Basis­wissen Grund­ver­sorgung und Ersatz­ver­sorgung Teil 1

Durch die aktuelle Energie­preis­krise verlieren derzeit viele Kunden ihren bishe­rig­en­Ener­gie­ver­sorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Liefer­pro­bleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatz­ver­sorgung? Wo liegt da eigentlich der Unter­schied? Wir erklären es:

Die Grund­ver­sorgung (§ 36 EnWG)

Ein Energie­lie­fer­vertrag im Rahmen der Grund­ver­sorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automa­tisch“ oder verse­hentlich in der Grund­ver­sorgung. Eine Belie­ferung im Rahmen der Grund­ver­sorgung bedarf immer eines entspre­chenden Vertrages zwischen dem Grund­ver­sorger und dem Kunden.

Eine Beson­derheit der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung ist aller­dings der Umstand, dass der entspre­chende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grund­ver­sorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüs­siges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefer­vertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schrift­lichen Vertrag abschließen zu müssen.

Die Aufgabe des Grund­ver­sorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbe­treiber geprüft und ggf. neu vergeben.

Die Grund­ver­sorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerb­liche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energie­recht nennt diese Kunden „Haushalts­kunden“. Der Grund­ver­sorger unter­liegt gegenüber diesen Haushalts­kunden einem Kontra­hie­rungs­zwang. Er kann also – anders als andere Energie­ver­sorger – grund­sätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grund­ver­sor­gungs­vertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnah­mefall der Unmög­lichkeit oder der wirtschaft­lichen Unzumut­barkeit kann der Grund­ver­sorger die Belie­ferung eines Kunden ablehnen.

Die inhalt­lichen Vertrags­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung kann der Grund­ver­sorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetz­geber durch die StromGVV und die GasGVV weitest­gehend vorge­geben und gelten automa­tisch. Der Grund­ver­sorger muss die von ihm angebo­tenen Grund­ver­sor­gungs­preise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.

Die Preise unter­liegen dabei keiner staat­lichen Festlegung. Der Grund­ver­sorger nimmt am normalen Preis­wett­bewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grund­ver­sor­gungs­vertrag ander­weitige Verträge mit anderen Liefe­ranten abschließen. Auch dem Grund­ver­sorger ist es erlaubt, neben seinem Grund­ver­sor­gungs­tarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese vonein­ander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeich­nungs­pflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).

Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatz­ver­sorgung zu.

(Christian Dümke)

2022-01-11T18:16:53+01:0011. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Der „gleiche Preis“?

Eine etwas verwir­rende Nachricht soll das Umwelt- und Verbrau­cher­schutz­mi­nis­terium verbreitet haben: Laut Spiegel Online hätten Kunden, deren Versorger ihnen den laufenden Strom­vertrag gekündigt hat, ein Recht darauf haben „den gleichen Preis für den Strom“ zu zahlen, „wie sie es mit ihrem ersten Liefe­ranten, dem Haupt­lie­fe­ranten, ausge­macht“ hätten. Kein Wunder, dass nun schon erste Kunden, die der Discounter ihrer Wahl nicht mehr beliefern will, beim einge­sprun­genen Ersatz­ver­sorger anrufen und den einst mit dem Discounter verein­barten Preis verlangen.

Doch muss nun wirklich der Grund­ver­sorger als Ersatz­ver­sorger nicht nur die Versorgung sicher­stellen, sondern den Vertrag zu den Kondi­tionen übernehmen, die der Discounter nicht mehr gewähr­leisten kann oder will? Wie soll das aussehen in Zeiten, in denen die Energie­preise sich verviel­facht haben? Des Rätsels Lösung ist einfach: Das hat das Minis­terium natürlich nie gemeint. Tatsächlich sieht es folgen­der­maßen aus:

Die Strom­lie­fer­ver­träge zwischen den Discountern und ihren Kunden sind Strom­lie­fer­ver­träge außerhalb der Grund- und Ersatz­ver­sorgung, also Sonder­kun­den­ver­träge. Ob und unter welchen Bedin­gungen sie gekündigt werden können, ergibt sich meistens aus diesen Verträgen selbst. Oft ist es so: Die Parteien haben sich für eine gewisse Zeit, oft ein oder zwei Jahre, fest gebunden. In dieser Zeit sind Kündi­gungen ausge­schlossen, oft gilt eine Preis­ga­rantie. In vielen Fällen hat der Versorger diesen garan­tierten Preis aber nicht besichert, sondern sich darauf verlassen, dass er die zugesi­cherten Mengen kurzfristig günstig besorgen kann. Da das derzeit nicht möglich ist, kommen viele Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten. Da „schlechte Geschäfte“ aber kein Kündi­gungs­grund sind, sind viele der Kündi­gungen, die diese Unter­nehmen nun aussprechen, rechts­widrig und deswegen unwirksam.

Steckdose, Rot, Weiß, Elektrizität, Achtung, Gerät

Dem geprellten Kunden hilft das nicht. Wenn der Versorger seiner Wahl nicht mehr liefert, ist gilt der von ihm bezogene Strom als vom Ersatz­ver­sorger nach § 38 Abs. 1 EnWG geliefert. Für diese Ersatz­ver­sorgung gelten nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG keine höheren Preise als für die Grund­ver­sorgung, sofern der Kunde Verbraucher – also Haushalte, nicht Gewerbe – sind. Eine gesetz­liche Bindung an den Preis, den der frühere Versorger garan­tiert hat, gilt für den Grund­ver­sorger also gesetzlich keineswegs. Und auch vertraglich gibt es keine solche Garantie, denn der Vertrag, aus dem sich dieser Preis ergibt, bestand ja zwischen dem Kunden und seinem früheren Versorger, der eben nicht mit dem Grund­ver­sorger identisch ist.

Einen Anspruch auf Einhaltung der Preis­ga­rantie gegen den Ersatz­ver­sorger hat der gekün­digte Kunde also nicht. Doch wenn die vom früheren Versorger ausge­spro­chene Kündigung rechts­widrig war, steht ihm ein Anspruch auf Schadens­ersatz gegen diesen früheren Versorger zu: Er muss so gestellt werden, als hätte dieser sich korrekt verhalten. Der alte Versorger muss also die Preis­dif­ferenz ersetzen. Doch ob da noch etwas zu holen ist? (Miriam Vollmer).

2022-01-07T18:24:11+01:007. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letzt­ver­brau­chern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonder­kun­den­ver­träge an, sind vor Vertrags­schluss verschiedene Zahlungs­mög­lich­keiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grund­ver­sorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letzt­ver­braucher auf eine Zahlungs­mög­lichkeit festzu­legen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispiels­weise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorge­hens­weise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungs­mög­lich­keiten muss der Letzt­ver­braucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispiels­weise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand prakti­ziert? Die bis heute viel disku­tierten Fragen rund um die Zahlungs­weise hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Entschei­dungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgän­ger­re­gelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet: 

2013 hatte der Senat darauf hinge­wiesen, dass unter „verschie­denen“ Zahlungs­mög­lich­keiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasricht­linie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungs­mo­da­li­täten“ spricht, was jeden­falls mehr als zwei inten­diere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unter­streicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unter­halten, nicht per se ausge­schlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzah­lungs­mög­lichkeit geben. 

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Recht­spre­chung schon in den letzten Jahren in ihren Sonder­kun­den­ver­trägen für Haushalts­kunden umgesetzt. Doch auch diese Unter­nehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neure­gelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungs­weise – wie viele andere Vorschriften für Sonder­kun­den­ver­träge – nur für Haushalts­kunden. Doch der Gesetz­geber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwen­dungs­be­reich der Vorschriften, wie Verträge auszu­sehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letzt­ver­brau­cher­ver­träge erfasst, die nicht zur Haushalts­kun­den­ver­sorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerb­lichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|