Die deakti­vierte facebook-Fanpage

Facebook-Fanpages, mit denen Unter­nehmen werben, sind daten­schutz­rechtlich immer noch ein Problem. Wir hatten bereits mehrfach über die Gründe berichtet. Vor ein paar Tagen hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) der Geschichte noch eine weitere Wendung hinzu­gefügt. Es ging darum, ob Daten­schutz­be­hörden den Betrieb einer facebook-Fanseite gegenüber dem bewor­benen Unter­nehmen unter­sagen können.

Aber zunächst noch einmal eine kurze Rekapi­tu­lation: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Sommer 2018 entschieden, dass nicht nur facebook, sondern auch der Nutzer von sogenannten facebook-Fanpages für das Sammeln und Verar­beiten der Daten verant­wortlich ist. Dabei waren diese Fanpages bei vielen Unter­nehmen, gerade auch Stadt­werken, so beliebt, weil sie relativ günstige und wenig aufwendige Möglich­keiten für Werbung bieten. Aller­dings besteht das Geschäfts­modell von facebook bekanntlich im Sammeln von Daten. Und das funktio­niert mit den Fanpages sehr gut. Nicht nur hinsichtlich der facebook-Nutzer, die in die Daten­schutz­richt­linien dieses social media- Konzerns einge­willigt hatten. Vielmehr sammelt facebook mit Hilfe von Cookies auch die Daten belie­biger Benutzer, die die Seite aufrufen und stellt sie unter anderem den Unter­nehmen zur Verfügung. Das war dem EuGH natürlich ein Dorn im Auge.

Nachdem die Sache vom EuGH entschieden worden war, ging sie wieder an das BVerwG zurück, das sie dem Gericht in Straßburg vorgelegt hatte. Das BVerwG musste nun darüber entscheiden ging, ob eine Daten­schutz­be­hörde, im konkreten Fall die schleswig-holstei­nische Daten­auf­sicht, anordnen kann, dass der Betreiber des von Facebook unter­hal­tenen Unter­neh­mens­auf­tritts die Fanseite abschalten muss. Beanstandet wird von der Recht­spre­chung nämlich weiterhin, dass die Nutzer der Seiten nicht über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung der Daten infor­miert werden. Außerdem würden sie nicht über ihr Wider­spruchs­recht gegen die Erstellung eines Nutzungs­profils zu Werbe- und Markt­for­schungs­zwecken unterrichtet.
Die Klägerin, das betrof­fenen Unter­nehmen, hat vor diesem Hinter­grund argumen­tiert, dass sich die Daten­schutz­be­hörden doch an facebook wenden sollten. Dagegen hat das BVerwG nun – unter Zurück­ver­weisung an das vorle­gende Oberver­wal­tungs­ge­richt Schleswig – zugunsten der Behörde entschieden. Auch eine Anordnung gegenüber dem Unter­nehmen kann rechtens sein, wenn die Durch­setzung des europäi­schen Daten­schutz­rechts gegenüber facebook zu aufwendig ist.
2019-09-23T20:20:55+02:0023. September 2019|Datenschutz, Digitales, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Die zu versteckte Preiserhöhung

Irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäft­liche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufge­zählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Markt­teil­nehmer, zu geschäft­lichen Entschei­dungen zu veran­lassen, die diese andern­falls nicht getroffen hätten.

Zu den Umständen, über die ein Unter­nehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrau­chers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonder­kün­di­gungs­recht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Liefe­ranten Letzt­ver­braucher infor­mieren müssen, wenn sich die Vertrags­be­din­gungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechts­bruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbrau­cher­schützer erfolg­reich ein Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahr­heiten als irreführend abgemahnt werden können:

Eine nordrhein-westfä­lische Stadt­wer­ke­tochter hatte eine Preis­an­passung in ein zweisei­tiges Schreiben einge­bettet. Auf der ersten Seite ging es um Energie­spar­tipps. Ein unauf­merk­samer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegen­über­stellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleich­zeitig mit der Kunden­in­for­mation eine Preis­er­höhung mitge­teilt wurde. Die Befürchtung der Verbrau­cher­schützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamt­ge­präge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonder­kün­di­gungs­recht gebracht werden.

Nun liegt es auf der Hand, dass trick­reiche Versuche, Sonder­kün­di­gungen nach Preis­an­pas­sungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetz­lichen Schutzes vor Irrefüh­rungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbe­werbs­verstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschul­dens­ab­hängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preis­an­passung geht.

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kunden­an­schreiben dem gesetz­lichen Standard genügen? Melden Sie sich gern bei uns per E‑Mail oder Telefon: 030 403 643 62 0
2019-09-18T09:08:17+02:0018. September 2019|Gas, Strom, Vertrieb|

Achtung, SEPA

Am 5. September 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung gefällt, die vielen Unter­nehmen Anlass geben sollte, einmal genau in ihre Formulare zu schauen: Das Lastschrift­ver­fahren ist danach nur dann zulässig, wenn es nicht nur Kunden mit Sitz im Inland, sondern allen europäi­schen Kunden ermög­licht wird (C‑28/18). 

Was war passiert? Die Deutsche Bahn AG – also ein privat­wirt­schaft­liches Unter­nehmen – bot auf ihrer Homepage mehrere Möglich­keiten an, Bahnti­ckets zu bezahlen. Eine dieser Möglich­keiten bestand im Lastschrift­ver­fahren. Diese Möglichkeit konnte aber nicht jeder nutzen, der eine Bahnfahr­karte kaufen wollte. Hatte der Kunde keinen Wohnsitz in Deutschland, musste er einen anderen Zahlungsweg wählen, z. B. die Zahlung per Kredit­karte und Sofortüberweisung.

Dies missfiel einem öster­rei­chi­schen Verbrau­cher­verband, der die Bahn in Wien auf Unter­lassung verklagte. Der Verband obsiegte in erster Instanz, unterlag in zweiter, und in der obersten Instanz wurde der Rechts­streit beim EuGH vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof wollte wissen:

Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszu­legen, dass dem Zahlungs­emp­fänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschrift­ver­fahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitglied­staat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungs­emp­fänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kredit­karte zugelassen wird?“

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 lautet:

Ein Zahlungs­emp­fänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbe­träge von einem Zahler einzu­ziehen, der Inhaber eines Zahlungs­kontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitglied­staat dieses Zahlungs­konto zu führen ist, sofern das Zahlungs­konto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“

Inter­essant: Der Wortlaut verbietet es nicht, die Zahlung per SEPA-Mandat von einem deutschen Wohnsitz abhängig zu machen. Das Gericht legt seiner weiten Inter­pre­tation zugrunde, dass Auslands­konten norma­ler­weise auch von Personen gehalten werden, die im Ausland wohnen. Jeder Europäer soll die Möglichkeit haben, nur ein Konto zu unter­halten und alle Lastschrift­mandate über dieses Konto abzuwi­ckeln. Dies hatte so schon der General­anwalt in seinem Schluss­plä­doyer so vertreten.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Klauseln, die gegen Verbots­ge­setze verstoßen, sind nichtig. Um ein solches dürfte es sich auch hier handeln. Es könnte deswegen also auch z. B. ein Spanier die Zahlung über sein spani­sches Konto im Wege des Lastschrift­einzugs verlangen, ohne dass ein Unter­nehmen darauf verweisen könnte, dass es diesen Zahlungsweg nur in Deutschland anbietet. Abgesehen von solchen Fällen ist es aber auch alles andere als ausge­schlossen, dass Unter­nehmen, die weiterhin nur Personen, die in Deutschland wohnen, Lastschrift­zah­lungen anbieten, deswegen abgemahnt werden, etwa wegen eines Wettbe­werbs­vor­teils gegenüber anderen Unter­nehmen, die die erhöhten Kosten europa­weiter Bonitäts­örü­fungen nicht scheuen.

2019-09-05T21:35:24+02:005. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|