch Klimaproteste zeigt, dass Stau nicht nur lästig ist, sondern auch Gefahren für Rettungseinsätze mit sich bringt.

Das Thema der Passierbarkeit von Straßen für Einsatzfahrzeuge ist jedoch von genereller Bedeutung. Sonderfahrstreifen, die für Busse freigehalten werden, können ein Beitrag dazu sein, auch dieses Problem, das sich aus der Überlastung der Straßen durch Kfz-Verkehr ergibt, zu lösen. Schon bei der Anordnung von Busspuren sollte dies bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-04-24T13:44:08+02:0024. April 2023|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Konkurrierende Standards im Verkehrsrecht

Seit einiger Zeit stellt ein entfernter Bekannter, der für eine verkehrspolitische NGO arbeitet, unsere Geduld mit einem Gesetzesentwurf nach dem Muster des Berliner Mobilitätsgesetzes auf die Probe: Er hat ihn mit ein paar Mitstreitern für ein kleines Bundesland auf eigene Faust erstellt. Und erwartet nun von uns, sich die Sache doch mal “pro bono” anzusehen. Irgendwann am Wochenende oder spät abends ist vielleicht Zeit, kurz einen Blick drauf zu werfen, denn tatsächlich ist es ja ganz interessant. Und dass der Entwurf aufgegriffen wird, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Aber richtig glücklich sind wir nicht, wenn es Schule machen sollte, dass Gesetze inzwischen nicht nur außerhalb der Ministerien, sondern auch ohne staatliches Budget vorbereitet werden.

Außerdem wurden wir in Berlin-Mitte von Changing Cities zur Vorstellung einer neuen verkehrsplanerischen Richtlinie eingeladen. Am Ende kam uns ein Mandat dazwischen, das dringend bearbeitet werden musste. Aber auch diese Sache ist spannend und hier stellt sich zumindest nicht so sehr die Konkurrenz zu der hoheitlichen Tätigkeit der Ministerialverwaltung: Denn Richtlinien und Hinweise zur Verkehrsplanung sind in Deutschland ohnehin zumeist Privatvergnügen. Bisher gibt es hier quasi ein Monopol eines Vereins, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV). Deren Standards, etwa die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06, sind in der Praxis z.B. ausschlaggebend dafür, wie breit Gehwege oder Fahrbahnen geplant und gebaut werden sollen oder dass bei Parkständen für Rollstuhlbenutzer auf einer Fahrzeugseite ein lichter Abstand von 1,75 m einzuhalten ist.

Nicht ganz ohne Grund wird die Tatsache immer wieder kritisiert, dass auf diese Weise viele entscheidende Details der Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums von Experten und ohne umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden werden. Schließlich geht es auch um Umwelt- und Verteilungsfragen, die durchaus politischer Natur sind. Und auch inhaltlich wurde der FGSV lange Zeit vorgeworfen, weiterhin an der autogerechten Stadt als Leitbild festzuhalten. Andererseits zeigt sich, dass zumindest manche Gerichte bei der Auslegung der Straßenverkehrsordnung und ihrer Verwaltungsvorschriften dem Fahrrad- und Fußverkehr noch weniger Platz einräumen, so unlängst das OVG Bremen.

Jedenfalls ging es bei der Vorstellung der Richtlinie um die Gestaltung von Kiezblocks, einem verkehrsplanerischen Thema, dem sich die FGSV noch nicht angenommen hat. Daher konnte die NGO “Changing Cities” mit ihrer spontan einberufenen Fachgruppe Standards für die Mobilitätswende (FGSM) tätig werden: Unter Kiezblocks versteht sie Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung mit der in urbanen Wohnvierteln – als Mindeststandard – etwa durch gezielt aufgestellte Poller (sog. Modalfilter) der Durchgangsverkehr verhindert wird. Weitere Maßnahmen beinhalten als Regelstandard ein Parkraummanagement, das auf eine Umverteilung des öffentlichen Raums im Viertel abzielt, und als Goldstandard weitere Maßnahmen zur Verkehrswende auf den Hauptstraßen. In der Detailgetreue reicht der Standard noch nicht ganz an diejenigen des Konkurrenten heran, aber trotzdem ist es eine sinnvolle Handreichung für Planungen mit vielen guten Ideen. Außerdem belebt Konkurrenz auf jeden Fall das Geschäft, in den neuen urbanen Fußgängerzonen entgegen häufigen Unkenrufen sogar buchstäblich. (Olaf Dilling)

2023-03-24T11:58:26+01:0024. März 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|