Herstellerverantwortung im Wasserrecht

Stoffe der Pharma- und Kosmetikindustrie sind für die Wasserentsorgung und -versorgung ein Problem. Denn Haushaltsabwässer sind häufig mit Spuren von Arzneimitteln oder Kosmetika belastet. Das betrifft nicht nur das inzwischen bekannte Problem der Mikroplastikpartikel, die zum Beispiel in Peelings enthalten sind und sich leicht durch organische Stoffe ersetzen ließen. Es betrifft auch Wirkstoffe aus Arzneimitteln. Da sie im Körper nicht sofort abgebaut werden dürfen, sind sie oft sehr stabil und bleiben auch in der Umwelt erhalten. Da sie oft nicht nur für Menschen, sondern auch für andere Organismen wirksam sind, führt dies zu starken ökologischen Beeinträchtigungen. Für die Wasserversorgung werden sie dann zum Problem, wenn sie oft mit jahrzehntelanger Verzögerung irgendwann im Grundwasser landen.

Umgekippte Tablettenflasche mit verschiedenen Pillen.

Demnach soll für Kläranlagen in der Europäischen Union nun eine weitere, vierte Klärstufe eingerichtet werden: Neben der mechanischen Säuberung, der biologischen “Fermentierung”, der chemischen Ausfällung von Nährstoffen soll nun noch eine Reinigung durch Aktivkohle oder Ozon treten, durch die Mikroschadstoffe effektiv herausgefiltert oder oxidiert werden können. Im Gespräch ist dies für Kläranlagen ab Größenklasse 3 (mehr als 5.000 Einwohner). Der Kostenauswand für diesen Umbau ist immens: Insgesamt müssten in der EU jährlich über 6 Milliarden Euro bereitgestellt werden.

Da die pharmazeutische Industrie und Kosmetikindustrie als Hersteller der Schadstoffe in der Verantwortung sind, soll nach Artikel 9 des Kommissionsentwurfs zur Änderung der Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EEG eine erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt werden. Diese bezieht sich auf die Hersteller von Arzneimittel und Kosmetika, die nun für Kosten der vierten Klärstufe aufkommen sollen. Die Hersteller haben jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Menge der von ihnen betriebenen Produkte unter zwei Tonnen beträgt oder dass die Produkte keine Quelle von Mikroschadstoffen im Abwasser sind. Diese Regelung wurde Mitte Oktober zwischen den Umweltministern der Mitgliedsstaaten als Basis für Verhandlungen mit dem EU-Parlament abgestimmt. Für die kommunale Wasserwirtschaft ist diese Regelung aus drei Gründen sinnvoll:

  1. Die Beweislastumkehr, nach der Hersteller die Ungefährlichkeit ihrer Produkte nachweisen müssen, sorgt dafür, Daten über die Schädlichkeit von Arzneimitteln und Kosmetika zu generieren.
  2. Die Kostentragung durch die Hersteller entlastet die Kommunen auch wirtschaftlich bei ihrer Aufgabe der Daseinsvorsorge.
  3. Die Herstellerverantwortung setzt zugleich Anreize, Mikroschadstoffe in Arzneimitteln und Kosmetika zu vermeiden.

(Olaf Dilling)

2023-11-08T14:53:29+01:008. November 2023|Industrie, Verwaltungsrecht, Wasser|

Kein Bestandsschutz für zerstörten Campingplatz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Campingplatzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwasserkatastrophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wiederaufbau. Denn das VG hat der Baubehörde recht gegeben, die den Wiederaufbau des Campingplatzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Campinganlage nach der typischen Definition der Bauordnungen der Länder auch keine – jedenfalls keine einheitliche – bauliche Anlage im baurechtlichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Allerdings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetzliche Fiktion, nach der auch Campingplätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Campingplatzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Baugenehmigung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funktionsgebäude. Für den Campingplatz insgesamt gibt es nur eine gewerberechtliche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Campingplatz bis unmittelbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestandsschutz. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergangenheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigentumsfreiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anforderungen wie das Erfordernis einer Baugenehmigung spielen insofern keine Rolle.

Voraussetzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbestand der Anlage. Im Fall des Campingplatzes war die Infrastruktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden genehmigten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigentümer sich nicht mehr auf den Bestandschutz berufen. Was für den Kläger eine individuelle Härte darstellt, ist allerdings vor dem Hintergrund öffentlicher Belange nachvollziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurechtlichen Gesichtspunkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Gießener Verkehrsversuch: Vorläufiger Stopp vom VGH Kassel bestätigt

Mit einer Reform der StVO ist vor einigen Jahren auch eine Klausel zur Erleichterung von Verkehrsversuchen aufgenommen worden. Um einen Versuch rechtssicher zu begründen, ist nun zumindest keine “qualifizierte Gefahrenlage” erforderlich, sondern es reicht eine einfache Gefahrenlage.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Dass dies kein Freifahrtsschein für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zur Erprobung ist, zeigen viele inzwischen ergangene Gerichtsentscheidungen. Aktuell auch zu einem Verkehrsversuch in Gießen, wo die beiden inneren Fahrstreifen des Anlagenrings Fahrradfahrern zur Verfügung gestellt werden sollten. Wir hatten vor einiger Zeit schon über diesen Verkehrsversuch berichtet und sein Scheitern im Eilverfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gießen.

Inzwischen hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel auch in zweiter Instanz das vorläufige Aus des neuen, in beide Richtungen befahrbaren Radfahrstreifens bestätigt. Trotz der Erleichterungen hinsichtlich der Begründungsvoraussetzungen ist weiterhin nach § 45 Abs. 1 StVO nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Regelung auch “zwingend erforderlich” sein. Das ist, wie die Agora Verkehrswende in einem Papier zu recht kritisiert, bei einem Versuch nicht so einfach, denn es geht dabei ja eigentlich erst darum, die Erforderlichkeit zu erforschen.

Jedenfalls hätte die Stadt Gießen bei ihrer Begründung des Versuchs die Gefahren für den Verkehr nicht ausreichend dargelegt. Aktuell seien auf dem Anlagenring relativ viele Kraftfahrzeuge und nur wenig Fahrräder unterwegs (ob sich das Gericht dabei eine aktuelle Zunahme und das Potential angesichts der verbesserten Infrastruktur berücksichtigt hat, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor). Außerdem seien Alternativen nicht ausreichend geprüft worden und Einwände des Regierungspräsidiums Gießen und des Polizeipräsidiums nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei unklar, ob die gemeinsame Benutzung der neuen Fahrstreifen durch Busse und Fahrräder eine neue Gefahr darstellen könnten.

Auch das von der Gemeinde vorgebrachte Argument des Klimaschutzes könne eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nicht rechtfertigen. Allenfalls bei der Auswahl der Alternativen könnte es als Aspekt mit einfließen. Bis auf Weiteres gilt für Gemeinden also, dass auch Verkehrsversuche sorgfältig anhand der Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die aktuelle StVO notwendige Schritte in Richtung Verkehrswende in vielen Fällen weiterhin verhindert. Eine tiefgreifendere Reform wäre insofern nötig. (Olaf Dilling)

2023-08-31T18:20:12+02:0031. August 2023|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|