Kein Eilrechts­schutz gegen erledigte polizei­liche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerz­griffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerz­griffe ist juris­tisch umstritten.

Während manche Verwal­tungs­rechtler, etwa der Jurapro­fessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situa­tionen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerz­griffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwal­tungs­ge­richt Berlin eine recht­liche Klärung dieser Streit­frage in einem Eilver­fahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechts­wid­rigkeit nur noch in einem Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wieder­ho­lungs­gefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verur­sachen. Eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerz­griffen im Kontext der Klima­pro­teste als recht­mäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

2023-05-15T18:52:38+02:0015. Mai 2023|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Länger Kurzzeit­parken: Kleine Brötchen der Verkehrspolitik…

Die FDP hat zwei neue Vorschläge zur Belebung der Innen­städte gemacht, die beide den markt­wirt­schaft­lichen Prinzipien der Partei zuwider­laufen: Autofahrern sollen Parkplätze umsonst zur Verfügung gestellt werden.

Um die Attrak­ti­vität der Städte für Autofahrer zu steigern, wird an Kommunen appel­liert, eine sogenannte Brötchen­taste einzu­führen: Auch da wo bereits eine Parkraum­be­wirt­schaftung statt­findet, soll für das Parken mit einer Dauer von wenigen Minuten kostenfrei bleiben. Dies funktio­niert über eine spezielle Taste am Automaten, für die ein entspre­chender Parkschein angefordert werden kann. Die Bremer grüne Mobili­täts­se­na­torin Maike Schäfer hatte mit Wirkung zum 1. April diesen Jahres diese Möglichkeit für Bremen abgeschafft.

Schild mit Hinweis auf Parkscheinautomat

Zudem soll die Länge des Kurzzeit­parkens im beschränkten Haltverbot von bisher drei auf fünf Minuten ausge­dehnt werden. Auch dadurch soll der Einzel­handel belebt werden. Ob sich das wirklich förderlich für den Einzel­handel auswirken würde, ist fraglich, nicht nur, weil unter Stadt­planern umstritten ist, wie groß der Beitrag des Kfz-Verkehrs zum inner­städ­ti­schen Einzel­handel wirklich ist. Denn die längere Verweil­dauer von Fußgängern und die flexi­bleren Abstell­mög­lich­keiten von Fahrrad­fahrern sind Faktoren, die oft unter­schätzt werden. Beide Faktoren führen dazu, dass diese Kunden­gruppen mehr Umsatz bringen als oft vermutet.

Eine „Verweil­dauer“ von nur fünf Minuten dürfte jeden­falls in den seltensten Fällen für einen Einkauf reichen. Zudem darf nach der bishe­rigen Regelung in der StVO der Fahrer das Fahrzeug beim Halten nicht verlassen. Denn um zu halten (und nicht zu parken), muss er im Notfall sofort eingreifen und wegfahren können. Auch innerhalb der fünf Minuten könnten also nur die Beifahrer einkaufen.

Der Vorschlag bietet für den Einzel­handel daher kaum Vorteile, aller­dings einen handfesten Nachteil: Die Anordnung beschränkter Haltverbote dient in erster Linie dazu, um Parkmög­lich­keiten für den Liefer­verkehr freizu­halten. Daneben profi­tieren bisher vom einge­schränkten Haltverbot auch Handwerker, Pflege­kräfte, Menschen mit Behin­derung und Autofahrer, die tatsächlich Be- oder Entladen müssen oder jemand Ein- oder Aussteigen lassen wollen.

Ohnehin haben Logis­tik­un­ter­nehmen und andere Berech­tigte mit Nutzungs­kon­flikten und Fehlnut­zungen dieser Liefer­ver­kehrs­flächen zu kämpfen. Dies würde durch eine Ausdehnung des Kurzzeit­parkens noch zunehmen. Für Mitar­beiter des Ordnungsamts würde die Kontrolle erheblich erschwert, wenn eine Überschreitung von fünf Minuten (und nicht bloß drei Minuten) nachge­wiesen werden muss. (Olaf Dilling)

 

2023-05-11T13:51:46+02:0011. Mai 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Strafe muss sein? Beglei­chung von Sanktionen durch Dritte

Ist es eigentlich legal, wenn Dritte für Bußgelder oder sonstige Folgen unrecht­mä­ßigen Verhaltens aufkommen? Diese Frage ist uns in der letzten Zeit gleich mehrfach über den Weg gelaufen. Einmal in der öffent­lichen Diskussion über Klima­po­litik: Denn vor ein paar Tagen hat ein großer Investment-Fonds angekündigt, Gebüh­ren­be­scheide der Aktivisten der „Letzten Generation“ zu begleichen. Außerdem bekommen wir hin und wieder Fragen von Unter­nehmen, unter anderem in umwelt­recht­lichen Schulungen, die im Prinzip in dieselbe Richtung gehen: Inwieweit können sie sich in einem immer komple­xeren „Dschungel“ regula­tiver Vorschriften gegen zum Teil erheb­liche Bußgeld­dro­hungen absichern?

Nun, im Volksmund heißt es „Strafe muss sein“. Aber wie ist es rechtlich? Die Frage der Gebühren für Polizei­ein­sätze bei Klima­pro­testen ist leicht zu beant­worten. In diesem Fall handelt es sich gar nicht um Strafen oder Bußen im formalen Sinn. Vielmehr geht es rechtlich einfach um eine Kosten­tra­gungs­regel des öffent­lichen Rechts. Die Zahlung einer öffentlich-recht­lichen Schuld ist eine vertretbare Handlung und anders als z.B. eine Duldungs- oder Unter­las­sungs­pflicht keine höchst­per­sön­liche Pflicht. Daher kann ein Dritter sie unpro­ble­ma­tisch erstatten.

Etwas schwie­riger ist es, wenn es um Geldstrafen oder Bußgelder geht. Dürfte ein Dritter, etwa besagter Invest­ment­fonds, auch die begleichen? Entgegen dem ersten Zugriff durch den Volksmund, spricht auch da rechtlich grund­sätzlich nichts dagegen. Denn der Bundes­ge­richtshof (BGH) ist 1990 in einem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass die Beglei­chung oder Erstattung fremder Geldstrafen in der Regel nicht strafbar ist. Jeden­falls gilt die Zahlung nicht als Straf­ver­ei­telung (§ 258 StGB). Obwohl der Straf­zweck durch die Zahlung durch Dritte konter­ka­riert werden könne, argumen­tiert der BGH, dass Zahlungen an Straf­täter ja nicht komplett verboten werden können. Es dürfe aber nicht auf die Art ankommen, wie geschickt der Zusam­menhang der Zahlung mit der Sanktion kaschiert wird. Daher hat der BGH die Bezahlung fremder Strafen allgemein für zulässig erklärt.

Können sich Unter­nehmen sich also gegen die zum Teil sehr hohen Bußgeld­for­de­rungen oder gar Straf­dro­hungen dadurch absichern, dass sie sich die Sanktionen von ihrem Unter­neh­mens­verband oder von einer Versi­cherung zahlen lassen? Aus ökono­mi­scher Sicht könnte sich dies in Bereichen, in denen die Entde­ckungs­wahr­schein­lichkeit gering ist, durchaus rechnen. Aller­dings kommt bei einem planvollen Vorgehen nicht nur Straf­ver­ei­telung, sondern seitens des Dritten auch Anstiftung oder eine Betei­ligung im Sinne des Ordnungs­wid­rig­keits­gesetz in Betracht. Bei Versi­che­rungen, die offensiv mit diesem Geschäfts­modell werben, wäre auch an öffent­liche Auffor­derung zu Straf­taten gemäß § 111 StGB zu denken.

Aber auch das Unter­nehmen selbst geht ein existen­zi­elles Risiko ein, da in vielen Branchen, etwa der Abfall­wirt­schaft (§ 53 Abs. 2 KrWG) oder der Industrie (§ 55 Abs. 2 BImSchG), die Zuver­läs­sigkeit bei der Erfüllung umwelt­recht­licher Pflichten die Voraus­setzung für die Zulassung des Gewer­be­be­triebs ist. Insofern ist es jeden­falls keine gute Idee, mit den Anstren­gungen beim Bemühen um Geset­zes­kon­for­mität nachzu­lassen, nur weil für die Bezahlung von Bußgeldern gesorgt ist. (Olaf Dilling)

 

2023-05-08T14:26:21+02:008. Mai 2023|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|