Achtung, die AVBFern­wärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFern­wärmeV ein gerade für das schnel­lebige Energie­recht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkraft­treten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesent­lichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosme­ti­schen Änderungen. Nun aber will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implan­tiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Diffe­ren­zierung nach Kunden­gruppen. Bisher kennt die AVBFern­wärme nämlich nur nicht erfasste Indus­trie­kunden und alle anderen, für die sie unter­schiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedin­gungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusam­menhang mit der wichtigen Abwei­chungs­re­gelung in § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFern­wärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFern­wärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewer­be­kunden. Gegenüber Verbrau­chern ist unter diesen Bedin­gungen die Abwei­chung vom AVBFern­wärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abwei­chung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entge­gen­stehen würde, die oft einen günsti­geren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFern­wärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertrags­ma­nagement anpassen. Dies gilt auch und insbe­sondere für Contrac­ting­ver­träge, die der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Zwar sind und bleiben Indivi­du­al­ver­träge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­liert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|

Er tanzte nur einen Sommer: Strei­chung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast unter­ge­gangen: Die Strei­chung des § 27 EnSiG. Diese juris­tische Eintags­fliege war erst kurz vor der Sommer­pause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetz­geber verhindern, dass Unter­nehmen unter Verweis auf bestehende gesetz­liche oder vertrag­liche Gasmengen zurück­halten und so Versor­gungs­lücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpas­sungs­rechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich verein­barte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetz­geber wollte mögli­cher­weise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivil­ge­richte über die Berech­tigung von Unter­nehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetz­geber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurück­be­hal­tungs­rechte an Gas generell unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt: Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetz­geber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesent­lichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnell­schuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entspre­chende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuück­be­hal­tungs­recht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivil­ge­richten austragen. Die BNetzA hat ab Inkraft­treten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Simsa­labim! Und weg ist die Gasumlage

Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatz­be­schaf­fungs­kosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreis­deckel die Wogen glätten.

Doch was bedeutet das Ende der Gasbe­schaf­fungs­umlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitter­nacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verord­nungs­geber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

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Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mecha­nismus verlaut­barte, soll es aber anders laufen. Die Bundes­re­gierung hätte die Verordnung im Umlauf­ver­fahren rückwirkend aufge­hoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechts­zu­stand eintreten, als hätte es nie eine Gasbe­schaf­fungs­umlage gegeben. Für die Gasver­triebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automa­tismus gibt, nach dem sich schriftlich mitge­teilte neue Preise einfach „korri­gieren“. Hier besteht also Handlungs­bedarf (Miriam Vollmer)

Sie benötigen Unter­stützung bei der Rückab­wicklung? Wir sind auch in den nächsten Tagen per E‑Mail gut erreichbar.

 

 

2022-09-30T22:40:18+02:0030. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|