Ja, mia san mim Radl(weg) do!

Pop-up-Radfahr­streifen hat es nicht nur in der Bundes­haupt­stadt gegeben, sondern unter anderem auch in der Landes­haupt­stadt München. Auch dort sind auf drei Straßen im Innen­stadt­be­reich die neuen Radwege so gut angenommen worden, dass sie inzwi­schen verstetigt wurden. Die Stadt München hatte dafür auf Grundlage verkehrs­recht­licher Anord­nungen nach § 45 StVO zu Lasten von Kfz-Fahrbahnen in der Elisen­straße, Rosen­heimer Straße und There­si­en­straße dauer­hafte Fahrradwege angeordnet.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Aller­dings blieb dies, wie so oft, wenn Verkehrs­wen­de­pro­jekte zu Lasten des Kfz-Verkehrs gehen, nicht ohne Proteste. Ein CSU-Stadtrat und Präsident eines Automo­bil­clubs hat gegen die Anordnung der geschützten Radfahr­streifen geklagt. Denn er fühle sich wie andere Autofahrer auch, durch die Fahrradwege behindert, unter anderem, weil es öfter zu Staubildung komme.

Dem ist das Verwal­tungs­ge­richt nach Berichten in der regio­nalen und überre­gio­nalen Presse nicht gefolgt. Das Gericht war offenbar schon am Zweifeln, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Denn der Vereins­prä­sident hatte nicht dargelegt, wann er wie selbst durch die neue Verkehrs­re­gelung beein­trächtigt sei.

Auch in der Sache seien die Wege gerecht­fertigt. Denn angesichts des hohen Verkehrs­auf­kommens in den betrof­fenen Straßen und der erheb­lichen Zunahme des Fahrrad­ver­kehrs seien die Wege aus Sicher­heits­gründen zu recht­fer­tigen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Verteilung des Verkehrs­raums jedoch im Ermessen der Verwaltung und könne nur bedingt gerichtlich überprüft werden. Wie schon vorher ähnliche Entschei­dungen zu geschützten Radfahr­streifen in Berlin zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die Kommunen bei der Verteilung des Verkehrs­raums an andere Verkehrs­arten weit größere Spiel­räume haben, als oft angenommen (Olaf Dilling).

2021-10-27T21:35:12+02:0027. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Nun doch: Bußgeld­ka­talog 2021

Wir hatten schon mehrfach angekündigt und darüber berichtet: Im Zuge der StVO-Reform sollte auch der Bußgeld­ka­talog überar­beitet werden. Doch das Unter­fangen war von mehrfachen Rückziehern und Pannen seitens des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr und Infra­struktur (BMVI) begleitet.

Parkverbotsschilder

Zuerst war der ursprüng­liche Reform­entwurf in die Kritik geraten, weil einige Politiker und Verbände ihn – wegen Fahrver­boten bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen – als zu streng ansahen. Zwar gab es auch vorher schon die Möglichkeit, bei grober oder beharr­licher Pflicht­ver­letzung ein Fahrverbot auszu­sprechen, aber jetzt eben unter etwas erleich­terten Bedin­gungen. Der Bundes­ver­kehrs­mi­nister Scheuer war daher bereit zurück­zu­rudern, wobei ihm ein Formfehler zupass kam, der zur Nichtigkeit der Verordnung führte.

Da der Bundesrat zunächst nicht bereit war, auf die bereits von ihm als Kompromiss in die Verordnung gebrachten Änderungen zu verzichten und ein weiterer Kompro­miss­versuch zunächst gescheitert war, lag die Reform zunächst eine Weile auf Eis. Bis schließlich ein tragfä­higer Kompromiss gefunden wurde. Der bestand darin, dass die Bußgelder stärker als zuvor geplant angehoben wurden, die Voraus­set­zungen für Fahrverbote jedoch beim Alten blieb.

Dieser Novelle des Bußgeld­ka­talogs (BKatV-Novelle) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.10.2021 nun zugestimmt. Daraus folgen einige Verschär­fungen z.B.:

  • für das verbots­widrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutz­streifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe sind Geldbußen bis zu 110 Euro vorgesehen
  • wenn dabei Verkehrs­teil­nehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbe­schä­digung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister
  • wer unberechtigt auf Parkplätzen für E‑Autos, Schwer­be­hin­derte oder Carsharing parkt, muss mit 55 Euro Strafe rechnen
  • bei einem allge­meinen Park- und Halte­verstoß 25 Euro, an Engstellen oder scharfen Kurven 35 Euro.

Aktuell gilt der neue Bußgeld­ka­talog immer noch nicht. Aber nach einstim­miger Zustimmung des Bundes­rates wird nun die Verkündung im Bundes­ge­setz­blatt vorbe­reitet. Die Änderungen treten drei Wochen nach Verkündung in Kraft (Olaf Dilling).

2021-10-13T23:12:28+02:0013. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Neue Spiel­räume bei kommu­nalen Parkgebühren

Mercedes SUV auf einer Kopfsteinpflasterstraße

Freiheit ist meist etwas Relatives – was für den einen ein Freiheits­gewinn sein kann, ist für den anderen eine Freiheits­ein­schränkung: Schließlich schränken viele Tätig­keiten von Einzelnen die Möglich­keiten Anderer ein. Im Verkehrs­recht fühlten sich in letzter Zeit oft die Kommunen gegängelt: Sowohl bei Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen, bei der Einrichtung von Anwoh­ner­park­zonen oder auch der Einrichtung von Radfahr­streifen sind Gemeinden häufig die Hand gebunden, weil das in der Kompetenz des Bundes liegende Straßen­ver­kehrs­recht enge Vorgaben macht.

Bei der Gestaltung der Parkge­bühren haben sich dagegen neue Möglich­keiten aufgetan. Eine Gemeinde hat inzwi­schen erheblich größere Spiel­räume. Dies liegt daran, dass die Deckelung der Gebühren für das Anwoh­ner­parken inzwi­schen wegge­fallen ist. Noch bis vor Kurzen hatte es bei der Erhebung von Parkge­bühren für Bewohner enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr gegeben. Aber mittler­weile wurde die Nr. 265 des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses der Gebüh­ren­ordnung für Maßnahmen im Straßen­verkehr (GebOSt) aufge­hoben.

Daher kommt es, dass inzwi­schen manche Städte, wie etwa Tübingen oder auch Berlin, planen, gestaf­felte Parkge­bühren einzu­führen, die für Halter besonders großer Fahrzeuge höhere Kosten verur­sachen. Das könnte eine durchaus sinnvolle Maßnahme sein, um den knappen Raum in gewach­senen Städten besser und gerechter zu verteilen. Schließlich ist es kaum einzu­sehen, dass in manchen Wohnvierteln ein erheb­licher Teil des Straßen­raums inzwi­schen von Wohnmo­bilen oder Bullis belegt wird, die von wenigen Urlaubs­tagen abgesehen, kaum bewegt werden. Aber auch allgemein bereitet die zuneh­mende Größe der Kfz Probleme. Der Trend geht weiterhin zu SUVs, die für die Fahrer sicher und bequem sind, aber für alle anderen Verkehrs­teil­nehmer vor allem Nachteile haben. Daher macht es durchaus Sinn diffe­ren­zierte Parkraum­kon­zepte zu entwi­ckeln. Dabei können sowohl ökolo­gische Kriterien, wie Größe oder Gewicht, oder soziale Kriterien, wie Einkommen oder Bedürf­tigkeit bei der Bemessung der Parkge­bühren bzw. der Ausweisung von Sonder­park­plätzen, berück­sichtigt werden (Olaf Dilling).

Wenn Sie als Vertreter einer Gemeinde oder Fraktion recht­liche Fragen zur Parkraum­be­wirt­schaftung haben, dann können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir beraten und vertreten Sie gerne kompetent im öffent­lichen Verkehrsrecht.

 

2021-09-23T23:46:40+02:0023. September 2021|Verkehr|